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Widerruf digital abgeschlossener Planerverträge: Kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars bei fehlendem Fernabsatzsystem

Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

OLG Frankfurt

Aktenzeichen

29 U 42/24

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

BGB

Vorschriften

BGB §§ 312c, 312g, 355

schlagworte

Widerrufsrecht, digitaler Vertragsschluss, Fernabsatz, Honorar

Leitsätze

Leitsätze

1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.

Sachverhalt

Eine Rechtsanwältin hatte einen Architekten damit beauftragt, Bestandspläne und einen ersten Entwurf für die Sanierung ihres Wohnhauses zu erstellen. Die gesamte Kommunikation – also auch der Vertragsschluss – lief ausschließlich digital, weil sich die Auftraggeberin im Ausland aufhielt. Es gab keine persönliche Besprechung vor Ort, sondern nur E-Mails, Telefonate und Videokonferenzen. Der Architekt bekam trotzdem Zugang zur Immobilie, nahm das Objekt in Augenschein und erstellte die gewünschten Pläne. Die Auftraggeberin bezahlte das Honorar in Höhe von rund 5.300 Euro.

Später wollte der Architekt für weitere Planungsleistungen eine neue Honorarvereinbarung nach der HOAI abschließen. Daraufhin erklärte die Auftraggeberin den Widerruf des ursprünglichen Vertrags und forderte das bereits gezahlte Honorar zurück – mit der Begründung, es habe sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt und sie sei nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden.

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