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Nachtrag im VOB-Vertrag: Voraussetzungen, Vergütung und typische Fehler

Kaum ein Thema sorgt auf Baustellen für so viel Streit wie Nachträge. Ein Nachtrag ist eine zusätzliche Vergütung für Leistungen, die vom ursprünglichen Vertrag abweichen oder über ihn hinausgehen. Ob ein Nachtrag berechtigt ist, entscheidet sich fast immer an einer Frage, nämlich was der Auftragnehmer nach dem Vertrag ohnehin schuldet.

Dieser Beitrag erklärt die Nachtragsregeln der VOB/B, also von Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, und ihr Verhältnis zum gesetzlichen Bauvertragsrecht im BGB.

Erster Schritt: Was schuldet der Auftragnehmer nach dem Vertrag?

Ein Nachtrag setzt voraus, dass die verlangte Leistung vom vertraglichen Leistungssoll abweicht. Juristen sprechen vom Bausoll. Nach § 2 Abs. 1 VOB/B sind mit den vereinbarten Preisen alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

Das Leistungsverzeichnis ist deshalb als sinnvolles Ganzes auszulegen. Leistungen, die bei verständiger Auslegung bereits vom Auftrag erfasst sind, begründen keinen Nachtrag, auch wenn sie nicht in jeder Position ausdrücklich genannt sind (KG, Urteil vom 13.02.2026 – 21 U 13/26). Eine wichtige Rolle spielen dabei die DIN-Normen der VOB/C. Sie unterscheiden zwischen Nebenleistungen, die ohne besondere Erwähnung zur Leistung gehören, und Besonderen Leistungen, die nur geschuldet sind, wenn sie in der Leistungsbeschreibung stehen.

Das Anordnungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann den Vertragsinhalt beim VOB-Vertrag einseitig ändern. Nach § 1 Abs. 3 VOB/B bleibt es ihm vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Nach § 1 Abs. 4 VOB/B muss der Auftragnehmer auf Verlangen auch nicht vereinbarte Leistungen mit ausführen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Das gilt nicht, wenn sein Betrieb auf solche Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere zusätzliche Leistungen muss er nur mit seiner Zustimmung übernehmen.

Nicht jede Vorgabe des Auftraggebers ist eine Anordnung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Übergabe eines Bauzeitenplans keine Anordnung ist und deshalb keinen Nachtrag auslöst (BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24). Ähnlich hat das OLG Celle eine Anweisung beurteilt, pro Tag weniger Verfüllmaterial einzubauen. Sie ändert nicht den Bauinhalt und begründet deshalb keinen Nachtrag (OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24).

Die Nachtragstatbestände der VOB/B

Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag (§ 2 Abs. 3 VOB/B)

Beim Einheitspreisvertrag wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Weicht die ausgeführte Menge um nicht mehr als 10 % von der ausgeschriebenen Menge ab, bleibt der Einheitspreis unverändert. Bei einer Überschreitung um mehr als 10 % ist auf Verlangen für die darüber hinausgehende Menge ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei einer Unterschreitung um mehr als 10 % ist der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge auf Verlangen zu erhöhen, soweit kein Ausgleich über andere Positionen erfolgt.

Mengenänderungen setzen keine Anordnung voraus. Sie ergeben sich einfach aus dem Bauablauf. Können sich die Parteien nicht auf den neuen Preis einigen, bemisst er sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18).

Geänderte Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B)

Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf oder trifft er andere Anordnungen, durch die sich die Grundlagen des Preises für eine vertraglich vorgesehene Leistung ändern, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Ein Beispiel ist die Anordnung, statt des ausgeschriebenen Bodenbelags einen anderen, teureren Belag zu verlegen.

Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B)

Fordert der Auftraggeber eine Leistung, die im Vertrag nicht vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung. Er muss diesen Anspruch aber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung.

Die Rechtsprechung lässt einen Anspruch unter Umständen auch ohne Ankündigung zu, etwa wenn der Auftraggeber ohnehin wusste, dass die Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird. Darauf sollte sich ein Auftragnehmer aber nicht verlassen. Die schriftliche Ankündigung vor Beginn der Arbeiten ist der sichere Weg.

Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 VOB/B)

Beim Pauschalvertrag bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich unverändert, auch wenn sich die Mengen ändern. Eine Anpassung kommt nur in Betracht, wenn die ausgeführte Leistung so erheblich von der vertraglich vorgesehenen abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. Ordnet der Auftraggeber dagegen Änderungen oder Zusatzleistungen an, gelten die Regeln von § 2 Abs. 4, 5 und 6 VOB/B auch beim Pauschalvertrag.

Leistungen ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8 VOB/B)

Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden grundsätzlich nicht vergütet. Er muss sie auf Verlangen sogar beseitigen. Eine Vergütung gibt es nur, wenn der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt oder wenn sie für die Vertragserfüllung notwendig war, seinem mutmaßlichen Willen entsprach und ihm unverzüglich angezeigt wurde.

Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 VOB/B)

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart worden sind. Unterschriebene Stundenlohnzettel allein ersetzen diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres.

Nachträge nach dem BGB-Bauvertragsrecht

Seit dem 1. Januar 2018 regelt auch das BGB Änderungen beim Bauvertrag. Nach § 650b BGB müssen sich die Parteien zunächst um eine Einigung über die Änderung und die Mehr- oder Minderkosten bemühen. Gelingt das nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen.

Die Vergütung für den vermehrten oder verminderten Aufwand richtet sich nach § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der Unternehmer kann stattdessen auf eine hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen. Bis zur Einigung oder gerichtlichen Entscheidung darf er bei Abschlagsrechnungen 80 % des in seinem Angebot genannten Mehrbetrags ansetzen. Streitigkeiten können im Eilverfahren nach § 650d BGB geklärt werden.

Wie die Anordnungsregeln der VOB/B und des BGB zueinander stehen, ist noch nicht abschließend geklärt. Für die Praxis ist das ein Grund mehr, Vertragsklauseln zu Änderungen sorgfältig zu formulieren.

Typische Fehler in der Praxis

Die Ankündigung fehlt

Wer eine zusätzliche Leistung erbringt, ohne den Mehrvergütungsanspruch vorher anzukündigen, riskiert seinen Anspruch. Eine kurze schriftliche Mitteilung vor Beginn der Arbeiten genügt.

Die Anordnung kommt vom Falschen

Der bauleitende Architekt hat nicht ohne Weiteres die Vollmacht, im Namen des Auftraggebers kostenpflichtige Nachträge zu beauftragen. Auftragnehmer sollten bei jeder Anordnung klären, ob der Anordnende dazu bevollmächtigt ist, und sich im Zweifel beim Auftraggeber selbst rückversichern.

Der Nachtrag wird nicht nachvollziehbar berechnet

Ein Nachtrag muss sich aus der Preisermittlung des Hauptauftrags oder aus den tatsächlich erforderlichen Kosten herleiten lassen. Pauschale Forderungen ohne Kalkulationsgrundlage führen fast immer zu Streit und oft zu Kürzungen.

Die Bauzeit wird vergessen

Nachträge wirken sich oft auf die Bauzeit aus. Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfristen setzen beim VOB-Vertrag in der Regel eine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B voraus. Sie ist neben dem Nachtragsangebot gesondert zu stellen.

Ohne Einigung wird weitergebaut

Die VOB/B sieht vor, dass der neue Preis möglichst vor der Ausführung vereinbart wird. Wer ohne Einigung weiterbaut, trägt das Risiko eines langen Streits über die Höhe. Zumindest die Grundlagen der Berechnung sollten vorab dokumentiert sein.

Häufige Fragen zum Nachtrag nach VOB/B

Muss ein Nachtrag schriftlich vereinbart werden?

Die VOB/B schreibt für die Nachtragsvereinbarung keine Schriftform vor. Aus Beweisgründen sollte sie aber immer schriftlich festgehalten werden. Viele Bauverträge sehen zusätzlich eine Schriftformklausel vor.

Was ist der Unterschied zwischen § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B?

§ 2 Abs. 5 VOB/B betrifft Änderungen einer Leistung, die bereits im Vertrag vorgesehen ist. § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft Leistungen, die im Vertrag gar nicht vorgesehen sind. Nur bei § 2 Abs. 6 VOB/B muss der Auftragnehmer den Anspruch vor Ausführungsbeginn ankündigen.

Wie wird ein Nachtrag berechnet?

Grundsätzlich auf Grundlage der ursprünglichen Preisermittlung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. Bei Mengenmehrungen über 10 % ist nach der Rechtsprechung des BGH mangels Einigung auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge abzustellen.

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Nachträge nach VOB/B und BGB sind ein Schwerpunkt unseres VOB-Seminars mit Rechtsanwalt Jörg Teller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Dort geht es um Fallstricke in der Angebotsphase, Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und die Vergütungsanpassung nach §§ 650b ff. BGB, jeweils mit Beispielen aus der Beratungspraxis.

Zum VOB-Seminar: Termine und Anmeldung

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.