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§ 1 Art und Umfang der Leistung

VOB/B 2016
  1. 2016

VOB/B in der Praxis: Online-Live-Seminar zur VOB/B – Termine und Anmeldung

(1)

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).

(2)

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

  1. 1.die Leistungsbeschreibung,
  2. 2.die Besonderen Vertragsbedingungen,
  3. 3.etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
  4. 4.etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
  5. 5.die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
  6. 6.die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
(3)

Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

(4)

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 1 VOB/B · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/gesetze-recht/vob/volltext/vob-b/1/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 1 VOB/B

  • OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24 Urteils-Snack§ 650c Abs. 3 BGB ist - ebenso wie § 650d BGB - auf Bauverträge anwendbar, in die die VOB/B einbezogen ist. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein (Anschluss …
  • BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24 Urteils-SnackEine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. April 1992 - …

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