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§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

VOB/B 2016
  1. 2016

VOB/B in der Praxis: Online-Live-Seminar zur VOB/B – Termine und Anmeldung

(1)

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

  1. 1.wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
  2. 2.wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
(2)

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

(3)

Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 9 VOB/B · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/gesetze-recht/vob/volltext/vob-b/9/ · abgerufen am

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