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Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag für Straßenendausbau?

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 Toba
(@toba)
New Member
Beigetreten: Vor 10 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo sehr geehrtes Expertenteam,

kann ein nachträglicher Straßenendausbau, hier Aufbringen eines Asphaltdeckbelages mit Anpassen der Straßeneinbauten, als Umbau bzw. Modernisierung betrachtet werden, und damit der entsprechende Zuschlag begründet werden?

Anmerkung: "nachträglich" bedeutet hier, dass die Straße seit mind. 2 Jahren auf den Deckbelag wartet...


   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 306
 

Worin sollte denn da ein Umbau oder eine Modernisierung liegen?

Wenn man die erforderlichen Leistungen genau anschaut, ergeben sich ggf. folgende Maßnahmen:

- Bestandsaufnahme mittlerweile erfolgter Schäden, z.B. an Bordsteinen, Rinnenkanten usw. und deren Behebung = Lph. 9 (GL+BL) der (abgenommenen) bis dahin gebauten und genutzten Strasse (würde ich ggf. vorher machen lassen). Wenn das der Planer der Deckenerneuerung machen soll, kann man da sicher einen Instandsetzungszuschlag ansetzen.

- aktuelle technische Bestandsaufnahme (BL) des derzeitigen Zustands zur Definition der aktuell erforderlichen Maßnahmen, ggf. zusammen mit dem Leistungserbringer der Lph. 9 der bereits genutzten Strasse

- Anpassen von Schachtdeckeln etc. auf die endgültige Höhe (wenn die nicht höhenverstellbar sind, wäre das ggf. ein Umbau der Schächte)

- Klären, ob eine Strassenreinigung mit Nasskehrmaschine die Binder- oder Tragschicht (je nach Aufbau) so weit reinigt, dass ein Bitumenkleber den technisch erforderlichen Haftverbund zur Decke herstellt oder ob ein Anfräsen der Decke erforderlich wird (dann ist die oberste bit. Schicht ggf. als mitverarbeitete Bausubstanz anzusehen, obwohl die HOAI-Begründung das beispielhaft bei einer Deckenerneuerung nicht so sieht, das hängt also sehr von den Umständen des Projekts ab). 

- Und natürlich ist daran zu denken, dass alle für die Deckenherstellung erforderlichen Maßnahmen mit ihren Kosten die anrechenbaren Kosten definieren (und nicht etwa nur der Anteil an der Gesamtstraße) und dass alle notwenigen Grundleistungen vertraglich vereinbart und vergütet werden. 

Das honorartechnische Problem

dabei ist, dass die HOAI zwar Zuschläge für Umbauten und Modernisierungen kennt, aber keinen für das „Bauen im Bestand“, der immer gilt. Das soll sich zukünftig vielleicht mal ändern, aber so weit sind wir noch nicht.

Bei Verkehrsanlagen muss man sich dann auf andere Weise helfen, bspw. bei der Honorierung der Örtlichen Bauüberwachung, die ja als Besondere Leistung bzgl. der Vergütung frei vereinbar ist (optimalerweise nach Stunden, wenn Sie auskömmliche Stundensätze haben, oder auch in Protentsötzen der Kostenfeststellung). Oder Sie definieren Pauschalen, wo möglich, in denen entsprechende Honorarreserven stecken. Geht doch alles mit der HOAI 2021…

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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