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Bauablaufpläne / Mindestanforderungen

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 joe
(@joe-2)
Active Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  

Hier 2 kurze Fragen, die in fast jedem Projekt zu Diskussionen führen:

(1) Gibt es verbindliche Vorgaben, was ein Terminplan bzw. Bauablaufplan gemäß HOAI grunsätzlich enthalten muss .. ?

(z.B. Detaillierungsgrad, Verknüpfungen, Leistungsstand, kritischer Weg, Meilensteine, Soll-Ist-Vergleich)

Vorplanung: Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

Objektüberwachung:Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

(2) Gibt es eine präzise Abgrenzung zwischen den Anforderungen eines Steuerungsterminplan nach AHO und dem Bauablaufplan nach HOAI .. ?

Vielen Dank für Hinweise.


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 329
 

Die Mindestanforderungen an Terminpläne sind nirgendwo allgemeinverbindlich vorgegeben, konkrete Anforderungen müssten vertraglich vereinbart werden. Begriffe wie die "wesentlichen Inhalte des Planungs- und Bauablaufs" lassen viel Spielraum für Interpretationen offen.

Zu "üblichen Arbeitsergebnissen" kann man aber folgendes sagen (teils Zitate aus Ausarbeitungen von mir):

In der Vorplanung:

Bei der Terminplanung unterscheidet die HOAI in Lph. 2 nicht zwischen Planungs- und Bauterminen.

Betrachtet man die in späteren Leistungsphasen wiederkehrenden Terminplanungen in den HOAI-Grundleistungen, so wird in Lph. 3 ebenfalls eine Terminplanung fällig, die in Lph. 5 fortzuschreiben ist. Da bis Lph. 7 kein weiterer Terminplan ansteht, muss der in Lph. 5 fortzuschreibende und somit spätestens in Lph. 3 aufzustellende Terminplan also zumindest die Planungsvorgänge bis zur Vergabe beinhalten. Da aber in der Ausschreibung (Lph. 6) zumindest auch die wesentlichen Bauphasen angegeben werden sollten, damit der Unternehmer weiß, mit welchen Ausführungszeiten zu kalkulieren ist, müssen diese also ebenfalls enthalten sein.

Für die Vorplanung ergibt sich daraus, dass zumindest ein Terminplan der Planungsphasen bis zur Vergabe auf Basis der vorgeschlagenen technischen Systeme darzustellen ist. Bezüglich der Bauphase ist ein realistischer Zeitraum zur Realisierung des Bauvorhabens anzugeben.

In der Entwurfsplanung:

Der Terminplan beruht auf

  • der mit dem AG abgestimmten Entwurfsplanung, hierin auf den Haupt- und Untergewerken
  • den Terminplänen der Fachplaner für ihre Gewerke

Widersprüche und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der zunächst einzeln erstellten Terminpläne sind – wie bei der konstruktiven Planung – vom Objektplaner federführend aufzulösen und ein integrierter Gesamtterminplan zu erarbeiten.

Es sind die Planungs-, Genehmigungs-, Ausschreibungs- und Vergabezeiten mit aufzunehmen, um einen realistischen Baubeginns-Termin zu definieren und die daraus folgenden (teilweise witterungsabhängigen) Arbeiten bzw. Unterbrechungen in allen Gewerken (!) terminlich richtig zu erfassen.

In der Ausführungsplanung:

Die Fortschreibung des Terminplans beinhaltet alle Änderungen gegenüber dem Entwurf, die sich aus der nunmehr vorgenommenen Konkretisierung der Herstellung des Bauwerks in der Ausführungsplanung ergeben. 

Bei der technischen Ausrüstung ist das Fortschreiben des Terminplans aufgrund der dort durchgeführten Detaillierungen und Festlegungen unumgänglich, denn durch die erst in Lph. 5 erfolgten endgültigen Festlegungen von Systemen und Anlagenteilen (die bei der Objektplanung bereits im Entwurf erfolgen) können sich die Randbedingungen gegenüber den Planungsergebnissen des Entwurfs geändert haben.

Diese Änderungen sind in den Gesamtterminplan mit aufzunehmen.

Bei der Gebäudeplanung keine Grundleistung, aber bei den Ingenieurbauwerken erwähnt und auch vor allem bei größeren Gebäudeplanungen zu empfehlen:

Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

Unabhängig von der Frage, ob bestimmte Bauabschnitte, Bauteile oder Lose von einem oder mehreren Unternehmen errichtet werden, ist eine vom AG/Planer vorgesehene Abfolge der Ausführung zwingend als Teil der Baubeschreibung oder in einem separaten Terminplan (Fortschreibung der Terminplanung aus den vorigen Leistungsphasen) den Angebotsaufforderungen beizufügen.

Ein solcher Terminplan muss natürlich ebenfalls mit den an der Planung Beteiligten und dem Auftraggeber abgestimmt sein, um deren Zeitbedarf und Abläufe zu berücksichtigen. Der abgestimmte, integrierte Gesamtterminplan ist auch den Dritten als Übersicht der Einbindung eigener Gewerke in den Gesamtablauf zur Verfügung zu stellen.

Dabei geht es um frühzeitige Kenntnisse der Abläufe bereits bei der Kalkulation von Bauleistungen, um hierüber später keine Streitigkeiten aufkommen zu lassen bzw. um eine Basis für evtl. notwendige Kostenänderungsprüfungen bei geänderten Bauabläufen zu erhalten. Dazu müssen diese Abläufe vertragswirksamen Charakter erhalten, was jedoch bzgl. der Erarbeitung entsprechender Vertragsformulierungen nicht zu den Leistungspflichten der HOAI-Grundleistungen zählt, sondern bereits zur Rechtsberatung.

In der Objektüberwachung:

Während bereits in früheren Leistungsphasen, z.B. der Entwurfsplanung, ein erster Bauzeitenplan entworfen wurde und auch in der Ausführungsplanung (bzw. Vorbereitung der Vergabe bei Ingenieurbauwerken) eine Festlegung der wesentlichen Bauphasen erfolgte, ist der hier aufzustellende Terminplan für die eigentliche Baudurchführung wesentlich detaillierter aufzustellen.

Neben einer Gliederung in z.B. Bauabschnitte, Bauteile und Gewerke ist auch der Einbezug der Terminpläne technischer Fachplanungen interaktiv sicherzustellen. Sofern die Bauabfolge in wesentlichen Teilen den ausführenden Unternehmen überlassen wird, wird diese Abfolge prominenter Bestandteil der Terminplanung. Gleich wer die wesentlichen Schritte vorgibt, muss der fertige Terminplan idealerweise für alle Beteiligten am Bau verbindlich, so umgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben werden, z.B. wenn weitere Gewerke vergeben wurden oder sich aus anderen Gründen neue Terminvorgaben ergeben.

„Best practice“ ist dabei die Definition von bedeutsamen Zwischenterminen, Fertigstellungsterminen und Planungsleistungen in Form von Meilensteinen. Sie ermöglichen auch bei Verschiebung einzelner Vorgänge untereinander durch Soll-Ist-Vergleiche dem Auftraggeber am ehesten Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Verschiebung der Fertigstellung des Gesamtprojekts.

Die Überwachung des Terminplans ist dagegen eine Informationspflicht und ihr Ergebnis ggf. Anlass für das Einholen von Vorschlägen der Beteiligten zur Gegensteuerung oder für weitere Fortschreibungen.

Dass Termine mit entsprechender Software untereinander verknüpft werden, ist eine Notwendigkeit, um die Abhängigkeiten des Endes und Beginns einzelner Vorgänge erfassen zu können. Nicht verknüpfte Vorgänge (mit fest eingegebenen Anfangs- und Enddaten oder bloßer Angabe einer Gesamtdauer) sind idR nur für sehr grobe Zeitplanungen geeignet (z.B. im Rahmen von Bauherrenwünschen).

Wird eine solche Software verwendet, ist es meist einfach (automatisch) möglich, Vorgänge, die auf dem "kritischen Pfad" liegen (deren Verlängerung also den Endtermin verschieben) anders einzufärben. Hieraus wird besonders gut ersichtlich, bei welchen Vorgängen Zeitreserven bestehen und bei welchen nicht.

Meilensteine werden meist dann angegeben, wenn sie entweder vom Auftraggeber vorgegeben werden darzustellen, weil sie ihm besonders wichtig sind. Aus Planersicht sind aber auch Meilensteine wie "Baubeginn", "Richtfest" oder "Bauende" o.ä. gerne verwendete Meilensteine, für das Gesamtvorhaben oder auch für einzelne Teile davon. Sie sind immer dann zu empfehlen anzugeben, wenn ein Bedürfnis nach Verständnis von Zusammenhängen und Nachvollziehbarkeit des tatsächlichen Bauablaufgeschehens in seinen wesentlichen (!) Vorgängen besteht.

Eine Eintragung des Leistungsstandes in den Terminplan (x % am Datum y, in den ausgeplotteten Plan hineingeschrieben) oder eines Soll-Ist-Vergleichs (Ist-Termine des Beginns und Endes im Plan eingetragen) kann die Überwachung des Objektplaners und eine ggf. erforderliche Fortschreibung des Terminplans (mit den dann vorliegenden Ist-Terminen) vereinfachen, ist aber keine HOAI-Grundleistung (sondern "best practice"), vor allem nicht, wenn sie in der Software dargestellt werden soll.

---

Die genaue AHO-Definition zu Steuerungsterminplänen habe ich gerade nicht zur Hand; die beinhalten idR wesentliche Meilensteine als Soll-Vorgabe an die Planer und Unternehmer, die aber nur dann verbindlich sind, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. 

Tipp:

Werden Endtermine von Planungsvorgängen vertraglich mit dem Planer vereinbart, die dieser in einen verbindlichen Planungsterminplan einarbeiten soll, der dann Vertragsterminplan wird (eine häufige Formulierung in Verträgen), empfiehlt es sich, nicht einfach einen Balken "Vorplanung 3 Monate" dort aufzunehmen, sondern alle notwendigen Termine, an denen Unterlagen oder Entscheidungsvorlagen bzw. Entscheidungsergebnisse zu Dritten gehen oder von Dritten kommen müssen, in den Plan aufzunehmen, also z.B. in der Vorplanung die Übergabe der vorläufigen Vorplanung an alle Fachplaner und der verbindliche Rücklauf deren Endergebnisse in Plan, Berechnung und Bericht zur Einarbeitung in die Unterlagen des Objektplaners, ferner die Übergabe des vorläufigen Ergebnisses an den Auftraggeber und dessen Entscheidungszeitraum bis zur Freigabe des Beginns der Entwurfsplanung mit der ausgewählten Vorzugsvariante oder ggf. einer Fertigstellung der endgültigen Vorplanung. Das schafft sowohl Klarheit für das eigene Personal, wann was bereitzustellen ist, als auch vertragliche Absicherung, wenn nachvollzogen werden kann, wann eine Verzögerung nicht vom Planer selbst zu vertreten ist.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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