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Leistungsbild LPH 9 HOAI 2013

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(@constructionmanager)
Active Member
Beigetreten: Vor 6 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Wir haben einen Vertrag mit einem öffentlichen Bauherrn über LPH 1 - 9.

Wir sind vor kurzem in die Gewährleistungsphase eingetreten. Der Bauherr fordert von uns, dass wir nicht nur die Gewährleistungsmängel aufnehmen sondern auch den Firmen melden einschl. Fristsetzung. Unser Vertrag hat folgenden Text:

LPH 9 Objektbetreuung

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

Wir haben eine Begehung gemacht, den Mangel zugeordnet und bewertet und dem Bauherrn zur Kenntnis gegeben.

Damit sehen wir unsere Pflicht erfüllt. Die Pflicht Schriftverkehr mit den Firmen zu führen können wir weder aus dem Vertragstext ablesen noch aus einschlägigen Kommentaren zur HOAI.

Hat hier jemand Erfahrung gerade mit öfftenlichen Auftraggebern?

Danke und viele Grüße


   
Zitat
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

Bereits nach dem Wortlaut der vertraglichen Leistungen sind hier an Tätigkeiten nur Begehungen und Bewertungen geschuldet.

In Kommentaren zur HOAI 2009 (z.B. Korbion Mantscheff Vygen 8. Aufl. 2013 zu § 33 Rn. 304) ist noch die Rede vom Auffordern zur Mangelbeseitigung, allerdings beinhaltete die HOAI 2009 als Grundleistung 9b) auch noch das Überwachen der Beseitigung von Mängeln.

Seit der HOAI 2013 ist jedoch die Überwachung der Mängelbeseitigung Besondere Leistung und damit nicht mehr als Grundleistung geschuldet.

Dazu kommt ein juristischer Aspekt: Bereits eine Mängelrüge ohne Fristsetzung kann rechtsgestaltende Wirkungen entfalten (vgl. den Neubeginn der Verjährung nach schriftlicher Mängelrüge gem. § 33 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B) und setzt daher eine entsprechende Vollmacht des Architekten voraus.

Im konkreten Fall sollte der Auftraggeber daher darauf hingewiesen werden, dass die Aufforderung des Unternehmers zur Mängelbeseitigung weder nach dem Wortlaut des Vertrags geschuldet ist noch dass für diese – rechtsgestaltende Wirkung erzielende – Aufforderung eine Vollmacht des Planers vorliegt.

Im Übrigen ist es auch von der organisatorischen Abwicklung her sinnvoller, dass derjenige, der die Überwachung der Mängelbeseitigung vornimmt, sich auch um die technische, terminliche und rechtliche Abwicklung kümmert.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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