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Änderung der Deponiekosten InHouse Geschäft

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(@infoingenieurbuero-brankowitz-de)
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Beigetreten: Vor 2 Tagen
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Themenstarter  

Hallo Zusammen,

einer unserer öffentlichen Auftraggeber saniert eine kommunale Straße. Wir planen die Lph 1-7 gem. HOAI und führen die örtl. Bauüberwachung gem. AHO Heft 2 aus. Die Maßnahme wurde öffentlich ausgeschrieben. Der Ausbau des Straßenquerschnittes ist zweigeteilt. Die Planung sieht vor die rechte Fahrbahn grundhaft zu sanieren. In der linken Fahrbahn ist lediglich ein Deckenerneuerung geplant. Die Maßnahme wird mit 90% durch EU Fördermittel gefördert. Da Leistungen Dritter oder Eigenleistungen nicht gefördert werden wurde die Verwertung und Entsorgung der begleitscheinpflichtigen Rückbaufraktionen gem. Bodengutachten ausgeschrieben und von der günstigsten Bieterin zu einem üblichen Einheitspreis günstig angeboten. Die Oberbauleitung nimmt der AG selbst wahr.

Bereits zu Beginn der Maßnahme hat der AG sich entschlossen doch beide Fahrbahnen grundhaft zu sanieren, was zu höheren Entsorgungskosten führt. Eine Änderung der Ausführungsplanung war hierfür nicht notwendig. Weiterhin beansprucht ein nicht wirtschaftlicher Eigenbetrieb im Sinne des § 108 Abs. 2 KSVG und ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Deponierung für sich. (kommunaler Eigenbetrieb) Jedoch zu einem wesentlich höheren Preis als die Baufirma angeboten hat. Der AG nimmt dies wahr. Berücksichtigt die Mehrmengen aus der geänderten Ausführung sowie den Preisunterschied der Einheitspreise, führt dies zu geschätzten Mehrkosten > 200.000 Euro. Zudem entstehen dem AG Mehrkosten Aufgrund der wegfallenden Förderung in Höhe von 90% der Entsorgungskosten.

Für welche Lph können die Entsorgungskosten angesetzt werden? Berührungspunkte sind wesentlich in der öBÜ. Die tatsächlichen Entsorgungskosten  (Rechnungen) sind uns nicht bekannt, da diese direkt zwischen Entsorger und AG abgewickelt werden, auch Lieferscheine liegen nicht vor. Wie können überhaupt anrechenbare Kosten ermittelt werden?  

(Off Topic) VOB Frage: Ist diesen Geschäft überhaupt ein zulässiges Inhouse Geschäft? Kann ein kommunaler Eigenbetrieb sich dem Wettbewerb entziehen und öffentliche (förderfähige) Leistungen > 200.000 Euro pauschal für sich beanspruchen. Wie sieht es mit dem Prinzip des Wirtschaftlichkeit aus?

Dieses Thema wurde geändert Vor 2 Tagen von IngBüroB

   
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