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Auftrag für mehrere Objekte und Freianlagen

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(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 14
Themenstarter  

Hallo,

folgende Situation. Ich bin Vertragsprüfer für den Bereich HOAI (relativ neu im Geschäft) und mir liegt ein Vertrag aus 2020 (damit Gültigkeitsbereich HOAI 2013) vor. Ziel der Maßnahme ist es, dass in einem Gebäude mit 2 Aufgängen Balkonanlagen mit Verglasung erbaut werden. Dabei möchte der hier zuständige Sachbearbeiter nach § 11 Abs. III HOAI eine Minderung vornehmen. Diese könnte darauf beruhen, weil das Planungsbüro hier selbst für "Wiederholungsleistungen" eine Minderung von 50% für die 2. Balkonanlage angeboten hat.

Allerdings erschließt sich mir nicht, inwiefern hier der Anwendungsbereich eröffnet ist, da es sich um lediglich 1 Gebäude handelt.

Gäbe es möglicherweise dem Wortlaut "...mehrere Objekte nach Typenplanung..." nach einen Minderungsansatz?

Was versteht man ggf. unter diesem Wortlaut eher?

Als nächsten Minderungsansatz käme § 11 Abs. IV in Frage, falls das Planungsbüro hier bereits in der Vergangenheit Grundleistungen erbracht hätte, die wesentlich vergleichbar sind. Das wiederum muss ich jedoch noch hinterfragen und ist erstmal offen.

Ergänzend dazu die weitere Frage:

In der ersten Kostenschätzung wurde angenommen, dass die anrechenbaren Kosten der Freianlagen unter 7.500€ liegen und wurden damit nach § 37 I HOAI nicht gesondert ausgewiesen. Soweit auch die vorläufige Honorarberechnung für den Ausgangsvertrag. (Hinweis - wir nutzen Formulare des Bundes, die aber auch bei anr. Kosten unter 7.500€ die Honorarkosten ermitteln, jedoch ohne eigenständigen Vertragsabschluss für Freianlagenplanung.)

Nach bestätigter EW-Bau allerdings liegen die anr. Kosten bei rund 40T€ und müssen damit nach §37 I  i. V. m. § 11 I gesondert berechnet werden.

Nun wurde in der vorläufigen Honorarermittlung für die Fortschreibung des Vertrages für die LPH 2-4 das Honorar aufgrund der EW-Bau über rund 40T€ anr. Kosten ermittelt, um die erbrachten Leistungen der Planung in LPH 2-4 dem Gebäudeplaner als besondere Leistung zu vergüten.

Ab Leistungsphase 5 soll nun ein Fachplaner für Freianlagen gewonnen werden. Ist das zu beanstanden?

 

vielen Dank im Voraus!

 

mit freundlichen Grüßen

 

A. Patzer


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 231
 

Guten Tag,

die Differenz der Ansichten, es lägen 1 oder 2 Gebäude vor, kann man von hier aus ohne Pläne nicht beantworten. Besprechen Sie das doch mal mit dem Sachbearbeiter und dem Planer.

Mehrere Objekte nach Typenplanung betrifft mehrere Gebäude, für die für einen Hersteller eine Typenplanung erstellt wird. Das gilt nicht für sich wiederholende Bauteile wie Balkone an einem Gebäude; das Objekt in diesem Leistungsbild ist "das Gebäude".

Die erbrachten Leistungen der Freianlagenplanung bis Lph. 4 sind keine Besonderen Leistungen, sondern Grundleistungen. Sie waren offensichtlich von vornherein beauftragt. Sierch die Überschreitung des Schwellenwertes von 7.500 € anrechenbare Kosten wird eine eigene Honorarermittlung dafür durchgeführt, das ändert aber nichts an der Leistung (Leistung und Honorar sind immer getrennt zu betrachten)!

Geplante Planerwechsel ab bestimmten Leistungsphasen sind bei öffentlichen Auftraggebern vielfach üblich, um Korruption vorzubeugen und eine fachliche Kontrolle durchzuführen. Wenn der Gebäudeplaner weitermacht (wobei die Frage ist, wieso bei Balkonanbauten überhaupt Freianlagenplanungen benötigt werden) und in seinem Vertrag von vornherein eine Freianlagenplanung enthalten war (d.h. AG und AN den Gebäudeplaner für fachlich fähig hielten, diese Leistungen zu erbringen), stellt sich die Frage, warum das ab Lph. 5 nicht mehr gelten soll (und die Leistung ab Lph. 5 gekündigt werden müsste). Oder waren die Leistungen bis Lph. 4 begrenzt (dann stellt das Ganze kein Problem dar)? Hier sind weitere Informationen Ihrerseits erforderlich, um das beurteilen zu können.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 14
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

danke für die Anmerkungen. Sie haben Recht, ich lasse mir das mal von der Bearbeiterin auf einer Flurkarte o. ä. zeigen.

Das mit den besonderen Leistungen war insofern eine Fehleinschätzung, als dass die Kollegin das Honorar separat berechnet hatte, dann aber noch mal in einer anderen Honorarberechnung für die Gebäudeleistung informatorisch mit aufgenommen hat. Insofern waren es aber keine besonderen Leistungen, die bspw. noch nach Aufwand vergütet werden sollen.

Tatsächlich arbeiten wir mit den Stufenverträgen des Bundes, soweit war der Hauptauftrag nur bis LPH 4. Daher ist der Planerwechsel vertraglich möglich. Inwiefern bei der Gebäudeplanung, wie in meinem Fall Balkone, die Freianlagen in diesem Umfang erforderlich sind, lass ich mir noch mal erläutern.

Sobald ich die Informationen habe, würde ich mich noch mal kurz hier melden.

Vielen Dank schon mal für Ihren Input!


   
AntwortZitat
(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 14
Themenstarter  

Ergänzung zu den Freianlagen:

Diese hatten nicht ursächlich mit der Balkonerrichtung zu tun, sondern wurden vielmehr als grundsätzliche Neugestaltung der Gehwege vor dem Wohnhaus etc. mit aufgenommen und daher in Ordnung so.


   
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