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Austausch/Erneuerung einer Lüftungs-/Heizanlage = Umbau?

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(@thomaskodawari)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 5
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer energtischen Sanierung einer Turnhalle soll ein HLS-Planer für die Planung der Anlagengruppen 2 und 3 beauftragt werden. Die bestehenden Lüftungs- und Heizsysteme sollen ausgebaut und durch eine neue Lösung ersetzt werden.

Hier stellt sich die Frage, ob diese Planungsleistungen einen Umbau im Sinne der HOAI darstellen und ein Umbauzuschlag angebracht ist?

Nach meinem Alltagsverständnis handelt es sich um einen Umbau der Turnhalle, nicht aber um einen Umbau der Anlagengruppen 2 und 3, da diese ja vollständig erneuert werden. Auf der anderen Seite muss natürlich das alte System rückgebaut werden. Im Falle im Planungsverlauf doch bestimmte Teile des Systems bestehen bleiben können, was derzeit nicht absehbar ist, würde es sich in Teilen doch wieder um einen Umbau handeln.

Daher lautet meine Frage in der Konsequenz: Ist es legitim, eine Vergütung nach HOAI 2021 zu vereinbaren, die Themen Umbauzuschlag und auch mitzuverarbeitende Bausubstanz jedoch mit 0 % bzw. 0 Euro zu definieren und den Auftragnehmer zu bitten, entsprechenden Mehraufwand im Vergleich zum Neubau über einen Ab- bzw. Zuschlag auf das Honorarangebot abzubilden?

Das Ziel ist dabei, dann in der späteren Abwicklung des Vertrages die Diskussion über die tatsächliche Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und den Kostenanteil, der auf den Umbau entfällt (denn auch nur auf diesen Honoraranteil würde der Umbauzuschlag gezahlt werden), zu vermeiden und größtmögliche Klarheit zu haben.

Ich hoffe, die Schilderung der vorliegenden Thematik ist hinreichend nachvollziehbar, und freue mich sehr über eine Rückmeldung bzw. einen Austausch dazu.

Haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus.

Freundliche Grüße

Thomas Kodawari


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Sehr geehrter Herr Kodawari,

einleitend vorweg möchte ich erwähnen, dass alle ab dem 01.01.2021 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge im Geltungsbereich der HOAI 2021 fallen. Der bisher vorgegebene Honorarrahmen wurde mit der HOAI 2021 aufgeweicht. Die Honorarregelungen der HOAI 2021 haben folglich keinen Preisrechtscharakter mehr, sondern dienen als Orientierungshilfen zur Bestimmung eines „angemessenen Honorars“.
D. h. die Regelungen der HOAI 2021 greifen dann nur:

1.wenn Sie diese explizit zum Auftragsbestandteil gemacht haben

oder

2.wenn Sie keine Vereinbarung getroffen, oder die vorgegebene Textform nicht eingehalten haben. Dann würde zumindest für die Grundleistungen der Basishonorarsatz gelten. D. h. die Bestimmung des Honorars nach den Parametern der HOAI „so wie man es aus den früheren Zeiten kennt“.

Aber nun zu Ihrer Frage.

So wie sich das laut Ihren Schilderungen anhört, haben Sie vor, die Altanlagen vollständig auszubauen und durch neue zu ersetzen.
§ 2 HOAI 2021 unterscheidet hier (passend zu Ihrem Beispiel) zwischen:

Abs. 5 - Umbauten: „Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.“

und

Abs. 3 - Wiederaufbauten: „Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.“

Wobei zur „Objektdefinition“ nach Abs. 1 auch die Anlagen der Technischen Ausrüstung zählen.

„Umbau“ erfordert einen wesentlichen Eingriff in den Bestand und / oder die Konstruktion. In den Kommentierungen liest man von einer Veränderung des Bestandes ab 10-20%, d.h. ein großer Teil des Bestandes / Bestandsanlage bleibt weiterhin bestehen.
Im Falle des Umbaus wären sowohl der Umbauzuschlag als auch die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen.

„Wiederaufbau“ zeichnet sich durch die Erfordernis einer neuen Planung aus. D. h. die alte Anlage wird zerstört oder auch zurück gebaut und anschließend wieder aufgebaut. Laut der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 HOAI 2021 handelt es sich bei den Wiederaufbauten um Neubauten, sofern dafür eine neue Planung erforderlich wird. Folglich kann man interpretieren, dass bei einen solchen Konstellation kein Umbauzuschlag Anwendung findet. Die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz würde jedoch weiter bestehen.
An der Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass aus Wiederaufbauten je nach Würdigung des Einzelfalls und/oder Vorgabenänderungen während der Maßnahme selbst Umbau- und Modernesierungsmaßnahmen entstehen können, die den Anspruch eines UuM-Zuschlages hervorrufen können.

Ich erlebe es in der Praxis (sowohl früher als auch aktuell), dass sehr oft die von Ihnen vorgesehene Lösung gewählt wird. Der Umbauzuschlag wird oft zu niedrig oder sogar auf 0 % gesetzt. Die mzB wird ebenfalls nicht selten entweder auf 0 Euro oder eine Pauschalsumme festgelegt. Dieses Vorgehen funktioniert, solange sich beide Vertragsparteien einig sind und sich nicht streiten. Aber grundsätzlich heißt es im § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 „Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.“

Noch ein abschließender Hinweis:
Bitte bedenken Sie noch - aber das haben Sie sicherlich im Hinterkopf - dass die Berechnung des Honorars getrennt nach Anlagengruppen erfolgen kann. D. h. getrennt die AG 2 und dann die AG 3. Sierch den degressiven Verlauf der HOAI-Honorarkurve errechnet sich dadurch ein höheres Honorar als bei der Berechnung anhand einer Summenbildung.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@thomaskodawari)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 5
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Fleming,

haben Sie vielen Dank für Ihre detaillierte und ausgezeichnet nachvollziehbare Einschätzung. Diese hilft sehr weiter. In der Tat ist es immer am besten, wenn Vertrag von "vertragen" kommt.

Freundliche Grüße

Thomas Kodawari

 

PS: Glückwunsch zu Ihrer gelungenen Webseite.


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Gern geschehen, Herr Kodawari!

Haben Sie vielen Dank wg. dem Kompliment bezüglich meiner Homepage 😀 👍

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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