HOAI-Forum
Einordnung Sanierung Tiefgaragenoberfläche §35 oder §43
Bei einer freistehenden Tiefgarage, soll eine Oberflächensanierung durchgeführt werden. Auf der Tiefgarage befindet sich eine Grünfläche und eine Straße. Es wird in Erwägung gezogen, die Grünfläche etwas umzugestalten, z.B. mit Bänken oder Sozialflächen. Ein Architekturbüro macht ein Angebot für alle Leistungsphasen auf Basis von §35 Honorarzone III inklusive Umbauzuschlag von 20%. Ist dies gerechtfertigt, da es hier wie gesagt nur um die Betonsanierung der Oberfläche geht und der Innenraum der TG bereits saniert wurde? Ich hätte dieses Projekt eher als Ingenieurbauwerk nach §43 betrachtet. Zudem hat das Architekturbüro für die Umgestaltung der Grünflächen ein Angebot eines Landschaftarchitekten hinzugezogen, der als Subunternehmer für alle Leistungsphasen ebenfalls ein Angebot basierend auf § 39 Außenflächen eingereicht hat. Das Architekturbüro veranschlagt 10% Generalplanerzuschlag auf das Angebot des Landschaftsarchitekten. Dadurch kann man noch weniger argumentieren, dass das Architekturbüro kreativ oder gestalterisch tätig wird, was die Einordnung zu §35 rechtfertigen würde.
Die honorartechnischen Objekte können etwas anderes sein als das Gesamtprojekt. Hier liegen nach der Beschreibung wohl 2 Objekte vor: die Beton- bzw. Oberflächensanierung des vorhandenen Bauwerks und eine Umgestaltung der Freianlage. Es könnten also grundsätzlich 2 Büros beauftragt werden, die aber AG-seits zu koordinieren wären. Wenn das ein Büro gegen Vergütung (GP-Zuschlag) macht, ist das nicht unüblich.
Grundsätzlich sind Leistung und Honorar verschiedene Dinge. Geht es gar um Subunternehmerleistungen, die das Architekturbüro fachlich gar nicht selbst erbringen könnte, hat diese Leistung nichts mit der Vergütung der selbst erbrachten Planungen zu tun.
Bereits bei einem Neubau wäre nach der HOAI 2021 die Vergütung praktisch frei vereinbar, solange sie nicht sittenwidrig ist. Die entscheidende Frage wäre aber, ob der Auftraggeber das Leistungsbild der Gebäudeplanung oder das Leistungsbild Ingenieurbauwerke bearbeitet haben möchte. Die unterscheiden sich nämlich leicht.
Bei einer Betonsanierung oder grundsätzlich Oberflächensanierung sind darüber hinaus die zu erbringenden Leistungen teils recht verschieden von den Grundleistungen der HOAI, gleich in welchem Leistungsbild. Es werden nicht alle Teilleistungen erforderlich, dafür etliche Besondere Leistungen zur Bestandsaufnahme, chemischen Analyse, eventuell Festigkeitsuntersuchungen (alles möglicherweise vor und nach der Sanierung) u.ä.m.
Da hierbei von unerfahrenen Büros leicht fachliche Fehler gemacht werden können, sollte auf jeden Fall ein Planer ausgesucht werden, der nachweislich Erfahrung mit Tiefgaragensanierungen hat und vor Beauftragung dessen Referenzkunden befragt werden. Ein weiteres Qualitätsmerkmal, das entsprechende Erfahrungen belegt, dürfte dann die Angebotserstellung mit den beschriebenen Leistungen sein. Wer hier nur Grundleistung nach der HOAI anbietet, den würde ich im ersten Schritt aussortieren (es macht weder Sinn, nicht benötigte Grundleistungen zu beauftragen noch benötigte Besondere Leistungen nicht von vornherein in den Vertrag aufzunehmen). Es gilt der Erfahrungsgrundsatz: Erst sprechen wir über Leistung, dann über Honorar!
Ob dann eine Vergütung mit Honorartabellen für Gebäudeplanung oder Ingenieurbauwerksplanung erfolgt, ist angesichts der nicht vollständig erforderlichen Grundleistungen, der notwendigen Besonderen Leistungen und der Zuschläge für das Bauen im Bestand eher nachgeordnet. Falls eine Ingenieurwerksplanung angeboten wird, ist zu beachten, dass dort die komplette Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung qualifiziert ist, d.h. dass hier im Einzelnen beschrieben werden muss, was zu erbringen ist.
Fazit: konzentrieren Sie sich mehr auf die erforderlichen Leistungen als auf die Vergütung nach der einen oder anderen Honorartabelle!
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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