HOAI-Forum
Honorierung für fachfremde Planung und nicht beauftragte Leistungsphasen
Hallo zusammen,
ich bin neu hier im Forum und freue mich auf den Austausch mit Ihnen!
Wir wurden nach einem VGV-Verfahren mit der Planung einer Außenanlage beauftragt. Die Gesamtplanung umfasst vier Planer: Hochbau, Verkehrsanlagen, TGA (Entwässerung und Erschließung) und uns für die Freianlagen. Beauftragt sind die Leistungsphasen 3-8 gemäß §39 / §40 HOAI.
Das Projekt wird auf einer „grünen Wiese“ realisiert, also auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche ohne vorhandene Bausubstanz.
Zu Beginn der Planung stellte sich heraus, dass der Hochbau noch nicht vergeben war. Da das Gelände abschüssig ist, war eine detaillierte Höhenplanung bereits in der Entwurfsphase erforderlich. Da wir den größten Flächenanteil planen und maßgebliche Vorgaben für das Flächengefälle liefern müssen, wurde von uns erwartet, die Höhen für die Gebäude und Verkehrsflächen vorzukonzipieren. Zusätzlich mussten wir für die TGA Vorüberlegungen zur Leitungsführung und Höhenlage liefern, wegen diverser Zwangspunkte.
Technisch stellt das für uns kein Problem dar, und wir konnten ein schlüssiges Höhenkonzept erarbeiten, das das Bodenmanagement optimiert. Nun stellt sich uns die Frage, wie eine angemessene Honorierung dieser zusätzlichen Leistungen erfolgen kann.
Könnte dies unter die „mitzuverarbeitende Bausubstanz“ fallen, obwohl es offiziell keine gibt? Falls ja, wie könnte eine entsprechende Honorierung berechnet werden? Oder gibt es andere Möglichkeiten, diese Leistungen angemessen zu berücksichtigen?
Ich bin gespannt auf Ihre Einschätzungen und bedanke mich vorab für die Unterstützung!
Bei solchen Themen gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten, etwas an der Vergütung zu ändern: auf der reinen Honorarseite (anrechenbare Kosten) oder auf der Leistungsseite (Besondere Leistungen).
Der Einbezug von Maßnahmen, die "normalerweise" von Dritten geplant werden ist in § 42 (3) und § 46 (3) für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen definiert, aber nicht bei den Freianlagen. Hierüber lässt sich wohl in Ihrem fall eher kein Mehrhonorar herleiten.
Bessere Erfolgsaussichten dürften Sie mit dem Ansatz Besonderer Leistungen haben, wenngleich die nachträgliche Abgrenzung von Ihren Grundleistungen etwas schwierig sein könnte.
Wäre die Höhenlage von vornherein AG-seitig definiert gewesen, hätten Sie im Rahmen Ihrer Planung dieses Höhenkonzept umsetzen müssen (m.E. allerdings schon in Lph. 2).
Es gab aber keine Vorgaben dazu, d.h. keine Planungsziele bezüglich der Höhensituation. Nach § 650p BGB waren Sie also verpflichtet, dem AG zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vorzulegen. Erst nach Zustimmung dazu konnten Sie mit der Grundlagenermittlung (Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers) beginnen.
Die Ermittlung solcher Planungsziele für die eigene Freianlagenplanung war in diesem Fall inhaltlich nicht von der Auswertung und Konzeption möglicher Höhenplanungen für andere Objektplanungen zu trennen. Die Tätigkeit der Auswertung vorhandener Leitungssysteme und das Anstellen von Vorüberlegungen für die Höhenlage solcher Leitungsysteme vom / zum Haus, für die Höhenlage des Gebäudes selbst und für die Verkehrsanlagen kann man dabei als Bedarfsplanung für diese anderen Objektplanungen ansehen. Dies geht nämlich über die Umsetzung einer Vorgabe für die Höhenplanung der Freianlagen (was in den Grundleistungen der Freianlagenplanung enthalten ist) inhaltlich hinaus.
Sie könnten also dem AG vorschlagen, diese Mitwirkung an der Bedarfsplanung für fremde Objektplanungen als Besondere Leistungen zu vergüten. Wenn Ihre Zeitaufzeichnungen dies hergeben, können Sie den Aufwand mit Stundennachweisen belegen, ansonsten müssten sie ihn schätzen und ggf. pauschalieren.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Morgen Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Wir werden den Ansatz der besonderen Leistung mit unserem AG erörtern!Ich wünsche Ihnen einen schönen Start in die Woche!
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Honorarermittlung nach Kostengruppen
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