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Bauleitererklärung
 
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Bauleitererklärung

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(@harald-wolf)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter   [#6310]

Liebe Kollegen,

als IB für technische Ausrüstung wurden wir von einem Landkreis mit der Planung der AG 1, 2, 3 und der LPh 1-8 beauftragt. Mit der Beauftragung der LPh8 erfolgte auch die Bestellung als Fachbauleiter nach §56 SächsBO. Die Installationsarbeiten sind abgeschlossen und wurden abgenommen. 

Seitens des Brandschutznachweiserstellers wird zur Abnahme des Brandschutzes eine (Fach-)Bauleitererklärung gefordert, in der bestätigt wird, dass alle Leistungen entsprechend des Brandschutznachweises, aller einschlägigen DIN-, EN-Normen, der technischen Baubestimmungen, SächsBO und Verordnungen und den Anforderungen des Brandschutzes ausgeführt wurden. 

Die SächsBO sieht eine solche Bestätigung durch eine Bauleitererklärung nicht vor. Seit über 30 Jahren bin ich in diesem Geschäft und habe so eine Erklärung auch noch nie abgeben müssen.

Selbstverständlich wurde durch uns nach bestem Wissen und Gewissen alle genannten Normen beachtet und Fehler sind uns nicht bewusst.

Allerdings widerstrebt mir eine solche pauschale Erklärung abzugeben und damit weitergehende Verantwortung, als normal aus der Tätigkeit der LPh 8 zu übernehmen.

Nun zu meinen Fragen in das Forum:

1) Sind solche Bauleitererklärungen üblich und wurden von anderen Kollegen auch angefordert und ich hatte bisher nur Glück, dass ich das nicht abgeben musste?

2) Ist eine solche Erklärung eine Grundleistung aus der Beauftragung der LPh 8 und der Bestellung als Fachbauleiter nach BO?

3) Ich sehe durch diese Erklärung eine deutliche Erweiterung der Haftung. Oder täusche ich mich, da es ein Grundleistung ist?

 

Ich freue mich, über Ihre Antworten

 

Mit freundlichen Grüßen

Harald Wolf

 

 

 



   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 24 Jahren
Beiträge: 366
 

Wenn Sie Lph. 8a) in Auftrag haben und vollständig beherzigen, gehört es zu Ihrer Aufgabe, die Anwendung der von Ihnen genannten Vorschriften sicherzustellen. Unterstützt wird dies durch die entsprechenden Ausführungsvorgaben (Pläne und LVs), die Eignungs-, Eigenüberwachungs- und Kontrolluntersuchungen sowie  die Eignungsprüfungs-, Zertifizierungs- und Herstellernachweise der ausführenden Firmen und die gesamte Dokumentation der Bauausführung. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit haften Sie ohnehin. Die Bauleitererklärung ist ein Zusammenfassung in kurzer Form, dass diese Vorgaben alle erfüllt sind.

Die Tätigkeit als Bauleiter nach LBO ist immer nur dann mit einem potentiellen Mehrhonorar verbunden (weil das Feld der Grundleistungen überschritten wird), wenn tatsächlich etwas gemacht werden muss, was nicht in den Leistungen der Lph. 8 drinsteckt. Ob Sie dann für eine halbe Stunde Formulare ausfüllen ein Honorar nehmen, ist Ihnen überlassen... 


Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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