HOAI-Forum
Bauleitererklärung
Liebe Kollegen,
als IB für technische Ausrüstung wurden wir von einem Landkreis mit der Planung der AG 1, 2, 3 und der LPh 1-8 beauftragt. Mit der Beauftragung der LPh8 erfolgte auch die Bestellung als Fachbauleiter nach §56 SächsBO. Die Installationsarbeiten sind abgeschlossen und wurden abgenommen.
Seitens des Brandschutznachweiserstellers wird zur Abnahme des Brandschutzes eine (Fach-)Bauleitererklärung gefordert, in der bestätigt wird, dass alle Leistungen entsprechend des Brandschutznachweises, aller einschlägigen DIN-, EN-Normen, der technischen Baubestimmungen, SächsBO und Verordnungen und den Anforderungen des Brandschutzes ausgeführt wurden.
Die SächsBO sieht eine solche Bestätigung durch eine Bauleitererklärung nicht vor. Seit über 30 Jahren bin ich in diesem Geschäft und habe so eine Erklärung auch noch nie abgeben müssen.
Selbstverständlich wurde durch uns nach bestem Wissen und Gewissen alle genannten Normen beachtet und Fehler sind uns nicht bewusst.
Allerdings widerstrebt mir eine solche pauschale Erklärung abzugeben und damit weitergehende Verantwortung, als normal aus der Tätigkeit der LPh 8 zu übernehmen.
Nun zu meinen Fragen in das Forum:
1) Sind solche Bauleitererklärungen üblich und wurden von anderen Kollegen auch angefordert und ich hatte bisher nur Glück, dass ich das nicht abgeben musste?
2) Ist eine solche Erklärung eine Grundleistung aus der Beauftragung der LPh 8 und der Bestellung als Fachbauleiter nach BO?
3) Ich sehe durch diese Erklärung eine deutliche Erweiterung der Haftung. Oder täusche ich mich, da es ein Grundleistung ist?
Ich freue mich, über Ihre Antworten
Mit freundlichen Grüßen
Harald Wolf
