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Fälligkeit des Honorars

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(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 19
Themenstarter  

sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter Bezugnahme auf § 15 HOAI i. V. m. § 650g Abs. IV BGB hätte ich folgende Frage:

 

Wie ist die Regelung des § 650g Abs. IV zu verstehen, wenn es um die Frage geht, wann eine Schlussrechnung fällig ist. Dort heißt es sinngemäß, dass die Vergütung zu entrichten ist, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme entsprechend entbehrlich ist) und dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde.

Unserem Verständnis nach ist die Regelung von Satz 3 "Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat" so zu verstehen, dass dies im Prinzip der späteste Zeitpunkt ist, wann eine Schlussrechnung fällig wird, für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben werden.

Demnach sollte unserer Auffassung nach die Fälligkeit dann sofort eintreten, wenn die Schlussrechnung hausintern geprüft und zur Zahlung angeordnet wurde. Das kann im Zweifel einen zeitlichen Unterschied von mehreren Tagen, im Ernstfall sogar Wochen bedeuten.

Ist unsere Auffassung an dieser Stelle richtig?

Kann mir jemand hierzu vielleicht weiterhelfen (vll. sogar durch Urteile etc.)?

 

vielen Dank im Voraus!

 

mit freundlichen Grüßen

 

A. Patzer


   
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