HOAI-Forum
Fälligkeit des Honorars
sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf § 15 HOAI i. V. m. § 650g Abs. IV BGB hätte ich folgende Frage:
Wie ist die Regelung des § 650g Abs. IV zu verstehen, wenn es um die Frage geht, wann eine Schlussrechnung fällig ist. Dort heißt es sinngemäß, dass die Vergütung zu entrichten ist, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme entsprechend entbehrlich ist) und dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde.
Unserem Verständnis nach ist die Regelung von Satz 3 "Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat" so zu verstehen, dass dies im Prinzip der späteste Zeitpunkt ist, wann eine Schlussrechnung fällig wird, für den Fall, dass keine Einwendungen erhoben werden.
Demnach sollte unserer Auffassung nach die Fälligkeit dann sofort eintreten, wenn die Schlussrechnung hausintern geprüft und zur Zahlung angeordnet wurde. Das kann im Zweifel einen zeitlichen Unterschied von mehreren Tagen, im Ernstfall sogar Wochen bedeuten.
Ist unsere Auffassung an dieser Stelle richtig?
Kann mir jemand hierzu vielleicht weiterhelfen (vll. sogar durch Urteile etc.)?
vielen Dank im Voraus!
mit freundlichen Grüßen
A. Patzer
Guten Tag,
hier verwechseln Sie wohl Fälligkeit und Verzug mit Prüffähigkeit oder vermischen zumindest diese Begriffe inhaltlich.
Die Fälligkeit von Rechnungen kann vertraglich vereinbart werden; ist kein besondere Fälligkeit vereinbart, ist eine eingegangene Rechnung sofort fällig (§ 271 BGB). Zur Fälligkeit kann man z.B. auch einen Zahlungsplan vereinbaren, wonach am 1. jedes folgenden Monats bis zum (Datum) jeweils ein Betrag X zu zahlen ist. Rechnungen können sofort versandt werden, sind dann aber nicht mit Rechnungseingang fällig, sondern erst, wennn es jeweils vereinbart wurde.
Verzug tritt ein, wenn eine Rechnung binnen 30 Tagen nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Die Rechtsfolgen des Verzugs sind u.a., dass Verzugszinsen geltend gemacht werden können.
Wenn also ein Rechnungsempfänger nicht in Verzug geraten will (was ihm ggf. unnötige Verzugszinsen beschert), muss er die Rechnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit bezahlt haben.
Unabhängig von diesen Regeln, die für alle Arten von Rechnungen gelten, regelt § 650g Abs. 3 BGB weitergehend speziell die Fälligkeit von Honorarschlussrechnungen. Damit diese fällig werden, muss a) die Leistung abgenommen sein oder eine Abnahme entbehrlich sein (auch das sind im Grunde genommen Regeln, die für jede Art Schlussrechnung bei Werkverträgen und werkvertragsähnlichen Verträgen gelten) und b) die Schlussrechnung prüffähig sein.
§ 650 g Abs. 4 regelt die Prüffähigkeit von Honorarrechnungen und die Voraussetzungen, unter denen sie geltend gemacht werden muss, damit der Verzug gehemmt wird. Werden nämlich keine qualifizierten Einwendungen innerhalb von 30 Tagen erhoben, kann sich der Rechnungsempfänger später nicht darauf berufen, die Rechnung sei nicht prüffähig gewesen. Wird die Prüffähigkeit aber gerügt, so ist die Honorarrechnung nach diesen Regeln auch nicht fällig.
Die Prüffähigkeit wiederum ist von der sachlichen Richtigkeit zu unterscheiden. Sind bspw. alle Honorarparameter nachvollziehbar dargestellt, ist die Rechnung prüffähig, kann aber sachlich falsch sein, wenn darin ein Rechenfehler liegt.
Einem Rechnungsempfänger von Honorarschlussrechnungen ist also gut geraten, die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu prüfen oder – falls dies nicht möglich ist - die fehlende Prüffähigkeit qualifiziert zu rügen (d.h. mitzuteilen, welche Teile der Rechnung nicht prüffähig sind und warum). Dem Rechnungsaufsteller soll damit eine Nachbesserungsmöglichkeit geboten werden, damit die Rechnung nach Vorlage in korrigierter oder ergänzter Form dann fällig werden kann.
Ist die Rechnung prüffähig, so ist sinnvollerweise auch ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sodann ist – wann auch immer – die Rechnung zu bezahlen. Erfolgt der Zahlungseingang später als 30 Tage nach Fälligkeit, ist der Rechnungsempfänger in Verzug (siehe mögliche Folgen oben).
Beides (Prüffähigkeit und sachliche Richtigkeit) hat aber mit der Fälligkeit als Rechtsbegriff nichts zu tun, wenn auch die Prüffähigkeit eine der Voraussetzungen für die Fälligkeit ist (neben einer erforderlichen Abnahme und dem Rechnungseingang).
Im Hause des Rechnungsempfängers ablaufende Vorgänge im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung haben gegenüber dem Rechnungsersteller keine Konsequenzen in dem Sinne, dass eine frühe Prüfung die Fälligkeit oder den Verzug beeinflussen würde. Erfolgt die Prüfung jedoch zu spät, kann dies wie geschrieben den Verlust der Einwendungsmöglichkeit "nicht prüffähige Rechnung" bedeuten und bei zu später Zahlung auch Verzug mit entsprechenden Folgen auslösen.
Sofern ein Jurist dazu noch etwas (Anderes oder Ergänzendes) beitragen mag: bitte. Ich möchte hier keine unzulässige Rechtsberatung betreiben, sondern nur auf das BGB und seine mir bekannte Bedeutung hinweisen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Morgen Herr Doell,
ich hatte mich wohl nicht richtig ausgedrückt, im Grunde genommen haben Sie es aber (wie immer) sehr detailliert beantwortet. Vielen Dank schon mal an der Stelle!!!
kurz für mich zusammengefasst:
Im Grunde bedeutet das also, dass (weil wir vertraglich in der Regel nichts anderes vereinbaren) die Fälligkeit bei unseren Honorarrechnungen eintritt, wenn wir die Abnahme vorgenommen haben oder sie eben entbehrlich war und die Rechnung als prüffähig "anerkannt" haben, weil sie alle Honorarparameter enthält.
Demnach haben wir also grundsätzlich 30 Tage nach Zugang einer Rechnung zur Bearbeitung, sprich Rechnungsprüfung und Bezahlung der prüffähigen Rechnung, bevor Verzug eintritt (§ 286 Abs. 3 BGB). Das heißt, zwischen dem Fälligkeitstag (siehe § 271 BGB) und dem Verzugseintritt passiert rechtlich gesehen gar nichts.
kann man das so einfach ausgedrückt sagen?
Ich verstehe das genau so, aber fragen Sie besser einen Juristen, der sowas studiert hat und verlassen Sie sich nicht darauf.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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