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Nachträge und anrechenbare Baukosten

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(@chrisly)
New Member
Beigetreten: Vor 19 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo,

in einem Architektenvertrag sind als anrechenbare Baukosten die Kostenberechnung vereinbart, beauftragt wurde LPH 1-9 (Freianlagen). Aufgrund schwieriger Bauverhältnisse sind die Baukosten um ca. 30-50 % gestiegen. Der Architekt berechnet dann als anrechenbare Kosten die Kostenberechnung plus alle Nachträge. Alle Nachträge sind erst im Rahmen der LPH 8 entstanden. Die Ausführungsplanung muß z. T. angepasst und geändert werden, aufgrund bautechnischer Notwendigkeiten, nicht aufgrund von Wünschen des Bauherren.

Kann der Architekt auch für die LPH 1-4 die Nachträge mit in das Honorar einbeziehen? Ist das Fortschreiben der Ausführungsplanung in der Objektüberwachung eine Grundleistung oder eine besondere Leistung?

Vielen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 315
 

Die notwendige Baugrunderkundung hätte in Lph. 1 beim Beraten zum gesamten Leistungsbedarf genannt werden müssen. Entstehen dem AG durch die späte Beauftragung Mehrkosten, haftet der Planer u.U. für die Mehrkosten gegenüber einer früheren Untersuchung und höheren Bauausführungskosten oder besondere Nachfinanzierungskosten.

Werden die höheren Baukosten erst im Laufe des Projekts bekannt, sind die damit verbundenen Mehrleistungen auf Seiten des Planers vorzutragen, Grundleistung für Grundleistung. Nur dann, wenn Grundleistungen im Einzelnen noch einmal erbracht werden mussten, ist für diese der Ansatz höherer anrechenbarer Kosten gerechtfertigt. Das kann durchaus bis in Lph.1 zurückgehen, ist aber im Einzelnen nachzuweisen.

Zu bedenken ist auch, dass wenn die Baugrunduntersuchungen früher beauftragt worden wären, die Kostenberechnung die höheren Kosten auch gleich beinhaltet hätte. 

Das Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerbeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung ist Grundleistung in Lph. 5e) (die aber erst während der Bauausführung erbracht wird). Das betrifft aber idR nur dasjenige Bauprogramm, das in der Entwurfsplanung bereits beschrieben wurde. Ändert sich dies aufgrund notwendiger Zusatzleistungen, sind die damit verbundenen Planungsänderungen nicht mehr der Grundleistung in Lph. 5e) zuzuordnen, sondern den vorgenannten Planungsänderungen in Lph. 1a) bis 5d) usw.

Mit anderen Worten:

– Ist die vergessene Baugrunduntersuchung (bzw. das Veranlassen derselben) ein Planungsfehler, so ist er umfänglich zu korrigieren (das bedeutet, dass auch nachträglich der Planer so gestellt wird, als hätte er die daraus folgenden Bauleistungen bereits früher geplant, d.h. Vergütung dafür ab Lph. 1), andererseits haftet der Planer für alle Mehrkosten, die der AG durch die Verspätung der Untersuchung hat (einschließlich der Folgekosten bis zur späteren Inbetriebnahme).

– Liegt jedoch kein Planungs- oder Beratungsfehler vor, ist das Ganze wohl wie eine Änderungsanordnung seitens des AGs zu werten, wonach dann alle nachweislich wiederholten Grundleistungen (die der Planer beweisen muss) mit entsprechenden Teilleistungen (z.B. nach einschlägigen Teilleistungstabellen) und den Zusatzkosten als anrechenbare Kosten zu honorieren sind.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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