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Freianlagen LP5: ständige Überarbeitungen auf Wunsch AG

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(@olga-winnik)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo zusammen,

wir haben ein Projekt ab LP 5 übernommen und bauen auf der Planung des Vorgängers (LaArch) auf. Der Bauherr hat immer wieder Wünsche zur Plananpassung und Planänderung, was bei uns mittlerweile Kosten versursacht und nicht mehr gewinnbringend ist. Er sieht leider auch nicht ein, dass die LP 5 kein Entwurf ist, in dem man stänig die Planung anpasst. Anmeldung von Sonderleistung wurde zunächst akzeptiert, dann wieder zurückgenommen.

Generell eine Frage: können Plananpassungen in der LP5 überhaupt noch als Grundleistungen eingefordert werden? Wieviele Plananpassungen können aus 'Kulanzgründen' von uns in der Planung übernommen werden und ab wann würde man die Anpassungen als Sonderleistung anmelden?

 

Danke vorab.

VG, Olga Winnik


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 306
 

Der Zweck der Entwurfsplanung ist die vollständige konstruktive (soweit erforderlich rechnerisch nachgewiesene und genehmigungsfähige) Lösung der Planungsaufgabe mit Termin- und Kostenangaben, die in nachfolgenden Leistungsphasen nicht mehr verändert wird.

Der entscheidende Aspekt des Zwecks der Leistungsphase 3 ist, dass deren Inhalte später nicht mehr geändert werden (müssen). In der Entwurfsphase sollten alle inhaltlichen Fragen der Planung mit dem Auftraggeber, den Nutzern, den Finanzierungsgebern und den sonstigen Beteiligten wie Sonderfachleuten und Behörden abgeklärt und entsprechende Entscheidungen getroffen sein.

NB: Erfahrungsgemäß ist die Nichterfüllung des Zwecks dieser Leistungsphase eine der Hauptursachen für spätere Verzögerungen und Mehrkosten des Projekts. Das heißt, es wird bei solchen Projektänderungen häufig entweder später in Festlegungen eingegriffen, die hier getroffen wurden, oder es werden Entscheidungen bis in spätere Leistungsphasen vor sich her geschoben, die hier hätten getroffen werden müssen, was dann zu Änderungen bereits darauf aufbauender Planungen führt.

Der Zweck der Ausführungsplanung ist die Darstellung aller benötigten Ausführungs- und Detailangaben zur baulichen Realisierung des Objekts.

Während Vor- und Entwurfsplanung den Bauherren und die Nutzer einerseits und die Genehmigungsplanung die genehmigenden Behörden und beauftragten Stellen andererseits adressieren, richtet sich die Ausführungsplanung an die Ausführenden selbst. Dies sind idR Fachbetriebe, ob nun im Handwerk oder in der Bauindustrie.

Die Ausführungsplanung ist in allen Objekt- und Fachplanungen eine der Leistungsphasen mit dem größten Teilhonorar. Dahinter steckt die Erfahrungstatsache, dass diese Detailangaben mit zu den aufwendigsten Planerleistungen gehören. Das darf aber nicht so verstanden werden, wie bei Lph. 3 bereits ausgeführt, dass grundsätzliche Festlegungen der Konstruktion erst in Lph. 5 erfolgen. Bauherr und Nutzer sollten sich in Lph. 5 allenfalls mit „Oberflächen und Farben“ befassen müssen (um mal ein Beispiel aus der Gebäudeplanung zu nennen) und ansonsten die Unterlagen nur noch zur Kenntnis nehmen, aber keine Grundsatzentscheidungen mehr durchführen (müssen).

Was bedeutet das in Ihrem Fall?

Immer dann, wenn es nicht bloss um eine Konkretisierung dessen geht, was in der Entwurfsplanung bereits (endgültig) festgelegt wurde, sondern Grundlagen geändert werden oder neue Konzepte definiert werden oder auch nur die Konstruktion als solche geändert wird, sind dies Planungsänderungen, die, wenn sie bereits in Leistungsphase 3 in die Planung eingearbeitet worden wären, dort zu anderen Kosten geführt hätten. Dies ist also ein Fall für § 10 der HOAI, d.h. es liegt grundsätzlich eine vergütungspflichtige Änderung vor. 

Inwieweit Sie kulanzhalber so etwas ohne Vergütung machen, ist Ihnen überlassen. Vom Leistungsbild, der HOAI und der Vergütung für die Grundleistung her betrachtet, sind all diese geänderten Bauherrenwünsche und die daraus folgenden Umplanungen grundsätzlich vergütungspflichtig. Natürlich kann ihr Vertrag im Einzelnen etwas anderes aussagen, aber das müsste man dann anhand des Vertrages beurteilen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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