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Umbauzuschlag - was deckt dieser genau ab?

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(@bernhard-nuetzel)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo nochmal!

Als Architekt wird man immer wieder mit der Aussage konfrontiert, dass im Umbauzuschlag alles zum Umbau notwendige enthalten ist.

Laut Urteil des LG Görlitz, ist beispielsweise die Bestandsaufnahme eine besondere Leistung. Welchen Mehraufwand deckt der Umbauzuschlag und was nicht?

Danke für Infos!


   
Zitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 5 Jahren
Beiträge: 159
 

Sehr geehrter @bernhard-nuetzel,

ich gehe mal davon aus, dass Ihr Vertrag noch im Geltungsbereich der HOAI 2013 liegt?

Vorab: die Bestandsaufnahme keine Grundleistung, sie ist auf jeden Fall eine Besondere Leistung (z. B. des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume) siehe rechte Spalte der Anlage 10.1 zur Leistungsphase 1. Die Auflistungen der rechten Spalten sind aber nicht abschließend, so dass auch andere Leistungen als Besondere Leistungen gelten können, auch wenn sie nicht in den rechten Spalten aufgeführt sind.

Der Umbau- und Modernisierungszuschlag wird auf das Honorar gerechnet und deckt somit den Mehraufwand bei den Grundleistungen ab. Ein vereinbarter Umbau- und Modernisierungszuschlag bedeutet nicht automatisch, dass auch die Bestandsaufnahme mit diesem Zuschlag abgegolten ist, es sei denn natürlich, es wurde so vertraglich vereinbart. Kommt dann jeweils auf den Einzelfall und die gesamtvertragliche Regelung an.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de


   
AntwortZitat
(@bernhard-nuetzel)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr @alexander-fleming,

vielen Dank für die Info. Hier ist der Fall aber komplizierter. Eine Bestandsaufnahme ist nicht beauftrag. Statt dessen hat der AG alte Lichtpausen übergeben, die den Bestand abbilden. Da diese zwar gescannt werden können, als pdf-Datei aber nicht ausreichend weiterbearbeitet werden können, müssen daraus dwg-Dateien erstellt werden. Diskussion lauter also: Ist der Aufwand, aus den pdf-Dateien dwg-Dateien herzustellen (also quasi abzeichnen) mit dem Umbauzuschlag abgegolten, oder ist das eine besondere Leistung?

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?

Vielen Dank schonmal!


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 335
 

Wie in dem anderen Post bereits beschrieben, ist eine technische Bestandsaufnahme immer Besondere Leistung.

Ein Umbauzuschlag deckt den Mehraufwand der Planung infolge des Umbaus ab, der sich gegenüber einer Neubauplanung ergibt. In der Planung ist aber weder eine Bestandsvermessung noch ein Abzeichnen alter Pläne in den Grundleistungen enthalten. Da hat Ihr AG und Sie jeder was gedacht, aber nicht dasselbe...

Das Problem sehe ich auf der typischen Ebene fehlerfördernder Angebote, Beauftragungen und Auftragsannahmen:

Sprechen Sie ERST über Leistungen, DANN über Honorar! Beim Gespräch über Leistungen hätten Sie erkunden können, welche Informationen zum Bestand vorliegen und das mit dem AG besprechen können. In Ihrem Angebot hätte dann die Bestandsaufnahme (die m.E. auch einen Ortsvergleich beinhalten sollte, vielleicht wurde ja was anders gebaut als in den alten Plänen dargestellt) auch schön differenziert von den übrigen Leistungen verpreist werden können.

Der Fehler liegt darin, über Honorar zu reden oder gar Aufträge anzunehmen, ohne die Leistungen definiert zu haben! Wie wollen Sie denn hier einmal feststellen, dass alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind und Ihre Planung daher abnahmefähig ist (ohne Abnahme keine Fälligkeit der Rechnung ...), wenn die zu erbringenden Leistungen nirgends fixiert sind?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@menerarchitekt-mener-de)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
 

Wie verhält es sich bei der Denkmalpflege, wenn bei den Arbeiten offenkundig wird, dass zuvor getroffene Annahmen sich nicht als umsetzbar herausstellen? Dies führt im speziellen Fall zur Umplanung einer Deckenabfangung, weil erst bei den Arbeiten festgestellt wurde, dass die vorgesehenen Auflage nicht realisiert werden können. So stößt man bei einem historischen Gebäude immer wieder auf Punkte, die eine Umplanung zur Folge haben. Sind solche Umplanungen durch den Umbauzuschlag abgedeckt?


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 335
 

Hier kommt es wohl darauf an, wer was wann angenommen hat. Eine Maßnahme im Bestand erfordert immer Bestandsaufnahmen (nicht nur geometrische, sondern auch Materialien, Tragfähigkeiten bei angedachten zusätzlichen Auflasten uam.), die nach Vertragsabschluss, aber optimalerweise in der Lph. 1 und spätestens in der Lph. 2 zu erbringen sind. Erweist sich der Bestand erst in Lph. 8 als anders als zuvor angenommen, muss man genau schauen, wer hier ausführlichere Bestandsaufnahmen empfohlen (Planer) oder abgelehnt (Auftraggeber) hat.

Da letztlich das "beigestellte Material" des Bestandes in der Sphäre des Auftraggebers liegt (der Planer kann ja nicht ohne Erkundungen wissen, was da alles so vorliegt), ist eine Umplanung der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse idR einer Änderungsanordnung (d.h. der Vorgabe geänderter Planungsziele) gleichzustellen, die grundsätzlich nach § 10 vergütungspflichtig sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das hat mit der Vergütung der Grundleistungen (ob mit oder ohne vereinbarten Umbauzuschlag) nichts zu tun, da es hier um eine Umplanung einer bereits erarbeiteten Planung geht.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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