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Koordinierter Deckenspiegel als besondere Leistung

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(@katharina-rossowplafond-group-de)
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Beigetreten: Vor 5 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter   [#6304]

Guten Morgen in die Runde,

meine Fragestellung bezieht sich auf die Planungsleistungen zum koordinierten Deckenspiegel mit technischen Ausstattungen (abgehängte Rasterdecke mit TGA), ob dies eine besondere Leistung in der LPH 3 und 5 darstellt und somit zusätzlich vergütet werden müsste. Die HOAI gibt zu diesem Thema nicht viel her. Wie kann man diese Leistung gegenüber dem AG stichhaltig kommunizieren und bestenfalls monetär durchsetzen. Hat da jemand entsprechende Ideen/Ansätze?

Vielen Dank schon mal!



   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 358
 

In Lph. 3 bestimmt die Grundleistung 3c) der technischen Ausrüstung das Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile. Dieser Platzbedarf – vor allem für Zentralen sowie vertikale und horizontale Haupttrassen – ist mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern möglichst frühzeitig abzustimmen, so dass der Planungsablauf nicht dadurch gehemmt wird, dass verschiedene Planer einen definierten Teile des Objekts gleichzeitig räumlich beplanen und erst spät feststellen, dass sie sich dabei „in die Quere kommen“ und umgeplant werden muss. Die Koordination erstreckt sich in dieser Phase bereits auf die Ausführbarkeit der Planung. Dazu sind eventuell Schnitte und Darstellungen von Schachtausfädelungen, also eine grundsätzliche Schlitz- und Durchbruchsplanung (Regeldurchbrüche) erforderlich.

Die zeichnerische Darstellung in derselben Grundleistung umfasst z.B. Grundrisse (z.B. im Maßstab 1:100 für alle Geschosse) mit der Darstellung aller Ver- und Entsorgungsnetze (in wahren Dimensionen, nicht als dünne Einstrichdarstellung) und den wesentlichen Funktionsgruppen und Funktionselementen sowie der Bemaßung der Haupt-Dimensionen, Einbauteile (z.B. in Decken und Wänden), Kanäle, Schächte und andere Leitungstrassen mit Angabe der Hauptdimensionen, Möblierungen einschl. Schalt- und Steuerschränken und Schnitte für Installationsschwerpunkte und Darstellungen von Schächten im Objekt.

Bei der Gebäudeplanung gehört in Lph. 2c das Integrieren der Ergebnisse der an der Planung fachlich Beteiligten (also auch der TA-Planer) zu den Grundleistungen. Es sollte also machbar sein, zum einen einen Grundriss aller Technischen Anlagen in einem Geschoss in den Baukonstruktionsgrundriss einzublenden, um die grundsätzliche Machbarkeit der Trassen darzustellen. Ein Regelquerschnitt durch die abgehängte Decke mit wahren Dimensionen der Leistungen und der notwendigen Befestigungen gehört leider bei den meisten Gebäudeplanern nicht zur Best Practice, erfüllt aber die (bei Beauftragung der Lph. 3 nach HOAI) geschuldete Integration der technischen Anlagen in vorbildlicher Weise. 

Man beachte den Zweck der Entwurfsplanung: u.a. die vollständige konstruktive Lösung mit "funktionierenden" geometrischen Abmessungen. Eine solche Darstellung dürfte idR die Bedürfnisse nach Nachweis der grundsätzlichen Kollisionsfreiheit und Baubarkeit erfüllen. Die Erstellung spezieller Deckenspiegel ist "im Allgemeinen" jedoch nicht erforderlich und damit nicht in den Grundleistungen enthalten (vgl. § 3 Abs. 1 HOAI). Ihre Erstellung ist hier somit als Besondere Leistung anzusehen. Die Vergütung dafür kann bekanntlich frei vereinbart werden.

In Lph. 5 wird die technische Ausführung der gewählten Konstruktionen dargestellt, das beinhaltet detaillierte Maße sowie Material- und Verarbeitungsvorschriften einschließlich der Befestigungen, aber keine Werkstatt- und Montageplanungen. In Grundleistung 5c) der Gebäudeplanung ist die technische Ausrüstung und deren Befestigung in deren Detaillierungsgrad der Ausführungsplanung zu integrieren. Dazu gilt das in Lph. 3 Ausgeführte erst recht.

Für die Ausführungsplanung der abgehängten Decke und die dazugehörige Leistungsbeschreibung ist eine Darstellung aller Ausschnitte und Einbauten erforderlich, weil nur so die idR vorzufertigende Decke korrekt hergestellt wird – sie wird ja im Normalfall nicht vor Ort aus Standard-Einzelteilen aus dem Baukasten zusammengebaut, sondern maßgenau mit Verbindungsteilen vorgefertigt. Die Frage, wo und wie die Abhängdecke abgehängt werden kann, darf und soll, kann sich je nach Projekt und bereits erfolgter Fertigstellung der technischen Anlagen beim Aufmaß des Deckenherstellers unterscheiden. Es jedoch Aufgabe der Ausführungsplanung des Gebäudeplaners, genau dies festzulegen. 

Es kann sein, dass ein Deckenspiegel und eine Deckenquer- und -längsschnitt die Vorgaben des Anzeigens notwendiger Einbauten am einfachsten erfüllt. In diesem Fall wäre das eine Darstellung, die als Teil der Ausführungsplanung anzusehen ist. Nur wenn die sonstigen Ausführungspläne eine für alle ausführenden Unternehmen eindeutige Herstellung erlauben (worin die allerdings sonst bestehen sollten, wäre erst mal vorzuzeigen), kann ein separater Deckenspiegelplan als Besondere Leistung anzusehen sein.

Dabei gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber dem Unternehmer alle Vorgaben zu machen hat, die dieser für seine Ausführung benötigt. Diese Aufgabe wird idR an einen Ausführungsplaner delegiert, der insofern für die eindeutigen Vorgaben an die Unternehmer zuständig ist.

Eine Besonderheit ist allerdings zu beachten: Wird die Ausführungsplanung einer technischen Anlage nach Grundleistung 5e) der Technischen Ausrüstung anhand von Ausschreibungsergebnissen geändert und hat dies Auswirkungen auf die abgesägte Decke, ist eine Umplanung der Deckenplanung eine wiederholte Grundleistung und damit grundsätzlich vergütungspflichtig – vorausgesetzt, die Leistung wurde bereits einmal vollständig erbracht. Wird die Ausführungsplanung der abgehängten Decke erst dann erstmalig erstellt, wenn die Ausführungsplanungen aller technischen Anlagen mit den dortigen Unternehmern abgestimmt und angepasst sind, ist das eine erstmalige Grundleistung.

Fazit

Zunächst einmal sind die Grundleistungen der HOAI – wenn sie beauftragt sind – wörtlich und ernst zu nehmen und die entsprechenden Planungsergebnisse vorzulegen. Der Zweck der Leistungphasen der HOAI (siehe Anlage) muss damit vollständig erfüllt sein. Nur wenn dies dem Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht und er separate Pläne der Deckenspiegel haben möchte, ist dies als zusätzliche Aufgabe zu sehen, die nicht mit dem Grundhonorar abgegolten ist.


Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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