HOAI-Forum
Nachtragsprüfung besondere Leistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei einem Bauprojekt sind vielfältige Nachträge angefallen - hier u.a. Basierend auf a) hinzugekommenen Leistungen (AG hat Ausführung geändert)
b) auf Grund von Hindernissen im Baugrund und
c)1-2 vergessenen Leistungen.
Der AG ist nun der Meinung (Ingenieurbauwerke), dass diese Leistung mit der besonderen Leistung Bauüberwachung abgegolten ist. Wir vertreten die Meinung, dass es sich um eine Leistung der Bauoberleitung handelt. Unserer Meinung nach wären a) und b) zusätzlich zu vergüten.
Es wurde keine gesonderte Vereinbarung für die bislang erfolgten Prüfungen getroffen. Sind diese damit nichtig? Außerdem stellt sich uns die Frage, ob ggf. auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden kann.
und als Zusatzfragebitte:
a) ist der AN verpflichtet seine Nachträge mit Rechnungen zu untermauern, oder darf er dies ablehnen und nur ‚Preislisten oder Warenkörbe‘ bringen?
vielen Dank
Anjela
Zu Nachtragsprüfungen siehe auch https://www.hoai.de/forum/postid/6888/.
Die Prüfungen von Nachtragsangeboten für geänderte Leistungen und für Hindernisse im Baugrund sind grundsätzlich vergütungspflichtig, wobei es sich dabei nicht nur um Nachtragsprüfungen handeln muss, sondern auch Planungsleistungen der Lph. 1-6 anfallen können. § 10 HOAI ist bei Änderungen der anrechenbaren Kosten einschlägig. Die Frage ist jeweils, ob sich die aK geändert hätten, wenn die Leistung bis zur Entwurfsplanung schon bekannt gewesen wäre. Geht es nur um ein Ausführungsdetail, das grundstzoch im Bauprogramm des Entwurfs enthalten ist, muss man wohl eher von vergessenen Planungen ausgehen, die kostenfrei nachzuarbeiten sind.
Die Prüfung von Nachträgen ist bei Ingenieurbauwerken in den Besonderen Leistungen der Lph. 8 angeführt, aber nicht bei der Örtlichen Bauüberwachung. Wenn diese Leistung noch nicht beauftragt wurde, ist sie auch nicht geschuldet. Sie muss dann zunächst beauftragt werden. Für Besondere Leistungen kann grundsätzlich die Vergütung frei vereinbart werden, also auch nach Stunden.
Zur Zusatzfrage:
Für noch nicht beauftragte Nachtragsangebote dürfte es noch keine Rechnungen geben – was solle der AN da vorlegen? Um ein Nachtragsangebot vorzulegen, bedarf es zunächst einer geänderten Planung (§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB). Die Vergütungsanpassung ist dann in § 650c BGB geregelt. Wie die "tatsächlich erforderlichen Kosten" ermittelt werden, ist Gegenstand dicker VOB-Kommentare und keine HOAI-Frage.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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