HOAI-Forum
Sicherheits-und Gesundheitskoordinator nach BaustellenVO
Hallo,
ich habe gerade ein Problem mit dem Gewerbeaufsichtsamt, hinsichtlich der Beauftragung eines Sicherheits-und Gesundheitskoordinators. Ich wusste als Bauherr nicht, dass ich so einen beauftragen muss. Mein Architekt hat mich auch nie daraufhingewiesen. Das Gewerbeaufsichtsamt will jetzt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mich einleiten. Ich habe den Architekten mit allen Leistungsphasen 1-8 beauftragt und wäre es dann nicht seine Aufgabe gewesen mich daraufhinzuweisen und dieses Gewerk auch auszuschreiben. Ist er denn nicht dafür haftbar? Man ist als Bauherr Laie und nimmt sich doch aus diesem Grund einen Fachmann. Darüberhinaus enthielt meine Baugenehmigung die Bedingung, dass der Dachbinder vor Ausführung noch hinsichtlich Herstellerangaben und Konstruktionen vom Prüfstatiker zu prüfen sei, dies wurde vom Architekten auch nicht beachtet, habe ihn dann, nachdem das Dach schon montiert war , darauf aufmerksam gemacht. Muss ein Architekt sowas nicht eigenständig beachten, alles was in der Baugenehmigung steht.
Guten Tag @assi12,
bei der SiGeKo Leistung handelt es sich nicht um ein ausführendes Gewerk, das der Architekt im klassischen Sinne auszuschreiben hätte. SiGeKo ist der Kostengruppe 714 der DIN 276 zugeordnet.
Vielmehr handelt es sich um einen an der Planung zu beteiligenden. Der Architekt hatte die Pflicht, bereits in der Leistungsphase 1 (Grundleistung 1d) zu prüfen, ob die Maßnahme einen SiGeKo erforderlich macht und wenn ja, Sie über die Notwendigkeit der Beauftragung eines SiGeKos aufzuklären und zu beraten. Tatsächlich bereits so früh (und nicht erst z.B. kurz vor der Ausführung - wie so oft falsch gemacht wird), weil der SiGeKo meist auch die Planung und die Ausschreibungsunterlagen auf die Einhaltung der SiGe-Aspekte prüft, damit das Nachtragspotetial bei den ausführenden Gewerken minimiert wird (je nach beauftragten Leistungsumfang des SiGeKo natürlich).
Dies gehört beim übertragenen Leistungsumfang zu den Leistungspflichten des Architekten, aber auch zu den „üblichen“ Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Veröffentlicht von: @assi12Darüberhinaus enthielt meine Baugenehmigung die Bedingung, dass der Dachbinder vor Ausführung noch hinsichtlich Herstellerangaben und Konstruktionen vom Prüfstatiker zu prüfen sei, dies wurde vom Architekten auch nicht beachtet, habe ihn dann, nachdem das Dach schon montiert war , darauf aufmerksam gemacht. Muss ein Architekt sowas nicht eigenständig beachten, alles was in der Baugenehmigung steht.
Grundsätzlich schon. Sinnvollerweise hätte die Einbindung des Prüfstatikers dann schon frühestens im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollen. Der Architekt hätte zumindest noch mal darauf hinweisen sollen, dass er aufgrund der Vorgabe der Genehmigungsbehörde die Zuarbeit des Prüfstatikers für die ausführungsreife Fertigstellung der Ausführungsplanung benötigt, den Sie als AG i. d. R. zu beauftragen hätten.
Wie lautet denn der Standpunkt des Architekten?
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Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
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