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Sicherheits-und Gesundheitskoordinator nach BaustellenVO

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(@assi12)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 10
Themenstarter  

Hallo,

ich habe gerade ein Problem mit dem Gewerbeaufsichtsamt, hinsichtlich der Beauftragung eines Sicherheits-und Gesundheitskoordinators. Ich wusste als Bauherr nicht, dass ich so einen beauftragen muss. Mein Architekt hat mich auch nie daraufhingewiesen. Das Gewerbeaufsichtsamt will jetzt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mich einleiten. Ich habe den Architekten mit allen Leistungsphasen 1-8 beauftragt und wäre es dann nicht seine Aufgabe gewesen mich daraufhinzuweisen und dieses Gewerk auch auszuschreiben. Ist er denn nicht dafür haftbar? Man ist als Bauherr Laie und nimmt sich doch aus diesem Grund einen Fachmann. Darüberhinaus enthielt meine Baugenehmigung die Bedingung, dass der Dachbinder vor Ausführung noch hinsichtlich Herstellerangaben und Konstruktionen vom Prüfstatiker zu prüfen sei, dies wurde vom Architekten auch nicht beachtet, habe ihn dann, nachdem das Dach schon montiert war , darauf aufmerksam gemacht. Muss ein Architekt sowas nicht eigenständig beachten, alles was in der Baugenehmigung steht.

 

 

 

 

 


   
Zitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Tag @assi12

bei der SiGeKo Leistung handelt es sich nicht um ein ausführendes Gewerk, das der Architekt im klassischen Sinne auszuschreiben hätte. SiGeKo ist der Kostengruppe 714 der DIN 276 zugeordnet. 
Vielmehr handelt es sich um einen an der Planung zu beteiligenden. Der Architekt hatte die Pflicht, bereits in der Leistungsphase 1 (Grundleistung 1d) zu prüfen, ob die Maßnahme einen SiGeKo erforderlich macht und wenn ja, Sie über die Notwendigkeit der Beauftragung eines SiGeKos aufzuklären und zu beraten. Tatsächlich bereits so früh (und nicht erst z.B. kurz vor der Ausführung - wie so oft falsch gemacht wird), weil der SiGeKo meist auch die Planung und die Ausschreibungsunterlagen auf die Einhaltung der SiGe-Aspekte prüft, damit das Nachtragspotetial bei den ausführenden Gewerken minimiert wird (je nach beauftragten Leistungsumfang des SiGeKo natürlich).
Dies gehört beim übertragenen Leistungsumfang zu den Leistungspflichten des Architekten, aber auch zu den „üblichen“ Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 
Veröffentlicht von: @assi12

Darüberhinaus enthielt meine Baugenehmigung die Bedingung, dass der Dachbinder vor Ausführung noch hinsichtlich Herstellerangaben und Konstruktionen vom Prüfstatiker zu prüfen sei, dies wurde vom Architekten auch nicht beachtet, habe ihn dann, nachdem das Dach schon montiert war , darauf aufmerksam gemacht. Muss ein Architekt sowas nicht eigenständig beachten, alles was in der Baugenehmigung steht.

 

Grundsätzlich schon. Sinnvollerweise hätte die Einbindung des Prüfstatikers dann schon frühestens im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollen. Der Architekt hätte zumindest noch mal darauf hinweisen sollen, dass er aufgrund der Vorgabe der Genehmigungsbehörde die Zuarbeit des Prüfstatikers für die ausführungsreife Fertigstellung der Ausführungsplanung benötigt, den Sie als AG i. d. R. zu beauftragen hätten.

Wie lautet denn der Standpunkt des Architekten?

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 
Die Baugenehmigung erhält zunächst einmal der Antragsteller = Bauherr = zur Erfüllung der Bescheidsauflagen verpflichteter Bescheidsempfänger und nicht der Planer. Dies erfolgt als Rücklauf von der Baugenehmigungsbehörde auf den gestellten Bauantrag, zusammen mit einem gestempelten Exemplar der eingereichten Unterlagen, das ggf. Roteintragungen enthält, die bei der Ausführungsplanung und Realisierung zu beachten sind.
 
Der Bescheidsinhaber ist für die Einhaltung aller Auflagen verantwortlich.
 
Dies ist besonders in den Fällen relevant, in denen der Planer der Lph. 1-4 nicht weiter beauftragt wird, sondern entweder ein anderer Planer, ein Generalübernehmer, sonst ein Komplettanbieter oder nur ausführende Unternehmen beteiligt sind. 
 
Als Bescheidsinhaber sollte man zunächst einmal selbst seinen Bescheid durchlesen und schauen, ob man alles versteht, was da geschrieben steht.
 
Tipp für alle Leser:
 
Das Abheften eines Baubescheids ohne Studium des Inhalts ist sträflicher Leichtsinn! Für die juristischen, technischen und finanziellen Konsequenzen ist der Bescheidsinhaber dann selbst verantwortlich!
 
Natürlich wird ein vernünftiger Bauherr, der mit einem Planer weiterarbeitet, diesem den Inhalt der Baugenehmigung zu Kenntnis geben, damit die Auflagen und Nebenbestimmungen bei der Realisierung des Bauvorhabens auch alle umgesetzt werden. Sofern das nicht geschieht, gehört es auch zur "best practice" und vielleicht auch zu den geschuldeten Nebenpflichten des Planers, dies als Planer vom Bauherrn einzufordern, um eine der Genehmigung entsprechende Ausführungsplanung überhaupt erstellen zu können (wer die Auflagen nicht kennt, kann er sie natürlich auch nicht berücksichtigen...). Nicht zuletzt sollte der Bauherr dann auch die Ausführungsplanung und die Ausschreibungsunterlagen dahingehend prüfen, dass die Konsequenzen aus dem Baubescheid sich dort entsprechend wiederfinden.
 
Aber Obacht! Nicht selten sind in einem Baubescheid nicht nur baurechtliche Bestimmungen enthalten, sondern auch wasserrechtliche, abfallrechtliche, immissionsschutzrechtliche usw. Dies immer dann, wenn die Genehmigungsverfahren aus diesen anderen Rechtsgebieten (also außerhalb des Baurechts) vom Umfang her eher gering sind; je nach Landesrecht erfolgt dann nämlich häufig die vorgenannte Konzentration, d.h. dass die Baurechtsbehörde die Auflagen und Bedingungen der Kollegen aus anderen Rechtsgebieten (ohne eigene fachliche Expertise) einfach in den Baubescheid mit aufnimmt.
 
Wenn der Gebäudeplaner nichts von diesen Fachgebieten versteht (und das ist gar nicht mal so selten), wird er möglicherweise solche Auflagen "überlesen", weil er inhaltlich damit nichts anfangen kann. Daher empfiehlt es sich, als Bauherr gemeinsam mit dem Gebäudeplaner einmal alle Auflagen durchzusprechen, um zu definieren, wo Klärungsbedarf und inwieweit Bedarf an Zuarbeit von Spezialisten besteht.
 
Auflagen aus solchen anderen Rechten (außerhalb des Baurechts) muss der Bauherr dann - ggf. unter Zuhilfenahme anderer Fachleute - erfüllen und gegenüber den Rechtsbehörden nachweisen, die diese erlassen haben.
 
In Ihrem Fall sind auch Abstimmungen zwischen dem Aufsteller der Statik für die Dachbinder und einem Prüfstatiker zu erfüllen gewesen. Das ist zunächst einmal nicht Aufgabe des Gebäudeplaners, sondern des Tragwerksplaners für die Dachbinder. Nur wenn die Tragwerksplanung nicht separat vergeben wurde, sondern bei der ausführenden Firma mit ausgeschrieben wurde, und wenn dem Planer der Baubescheid rechtszeitig bekannt war, kann man vom Gebäudeplaner erwarten, dass er diese Abstimmung als geschuldete Leistung in die Ausschreibung aufgenommen hatte.
 
Tipp2 für alle Leser:
 
Lassen Sie sich die zur Ausführung bestimmten Pläne und Leistungsverzeichnisse vor Verwendung geben und schauen Sie die einmal an, insbesondere alles, was Ihnen besonders wichtig ist (bestimmte Bauweisen, Standards, Ausführungen, aber auch die genannten Bescheidsauflagen). Bei Fragen wenden Sie sich an den Planer und klären alles auf, was Ihnen wichtig ist, bevor diese Unterlagen an ausführende Unternehmen gehen. 
 
Die Unsitte, solche Unterlagen dem Bauherrn nicht zu geben, rächt sich häufiger als man glaubt - auf beiden Seiten, wie meine Beratungspraxis zeigt!

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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