HOAI-Forum
Anrechenbare Kosten nach §42
Guten Tag, hier ein kniffliger Sachverhalt zu §42(1) und (2) HOAI
Die Planung für ein Sonderbauwerk der Entwässerungstechnik erstreckt sich über die 3 Teile Baukonstruktion, Maschinentechnik und Elektrotechnik. Meinem Verständnis nach geht es in §42 um die anrechenbaren Kosten für die Baukonstruktion eines Ingenieurbauwerks; das Honorar für die Planungen der Technischen Ausrüstung wird nach §56 separat berechnet. Für die Planung und Bauüberwachung der Baukonstruktion, siehe Teil Ingenieurbauwerke, wird beispielsweise der Planer BM beauftragt. Ebenso wird er für die Planung der Maschinentechnik, siehe Teil Technische Ausrüstung, beauftragt. Der Planer E wird mit der elektrotechnischen Planung beauftragt, ebenfalls Teil Technische Ausrüstung. Das Honorar für den Planer E ist unkritisch, es gilt §56. Das Honorar für die Planung der Maschinentechnik des Planers BM bestimmt sich ebenfalls nach §56. Planer BM plant die Elektrotechnik nicht selbst, muß sie aber in seinen Planungen jedoch berücksichtigen.
Wie ist in diesem Fall §42 für den Planer BM zur Berechnung der Honorarbasis für das Ingenieurbauwerk anzuwenden? Die Phantasie der Rechnungssteller, wie dieser Paragraf zu interpretieren ist, ist grenzenlos. Hier zwei Varianten
Variante 1:
Wenn man §42 wörtlich nimmt, dann bestimmen sich die anrechenbaren Kosten für das Ingenieurbauwerk aus vier Teilen, nämlich zwei Teile aus §42(1) und zwei Teile aus §42(2). Aus § 42(1) kommen die Kosten der Baukonstruktion und die Kosten der Maschinentechnik, je zu 100%. Aus §42(2)1. kommen 25% der Kosten für die Elektrotechnik (=sonstige anrechenbaren Kosten), aus §42(2)2. kommen vom Rest der Kosten für die Elektrotechnik noch die Hälfte dazu, also 37,5 %. Diese 4 Teile ergeben die anrechenbaren Kosten für die Baukonstruktion für den Planer BM.
Variante 2
Planer BM nimmt die Kosten der Baukonstruktion als Basis, §45(1), dieses Mal ohne Kosten der Maschinentechnik. Er addiert die Kosten der Maschinentechnik und der Elektrotechnik (Gesamtkosten der technischen Ausstattung=Summe der sonstigen anrechenbaren Kosten). Nach §45(2)1. berechnet er 25% und nach §45(2)2. berechnet er die Hälfte von 75% vom Rest, also 37,5 %, der Kosten der technischen Ausstattung und addiert diese beiden Beträge zu den Kosten der Baukonstruktion. Damit erhält er die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion.
Nach unserem Verständnis wäre die Variante 2 ohne Einbezug der Kosten für die Maschinentechnik zu den sonstigen anrechenbaren Kosten die richtige Variante, da der Planer BM die Maschinentechnik selbst plant und §42(2) somit gar nicht greift.
Welche dieser 3 Möglichkeiten kommt dem Grundgedanken der HOAI am nächsten?
Martin Loser und Kollegen, Stuttgart
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