HOAI-Forum
Bauzeitverlängerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Hoffnung, dass dieses Thema noch nicht dran war und mir ggf. Jemand weiter helfen kann.
wir haben einen Vertrag mit einem öffentlichen AG abgeschlossen in dem auf Grund von Förderbedingungen die Bauzeit explizite auf Fertigstellung 2021 bezeichnet wurde.
der Auftraggeber hat nach Vertragsschluss mit dem Ingenieur eine ‚Weiterförderung‘ beantragt. Die Baumaßnahme war zu dem Zeitpunkt noch nicht ausgeschrieben. Auf Grund der gewährten Verlängerung ließ der AG von Mitte 2021-2025 Bauen. Zeitgleich wurde die Baufirma ab 2022 mit weiteren Aufträgen betraut - Mitverlegung von Kabeln- , jedoch ohne Beauftragung des Ingenieurs. Trotzdem hat diese Zusatzbesuftragung dazu geführt, dass die Bauzeit länger dauerte.
Eine Gegenüberstellung der Kosten für 1 Jahr Überwachung zu 4 Jahren Überwachung wurde durch fahrtenbücher nachgewiesen.
der AG weigert sich dies überhaupt anzuerkennen - läuft dies nur über Klage nach 313 BGB?
vielen Dank für die Hilfe
Anjela Graf
Bauzeitverlängerungen und daraus folgende Mehrhonorarforderungen gehören zu den kompliziertesten Angelegenheiten im Rahmen von Planungs- beziehungsweise Objektüberwachungsverträgen und erfordern genaue Kenntnis der Verträge, des Schriftverkehrs und so weiter. Ihre Frage zielt nach einer juristischen Bewertung, dafür ist das hier ohnehin das falsche Forum. Rechtsberatung dürfen nur Anwälte durchführen. Suchen Sie sich am besten einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ihres Vertrauens mit aktuellen Kenntnissen in Bezug auf Bauzeitverlängerungen. Ob dann eine Klage vonnöten ist oder der Auftraggeber sich bei entsprechender Begründung ohne Klage doch auch so mit dem Mehrhonorar befasst, wird man dann sehen.
Aus technischer Sicht könnte es sein, dass der Auftragnehmer sich hier auch mit der Kabelverlegung befassen musste, zum Beispiel im Rahmen der Bauüberwachung. Dann wären die Kosten der Verlegung nach § 42 bzw. § 46, jeweils Abs. 3 Nummer 2 HOAI, anrechenbar.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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