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Berechnung der anrechenbaren Kosten - Freianlagen
Ich habe eine Frage zur Berechnung der anrechenbaren Kosten, bzw. wie ich mit der aktuellen Situation am besten umgehen könnte.
Start der Planung in stufenweiser Beauftragung LP 1-3, Freianlagen Schulhof, öffentliche Bereiche, Honorarzone 4, Basissatz waren anrechenbare Kosten i.H.v. 120.000,00 €.
Nun ist die Kostenberechnung bei 1.185.000,00 €.
- Es soll nun nicht alles realisiert werden, dazu wird dies in Bauabschnitten die nächsten 3 Jahre umgesetzt (aber nur wenn Sponsoren Teilbereiche finanziell unterstützen)
- ich möchte die Abrechnung nun in Anbetracht von weiteren Aufträgen im "Maß"halten und dachte dabei an eine Abrechnung über 50% anrechenbare ermittelte Kosten und 50 % der Planungen die als besondere Leistungen abzurechnen sind. Wie hier besondere Leistungen abzurechnen sind / können - hierzu brauche ich eine Input von Euch.Es werden ca. 250.000 bis 600.000 Euro netto in den nächsten 2 Jahren realisiert (mit Sponsoren / Stiftungen ist es die Gesamtsumme).
Zusammenfassend ist mein Ziel, hier nicht eine zu großen Rechnungsbetrag für die relativ kleine Stadt zu erstellen, in Hinblick auf bestehende weitere Aufträge und zukünftige Zusammenarbeit.
Vielleicht könnt ihr mir eine Idee geben, was ein guter Weg der Abrechnung sein könnte.
Danke und Grüße,
Christopher
So nett das ist, sollten Sie gut überlegen, welchen Gefallen Sie sich und Ihren Kolleg:innen tun, wenn Sie mit Ihrem Honorar unter das vertragliche Maß gehen. Vielleicht versprechen Sie stattdessen besser für den nächsten Auftrag (!) besonders günstige Honorarkonditionen. Aber wenn Sie unbedingt wollen...
Da es um einen Stufenvertrag geht, kann man zunächst einmal die Abrechnung der Lph. 1-3 von der Abrechnung der weiteren Lph. trennen.
Wenn Sie bzgl. Lph. 1-3 nicht abrechnen wollen, was Ihnen vertragsgemäß zusteht, ohne dabei für die Zukunft ähnliche Erwartungen zu schüren, gibt es mehrere Möglichkeiten:
– Zunächst einmal können Sie genau schauen, welche Teilleistungen möglicherweise nicht erforderlich waren und nicht erbracht wurden. Das kann mit Leistungen aus Lph. 1 anfangen, möglicherweise wurden keine Varianten untersucht, die Integration der Beiträge an anderer an der Planung fachlich Beteiligter kann gering ausgefallen sein, die Abstimmung mit zu beteiligenden Stellen betreffen und anderes mehr. Aber bleiben Sie ehrlich; was erbracht wurde, sollte auch auf der Rechnung auftauchen.
– Dann wäre die Honorarzone zu überprüfen und der vereinbarte Honorarsatz: entsprechen die noch den Anforderungen oder sind sie geringer geworden?
– Bei den anrechenbaren Kosten ergeben sich möglicherweise Synergieeffekte: haben Sie größere Flächen in gleicher Art begrünt, könnten Sie evtl. nur einen Teil der Kosten hierfür anrechnen.
– Bei den Nebenkosten könnten Sie die Bezugsbasis auf das im Vertrag abgedachte Maß (=Honorar für 120 T€ aK) beschränken, wenn nicht mehr Pläne usw. angefallen sind.
– Besondere Leistungen würde ich nur ansetzen, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind. Dann können Sie die aber auch mit 0 € verpreisen, wenn eine möglichst geringe Summe herauskommen soll. Sie schaffen sonst Grundlagen und Begehrlichkeiten für die Zukunft, die Sie nie wieder aus den Köpfen des Rechnungsprüfungsamtes herausbekommen...
Für die folgenden Leistungsphasen empfehle ich auf jeden Fall (unabhängig von sonstigen Honorarkonditionen) eine bauabschnittsweise Beauftragung und Honorierung. Sonst beginnt Ihre Gewährleistungsfrist erst in X Jahren und Sie haften, wenn Firmen längst nicht mehr haften.
Sodann können Sie vereinbaren, dass nicht die ursprünglich vereinbarte nächste Stufe abgerufen wird, sondern ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der angesichts des neuen, deutlich erweiterten, Bauprogramms diese bauabschnittsweise Beauftragung und Honorierung vorsieht und in dem Sie dann günstige Honorarkonditionen – wie auch immer geartet – anbieten. Beachten Sie dabei, dass Basis der Honorierung die Kostenberechnung Stand Entwurf bleibt, auch wenn die Inflation die Baukosten und Ihre Kosten bereits um viele Prozentpunkte nach oben geschraubt hat. Vielleicht möchte der AG aber auch jeweils aktualisierte Kostenberechnungen als Grundlage für die Vergleichszahlen in Lph. 6e, f und 8o erhalten und Sie auf Basis derart aktualisierter Kostenberechnungen honorieren. Ich würde das nicht ablehnen und eher sogar vorschlagen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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