HOAI-Forum
% Besondere Leistungen bezogen auf Grundleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin bei einem BV nicht mit 100 % der Grundleistungen beauftragt, sondern nur mit 82%.
Als besondere Leistung wurde die Bauüberwachung mit 30 % vereinbart.
Bezieht sich die 30 % auf 100% der Grundleistungen, oder nur auf die beauftragten 82% ?
MfG
Das hängt wohl von Ihren genauen vertraglichen Vereinbarungen ab. Sind die unklar und auslegungsbedürftig, ist dies eine juristische Fragestellung, zu der hier maximal aus technischer Sicht etwas beigesteuert werden kann 8sofern Sie Ihren Vertrag hier im Detail ausbreiten wollen).
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Hallo Herr Doell,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Ich kann den Vertrag hier leider nicht offenlegen.
Aber vielleicht nochmal zur Verdeutlichung:
Auf was genau sich die 30 % beziehen, also ob auf die beauftragten 82% oder auf die 100 % Grundleistungen wird im Vertrag kein Bezug genommen.
Angenommen 100 % der Grundleistungen wären 100.000 €, somit wäre 82% = 82.000€.
Hinzu kommt nun entweder
a) 82.000 + 0,3x82.000 € = 106.600 € oder
b) 82.000 + 0,3*100.000 € = 112.000 € (Die zusätzlich beauftragten 30 % werden also einfach zu den Prozentsätzen der Grundleistung 82+30=112 %
dazugezählt)
Lt. AHO Heft 3 2021 Teil A Abs. 1.6.3 beziehen sich die besonderen Leistungen immer auf 100 % der Grundleistungen.
Da im Vertrag hierzu nichts erwähnt wird, bin ich davon auch ausgegangen.
Es erscheint mir auch logisch, da wenn man angenommen nur mit der besonderen Leistung Bauüberwachung beauftragt worden wäre, ohne Grundleistung, dann 0 € Honorar hätte. Der Umfang der Bauüberwachung ist m.E. auch nicht abhängig ob vorher 82 % oder 100 % der Grundleistungen beauftragt wurden.
Es ist also nix explizit vereinbart.
Worauf sich die 30% beziehen, richtet sich nach den genauen vertraglichen Formulierungen. Wenn Sie die hier nicht wiedergeben können, kann man Ihnen hier nicht helfen.
Gibt es denn Streit zwischen den Parteien darüber, was gemeint ist? Wer hat die 30% in den Vertrag eingebracht und wie steht die Partei heute zur Interpretation? Kann man eine Zustzvereinbarung nachschieben, in der das klargestellt wird?
Tipp für alle Leser:
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen oder was nicht eindeutig definiert ist. Dieses Beispiel zeigt deutlich, wie man es nicht machen soll: „irgendetwas“ unterschreiben und dann herumrätseln, was es möglicherweise bedeuten könnte…
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
- 13 Foren
- 282 Themen
- 1,067 Beiträge
- 0 Online
- 71.5 K Mitglieder
