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Entwicklungspflege bei Pflanzleistungen = Anrechenbare Kosten

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(@sero)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo,

 

meinen ersten Beitrag hier im Forum widme ich dem o.g. Thema  und hoffe auf eure Mithilfe:

Ich bin Landschatfsarchitekt und habe viele Jahre im freien Büro gearbeitet. Nun habe ich die Seite gewechselt und beautrage nun Freianlagenbüros. Ich weiß, dass die Überwachung der EP (Entwicklungspflege) eine besondere Leistung der LPH 9 ist. Die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen erfolgt unter Berücksichtigung der Leistungen der  Entwicklungspflege (als gesonderter Titel in der Regel).

Bei der Ermittlung des Honorars sind nun die Kosten der EP zu berücksichtigen oder herauszunehmen? Meine Tendenz wäre die Herausnahme.

Beste Grüße

 

Sebastian Rost


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Das Überwachen der Fertigstellungspflege gehört zu den Grundleistungen in Lph. 8, das Überwachen der Entwicklungspflege (im 1. Jahr nach der Fertigstellung) und der Unterhaltungspflege (ab dem 2. Jahr nach der Fertigstellung), wie Sie schon geschrieben haben, zu den Besonderen Leistungen in Lph. 9.

Die Honorartabellen umfassen nur das Honorar für Grundleistungen (§ 6 Abs. 1 HOAI). Sie beruhen weiterhin auf den anrechenbaren Kosten als einem der Eingangswerte. Zusammengefasst bedeutet das, dass die anrechenbaren Kosten mit den Grundleistungen in Zusammenhang stehen. Besondere Leistungen dagegen sind nicht per se von den Honoraren der Honorartabellen erfasst.

Die Vergütung für Besondere Leistungen ist in der HOAI jedoch nicht geregelt (bis zur HOAI 20213: "frei vereinbar"). Sie dürfen also für Besondere Leistungen eine separate Vergütung vereinbaren. Geschieht dies unabhängig von den anrechenbaren Kosten,. z.B. nach Zeitaufwand, gehören die Kosten der überwachten Leistungen (hier: der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) natürlich nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten. 

Nicht in der HOAI und auch nicht in den üblichen Kommentaren genannt sind die vorgelagerten Planungen und Ausschreibungen der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege. Konsequenterweise sind diese ebenfalls zu den Besonderen Leistungen zu zählen. Aufgrund des meist nur geringen Mehraufwands bei der Ausschreibung wird jedoch üblicherweise auf ein gesondertes Honorar für diese Besondere Leistung verzichtet.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @sero,

die Kosten für die als Besondere Leistung beauftragte EP wären auch aus meiner Sicht nicht zu den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen.

Einerseits gem. den Ausführungen von Herrn Doell. Andererseits auch, weil dies zu einer Doppelvergütung führen würde (die Höhe des Honoraranteils durch die Erhöhung der aK lassen wir mal außen vor:-) ).

Ein Gedankenanstoß zur Stärkung der Argumentation wäre vielleicht noch § 4 Abs. 1 HOAI wonach die Pflege nicht erwähnt wird.

Zu den Leistungen der Landschaftsarchitekten wird tatsächlich wenig geschrieben. Ich kann Ihnen aber eine ältere Kommentierung von Franke empfehlen. Gibts es im Internet als Altausgabe günstig zu haben.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@sero)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Morgen,

vielen Dank für die konstruktiven Anworten und Anstöße, Herr Doell und Herr Fleming.

Zur Ergänzung meiner Ausführungen habe  ich noch einen weseltlichen Hinweis. Bei der Art der Ausschreibung handelt es sich um Pflanzungen, sprich ein reines Pflanz-LV. Die Entwicklungspflege ist dabei nicht 2 sondern sogar mit 4 Jahren veranschlagt. Somit verdoppelen sich auch die Kosten. Die Leistungen sind jeweils die gleichen, d.h. eine reine Wiederholung. Die Mengenansätze stammen aus der Leistungsbeschreibung der Fertigstellungspflege, ebeonso der reine Leistungstext. Was ich damit sagen will, es bedeutet für den Planer eigenlich relativ  wenig Aufwand diese Titel zu erstellen. In konkreten Fall fallen für die Entwicklungspflege ca. 50 % der Baukosten an.

Falls man dies in die anrechenbaren Kosten einbeziehen würde, wäre aus meiner Sicht das Honorar unverhältnismäßig hoch. Somit stimme ich Ihren Auführungen zu.

 

Beste Grüße

Sebastian


   
AntwortZitat
(@sero)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Herr Fleming,

 

könnten Sie mir den Buchtitel nennen. Ich wurde leider nicht fündig. 

Besten Dank!


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 
Veröffentlicht von: @sero

Herr Fleming,

 

könnten Sie mir den Buchtitel nennen. Ich wurde leider nicht fündig. 

Besten Dank!

Es heißt "HOAI Kommentar - Leistungen der Landschaftsarchitekten" von Franken.

Irgendwie bekomme ich es nicht hin, hier ein Bild anzufügen.

Ich habe auf meinem LinkedIn Profil mal aber einen kurzen Beitrag mit dem Bild gepostet. https://www.linkedin.com/in/alexander-fleming-b465111b2/ Wenn Sie hier durchstöbern, dann sollten Sie es finden.

Wenn es dennoch nicht klappt, dann senden Sie mir einfach eine kommentarlose E-Mail, ich hänge Ihnen das Bild des Buchimpressums an. Es ist ein altes Buch/Ausgabe (noch aus der DM-Zeit), vielleicht ist es deshalb so schwer aufzufinden.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Büro: 0212-23282378
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E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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