HOAI-Forum
Honorarberechnung bei Kostenobegrenze
Sehr geehrte Experten und Expertinnen,
Mich interessiert, wie die Kostenermittlung nach DIN 276 und darauf aufbauend die Honorarermittlung nach HOAI für einen Objektplaner erfolgt, wenn zu Projektbeginn keine Kostenermittlung nach DIN 276 vorliegt, sondern lediglich eine vom Bauherrn vorgegebene Kostenobergrenze für das Gesamtbauprojekt.
Angenommen, der Bauherr definiert eine Kostenobergrenze von 20 Mio. Euro für Planung und Ausführung des Bauvorhabens (also KG 200-700) und beauftragt einen Architekten bzw. Objektplaner mit den Leistungsphasen 1 bis 9.
Wie ermittelt der Objektplaner in diesem Fall sein Honorar nach HOAI?
Werden die 20 Mio. Euro unmittelbar als anrechenbare Kosten angesetzt oder erfolgt zunächst eine Ableitung der anrechenbaren Kosten, beispielsweise durch eine überschlägige Aufteilung der Kostenobergrenze auf die Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 anhand üblicher prozentualer Erfahrungswerte? )Wie zum Beispiel 60% KG 300 und 40% KG 400)
Eine weitere frage die sich mir ergibt ist, wie man den Begriff Honorarsatz korrekt definiert, da dieser weder in der HOAI wörtlich erklärt noch im Internet so zu finden ist. Denn schließlich übt dieser jahr ein maßgebend Anteil bei der finalen Ermittlung des Honorars.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Nach § 6 HOAI ergeben sich die anrechenbaren Kosten aus der Kostenberechnung; solange diese nicht vorliegt, aus der Kostenschätzung. Wenn es für das Bauwerk und alle technischen Ausrüstungen und die Außenanlagen eine Vorplanung gibt, erarbeiten alle Planer dazu ihre Kostenschätzung, dann wird man sehen, was für Honorare auf dieser Grundlage heraus kommen und ob die Summe im Kostenrahmen bleibt oder nicht.
Wenn in dem Beispiel die 20 Millionen eine absolute Kostenobergrenze darstellen, müsste der Bauherr vorgeben, welche Zielkosten in der Vorplanung und der Entwurfsplanung angepeilt werden sollen, um diese Grenze auch tatsächlich einzuhalten. Möglicherweise lässt sich dann das geplante Bauprogramm so nicht umsetzen. Dann muss der Bauherr entsprechende Entscheidungen fällen, entweder mehr zu finanzieren oder die Anforderungen herunterschrauben. Ändert sich die Anforderungen an die Planung, ist die Umplanung grundsätzlich vergütungspflichtig.
Auf jeden Fall wird man mit der Entwurfsplanung erst fortfahren, wenn das Konzept und die Kostenfragen soweit geklärt sind, so dass die Zielrichtung genauer angesteuert werden kann. Spätestens nach Ausarbeitung des Entwurfs und den dazugehörigen Kostenberechnungen sollte klar sein, ob der Kostenrahmen mit hoher Sicherheit eingehalten werden kann. Dabei sind mögliche Marktpreisschwankungen natürlich nicht immer vorhersehbar, aus welchen Gründen auch immer die auftreten sollten. Gewisse Reserven muss man also deshalb immer einkalkulieren beziehungsweise die Zielkosten entsprechend niedriger anpeilen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Zum Honorarsatz: darunter versteht man den prozentualen Anteil des Grundhonorars zwischen Basis- und oberem Tabellenwert. Er wird entweder in Prozenten angesetzt (Basissatz + __ % der Spanne zwischen Basis- und oberem Wert) oder in Stufen wie unten (= Basissatz), Viertelsatz (Basis + 25% der Spanne), Mittelsatz (Basis + 50% der Spanne), Dreiviertelsatz (Basis + 75 % der Spanne) oder oben (= oberer Satz).
Wie stark sich unterer (Basis-) und oberer Satz voneinander unterscheiden, ist übrigens von Leistungsbild zu Leistungsbild und von Honorarzone zu Honorarzone unterschiedlich, aber unabhängig von den jeweiligen anrechenbaren Kosten. Das hängt damit zusammen, dass für den Mittelsatz der mittleren Honorarzone (bei 5 Hz: für den Mittelsatz der Hz III, bei den 3 Honorarzonen der Technischen Ausrüstung: für den Mittelsatz der Hz II) jeweils eine Formel entwickelt wurde, die den Zusammenhang zwischen anrechenbaren Kosten und Mittelsatz darstellt. Ausgehend hiervon, haben die unteren und oberen Werte in den Honorarzonen feste Faktoren gegenüber diesem Mittelsatz, siehe die beigefügte Tabelle (in der unten die Faktoren bei Gebäuden/Innenräumen und Ingenieurbauwerken mal zum Vergleich dargestellt sind). Sie zeigt, wieviel Prozent Mehrhonorar man in einem definierten Leistungsbild in einer Honorarzone erhält, wenn man den oberen Satz anstelle des Basissatzes vereinbart.
Der Honorarsatz ist definitionsgemäß frei vereinbar. Manchmal wird eine Punktebewertung für die Ermittlung der Planungsschwierigkeiten durchgeführt und das Ergebnis nicht nur zur Bestimmung der Honorarzone verwendet, sondern auch zur Einordnung der Schwierigkeit innerhalb der Honorarzone, also zur Definition des Honorarsatzes.
Es gibt aber auch Begründungen für die Anwendung eines höheren Honorarssatzes als des Basissatzes, die sich mit gewissen Umständen der Bauplanung befassen. In den Vertragsmustern des Bundes (RB Bau) sind dazu ein halbes Dutzend Kriterien genannt, in meinem Beitrag zum Kommentar von Korbion/Mantscheff/Vygen 10. Auflage bei den Verkehrsanlagen habe ich etliche weitere Kriterien aufgeführt, die man argumentativ zur Erhöhung des Honorarsatzes heranziehen kann.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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