HOAI-Forum
Honorarberechnung LPH 3 bei reiner Sanierung
Guten Tag,
ich würde gerne wissen, wie sich das Honorar für den Architekten berechnet bei einer energetischen Sanierung eines Gebäudes (Sporthalle) ohne Umbau oder Grundrissänderungen. Es soll eine neue Heizungsanlage eingebaut werden und eine Sanierung der Umkleiden/ Nassbereiche (neue Fliesen, Sanitärgegenstande, Beleuchtung) durchgeführt werden. Beabsichtigt ist, die LPH 1-9 zu beauftragen. Eine Genehmigungsplanung wäre m.E. erfolderich, da sich die Zufahrt zum Grundstück, und damit die Zufahrt der Feuerwehr geändert hat, und diese im Genehmigungsverfahren neu abgeklärt werden muss. Normalerweise sind nach HOAI für die LPH 3 (Entwurfplanung) 15% vorgesehen. Da ja aber kein Entwurf mit verschiedenen Varianten geleistet werden muss, würde ich die LPH3 gerne teilweise reduzieren (z.B. nach Siemon-Tabelle). Geht das?
Vielen Dank.
Varianten werden in Leistungsphase 2 erarbeitet, denn eine Vorplanung zeigt mit Varianten auf, wie die Lösung aussehen könnte. Die Entwurfsplanung zeigt dann, wie das Bauwerk im Endzustand aussieht (ohne Varianten) und die Ausführungsplanung, wie es hergestellt wird.
Es ist wohl zu überlegen, welche Teilleistungen überhaupt benötigt werden und welche nicht. Dann werden nur die benötigten beauftragt und nach §8 HOAI auch nur die vergütet. Ggf. beauftragt man auch einzelne Grundleistungen nur als Eventualposition, d.h. man behält sich den späteren Leistungsabruf vor.
Werden nicht alle Grundleistungen beauftragt und man muss die noch zu erbringenden mit Vomhundertsätzen bewerten, sollte man auf jeden Fall eine Splittertabelle durchgehend für den ganzen Vertrag vereinbaren, ob nun nach Siemon, Doell oder anderen Quellen.
In Ihrem Beispiel werden Leistungen aus den Leistungsbildern Gebäude (Wärmedämmung und Fliesen) und Technische Ausrüstung benötigt, letztere in den Anlagengruppen Wasser-, Abwasser-und Gasanlagen (Sanitär), Wärmeversorgungsanlagen (Heizung) und Starkstromanlagen (Beleuchtung) - eventuell auch bei der Tragwerksplanung. Die Zufahrt betrifft das Leistungsbild Verkehrsanlagen. Bei allen Leistungen ist zu klären, was genau benötigt wird und wer dazu zu beauftragen ist.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
- 13 Foren
- 289 Themen
- 1,092 Beiträge
- 0 Online
- 73.1 K Mitglieder
