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Honorarermittlung für Planung, Ausschreibung, Betriebsorganisation und Überwachung einer Baustellenbeheizung

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(@piller)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Vor allem die öffentliche Hand möchte das Honorar regelmäßig über die einmaligen Errichtungskosten, ohne Anrechnung der Betriebsstoffe für die Honorarermittlung in der Kostengruppe 420 unterbringen. Für diese Leistung fällt regelmäßig wesentlich mehr Aufwand an als sich durch diese Art der Honorarermittlung ergibt.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 284
 

Mhmm!

Und was ist Ihre Frage?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@piller)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell : Die Honorierung über die einmaligen Errichtungskosten deckt in vielen Fällen nicht den Aufwand. Wir sind der Ansicht, dass es bei der Baustellenbeheizung nicht um die Kostengruppe 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen geht, sondern um die Kostengruppe 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen und hier konkret um KG 397 Zusätzliche Maßnahmen. Hier wird die "Erwärmung des Bauwerks" explizit erwähnt. Wir heizen ja nicht für die Technik-Gewerke sondern für alle am Bau beteiligten Handwerker und evtl. auch zum Schutz des Bauwerkes. Damit entfiele dann der Automatismus einer Abrechnung nach §54 HOAI Abs. 1 S. 3, der zu einer minimalen Erhöhung der anrechenbaren Kosten in der 420 und wegen der Degression zu keinem angemessenen Honorar führt. Wir könnten die Baubeheizung dann als eigenes Objekt abrechnen und kämen damit dem tatsächlichen Aufwand näher. Die "öffentliche Hand" möchte das aber aus berufenerem Mund als dem unseren hören. Wir bräuchten also einen HOAI-Kommentar, Rechtsprechung oder ...?


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 284
 

Die Zuordnung zu einer Kostengruppe nach DIN 276 hat noch nie zu anrechenbaren Kosten geführt (das sollten sich alle Planer einmal abschminken). Die HOAI spricht nur von Baukonstruktion, technischer Ausrüstung und so weiter. Gliederungsvorschläge eines privaten Vereins (DIN e.V.) kommen beim Preisrecht in der HOAI nicht vor.

Entscheidend für die Zuordnung zu einem Leistungsbild ist bei jeder Baumaßnahme die Frage, ob das was geplant wird, zur Baukonstruktion gehört oder zu einer technischen Anlage. Ein wesentliches Kriterium für eine technische Ausrüstung sind beispielsweise fachspezifische Berechnungen. Wird dagegen lediglich vom Bauwerksplaner vorgegeben, dass eine Heizung ein definiertes Volumen bei definierten Außentemperaturen auf eine Soll-Temperatur erhitzen soll, ist das in wenigen Sätzen in der Planung und Ausschreibung abgehandelt.

In jedem Fall werden die Kosten einer Baustellenheizung zu den anrechenbaren Kosten gezählt, und zwar einschließlich der Betriebskosten. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 HOAI. Denn die Kosten des Heizungsbetriebs gehören zu den Kosten, die für die Herstellung eines Bauwerkes erforderlich sind.

Der BGH hat dazu schon am 05.06.1999 - VII ZR 379/97 (IBR 1999, 324) geurteilt, dass die für die Anrechenbarkeit maßgeblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden. Vertragsgegenstand (Gegenstand der Planung) und anrechenbare Kosten sind also voneinander abhängig und bedingen einander. Wird der Betrieb der Heizung mit geplant, ausgeschrieben und überwacht, so sind die Kosten des Betriebs anrechenbar. Sollen Sie nicht anrechenbar sein, sondern nur die der einmaligen Einrichtung, gehört auch der Betrieb nicht zur Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung. Das muss sich ein Auftraggeber klarmachen.

Andererseits ist eine Baustellenheizung nie ein eigenständiges Objekt, gleich in welcher Kostengruppe sie in einer Kostenermittlung einsortiert wird. Das müssen Sie sich klarmachen.

 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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