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Anrechenbare Kosten für reine Stahlkonstruktionen bei Tragwerksplanung
- Anbaubalkone: Stahlkonstruktion mit eigenen Fundamenten am Bestand, freistehend oder an Gebäude befestigt.
Gilt hier zwingend die 55 %-Regel für Gebäude, obwohl das Objekt fast nur aus statisch relevanter Konstruktion ohne Ausbauanteil besteht?Ich hier sind die Objekte kein Gesamtgebäude, bei dem viele Teile (Ausbau etc.) keine tragende Funktion haben und die 55 %-Pauschale als Mischsatz gerechtfertigt wäre. Die Objekte sind bereits in ihrer Gesamtheit das Tragwerk.
Bei Stahlkonstruktionen im Zusammenhang mit Gebäuden – wie z. B. Fassadenunterkonstruktionen, nachträglichen Balkonen oder freistehenden Tragstrukturen – stellt sich regelmäßig die Frage, ob die 55 %-Regel für Gebäude sachgerecht angewendet werden kann.
Ein Balkon ist zwar grundsätzlich dem Gebäude zuzuordnen und damit oft kein eigenständiges Ingenieurbauwerk. Bei konstruktiv eigenständigen Lösungen, insbesondere bei Stahl-Anbaubalkonen mit eigener Tragstruktur und Gründung, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob nicht vielmehr ein Ingenieurbauwerk nach § 52 in Verbindung mit Anlage 15 vorliegt. In solchen Fällen ist die pauschale Anwendung der 55 %-Regel kritisch zu hinterfragen und es könnten die realen Kosten der Tragstruktur angerechnet werden.
