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Anrechenbare Kosten für reine Stahlkonstruktionen bei Tragwerksplanung

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 BI
(@e-yahya-91gmail-com)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 1
Themenstarter   [#6303]
Hallo zusammen,
bei den anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung bei Tragwerksplanung besteht Unklarheit wie folgend:
Wie sind reine Stahlkonstruktionen, die an oder bei Gebäuden realisiert werden, statisch abzurechnen? Konkrete Beispiele:
- Berechnung nur Stahlfassade: Wellblech inkl. Unterkonstruktion an Betonbau.
- Nachrüstung an Bestandbetontreppen bzw. Balkonen
- Anbaubalkone: Stahlkonstruktion mit eigenen Fundamenten am Bestand, freistehend oder an Gebäude befestigt.
- Landmark-Strukturen, freistehend.
 
Meine Frage:

Gilt hier zwingend die 55 %-Regel für Gebäude, obwohl das Objekt fast nur aus statisch relevanter Konstruktion ohne Ausbauanteil besteht?Ich hier sind die Objekte kein Gesamtgebäude, bei dem viele Teile (Ausbau etc.) keine tragende Funktion haben und die 55 %-Pauschale als Mischsatz gerechtfertigt wäre. Die Objekte sind bereits in ihrer Gesamtheit das Tragwerk.

 
 
Danke im Voraus
 


   
Zitat
(@kristin-kurczinskigmail-com)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 2
 

Bei Stahlkonstruktionen im Zusammenhang mit Gebäuden – wie z. B. Fassadenunterkonstruktionen, nachträglichen Balkonen oder freistehenden Tragstrukturen – stellt sich regelmäßig die Frage, ob die 55 %-Regel für Gebäude sachgerecht angewendet werden kann.

Ein Balkon ist zwar grundsätzlich dem Gebäude zuzuordnen und damit oft kein eigenständiges Ingenieurbauwerk. Bei konstruktiv eigenständigen Lösungen, insbesondere bei Stahl-Anbaubalkonen mit eigener Tragstruktur und Gründung, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob nicht vielmehr ein Ingenieurbauwerk nach § 52 in Verbindung mit Anlage 15 vorliegt. In solchen Fällen ist die pauschale Anwendung der 55 %-Regel kritisch zu hinterfragen und es könnten die realen Kosten der Tragstruktur angerechnet werden. 



   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 357
 

Die erste Frage ist, ob es sich um Tragwerke von Gebäuden, Tragwerke von Ingenieurbauwerken oder keine Tragwerke im Sinne der Definition des $ 49 Abs. 2 handelt. Und ob die unteren Tabellenwerte von 10.000 € anrechenbaren Kosten erreicht oder überschritten werden (in den letzten beiden Fällen fallen die Planungen aus den HOAI-Tabellengrenzen heraus und die Vergütung kann frei vereinbart werden).

Freistehende Landmark-Strukturen sind in der Objektplanung als Ingenieurbauwerke (sonstige Einzelbauwerke, wenn nicht in anderen Anlagengruppen der Anlage 12.2 enthalten) anzusehen, von daher gelten für die Tragwerksplanung die Regeln für die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken.

Für die genannten Stahlfassaden oder Balkone kann § 50 Abs. 2 HOAI zur Anwendung kommen, wonach bei Konstruktionen mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktion vereinbart werden kann, dass die Regeln der Ermittlung anrechenbarer Kosten von Ingenieurbauwerken angesetzt werden. Dies sollte argumentativ vorgetragen werden, falls beispielsweise bei Modernisierungen der Gebäude eine Diskussion entsteht, ob das eigenständige Ingenieurbauwerke oder Gebäude sind (z.B. bei vorgesetzten Balkonen mit eigenen Fundamenten).

Nicht zu vergessen ist,

– dass eine Objektplanung vorliegen muss – falls die der Tragwerksplaner machen soll, steht ihm auch ein Honorar für die Objektplanung zu

– dass bei Umbauten und Modernisierungen an bestehenden Bauwerken ein Zuschlag für die Tragwerksplanung in Höhe von bis zu 50 v.H. vereinbart werden kann (§ 52 Abs. 4 HOAI)

– dass die Nachrechnung bestehender Tragwerke mit neuen Lasten (Balkone als Tragarm o.ä.) vorab z.B. nach Aufwand vergütet werden sollte (siehe dazu am besten die vielen Ideen und Vergütungsvorschläge im AHO -Heft 3, Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung)

– dass bei einzelnen Bauaufgaben der Nachrüstung an einem Gebäude (nur) die Baukosten der neuen Konstruktionen und die Kosten der (meist konstruktiv) mitzuverarbeitenden Bausubstanz die Eingangswerte in die Honorartabellen definieren (wobei mehrfach zu bauende Balkone die Kosten entsprechend erhöhen, während ggf. nur einer durchzurechnen ist) - sollte ein Auftraggeber darauf bestehen, dass bei gleichen Konstruktionen nur die Kosten eines Balkons anzusetzen seien, so ist auf § 11 Abs. (1+) 3 zu verweisen. 


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Monat von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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