HOAI-Forum
Anrechenbare Kosten für Objektplanung Gebäude aus KG 551
In einem aktuellen Projekt (beauftragt LPH 1-8 nach HOAI 2013) ist bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten folgende Frage aufgetaucht:
Sind Kosten der KG 551/552 für die Objektplanung Gebäude anrechenbar, wenn diese Leistung von einem Fachplaner HLS geplant und beaufsichtigt werden, durch den Objektplaner Gebäude aber im Rahmen des Gewerkes Erdbau/Tiefbau/Rohbau ausgeschrieben und erstellt werden. Es gibt auch einen Fachplaner für die Freianlage, dessen Gewerke setzen aber erst später (d.h. nach Fertigstellung des Gebäudes) ein.
Sind die Kosten der KG 551/552 somit für den Objektplaner Gebäude anrechenbar und falls ja, in welchem Umfang (100%/50% analog KG 400).
Ich freue mich über entsprechende Hinweise zu einer aktuell mehrfach aufgetretenen Fragestellung.
Da wäre zunächst einmal zu fragen, von was für Planungsgegenständen die Rede ist. In der DIN 276-1:2008 sind das: KG 551 Allgemeine Einbauten (Wirtschaftsgegenstände) und KG 552 Besondere Einbauten (für Sport- und Spielanlagen oder Tiergehege), in der möglicherweise verwendeten DIN 276:2018 wären das: KG 551 Abwasseranlagen in Außenanlagen und KG 552 Wasseranlagen in Außenanlagen.
Da Sie schreiben, dass die von einem Fachplaner HLS geplant wurden, gehe ich mal von letzteren aus. Die sind dann in den Leistungsphasen, die der Fachplaner bearbeitet hat, meist einschließlich der bauwerksumhüllenden Erdarbeiten (die genaue Abgrenzung zu anderen Planungen ist leistungs- und kostenmäßig gemeinsam festzulegen, ggf. durch den AG), beim HLS-Planer in der Anlagengruppe 1 Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen anrechenbar. Das ergibt isch aus den Regeln zur Anrechenbarkeit nach § 54 Abs. 4 HOAI (Technische Anlagen in Außenanlagen) für die technische Ausrüstung. Wenn der HLS-Planer die beaufsichtigt, also die Lph. 8 erbringt, gilt das für diese Leistungsphase ebenso.
Bei der Gebäudeplanung sind nach § 33 Abs. 2 immer nur die Technischen Anlagen in Gebäuden anrechenbar (weil die dort integriert und koordiniert werden müssen), nicht aber die Technische Ausstattung (loses technisches Gerät) oder die sonstigen bedingt anrechenbaren Anlagen nach $ 54 Abs. 4 wie die Technischen Anlagen in Außenanlagen, die sind nur beim Planer der Technischen Ausrüstung anrechenbar.
Der Satz, dass diese technischen Anlagen in Außenanlagen durch den Objektplaner Gebäude im Rahmen des Gewerks Erdbau ausgeschrieben und erstellt werden, ist zu hinterfragen. Erstellen tut die Anlagen idR ein Unternehmer, eine Objektüberwacher überwacht nur die Herstellung. Ist das gemeint? Wenn ja, wie passt das mit den Aussage zusammen, dass der HLS-Planer die Herstellung beaufsichtigte?
Und was darf man sich bei der Ausschreibung durch den Hochbauarchitekten vorstellen? Wurden da nur Leistungspositionen des HLS-Planers in das LV integriert, damit sie von einem Bieter angeboten werden? Das wäre ggf. eine Serviceleistung, die nach Stunden zu vergüten wäre. Oder hat der Architekt hier tatsächlich die vollständige Fachplanung in Lph. 6 durchgeführt (kann der das?)? War das auch so beauftragt? Bitte erläutern. Ebenso die Leistungen des Architekten in Lph. 7 und ggf. Lph. 8.
Sie müssten erst genau beschreiben, wer hier welche fachliche Verantwortung und Planungsleistung (einschl. Haftung) für was übernommen hat, ob das so im Vertrag vorgesehen war und wie die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Planern gedacht war. Erst dann kann man man Näheres dazu ausführen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Es geht um KG 551 aus DIN 276:2018, genauer um z.B. Schmutz- und Regenwasserleitungen aus Steinzeugrohren, Fertigteilschächte, Rigolenfüllkörper, jeweils inkl. Erdaushub, Leitungsgräben, Tragschichten, Schotter, Wiederverfüllung etc.
Der Fachplaner HLS (beauftragt mit Lph. 1-8) hat diese geplant, wir haben seine Planung in unsere Pläne übernommen. Er liefert die entsprechenden Positionen und Massen für das LV zu, wir schreiben die Leistung im LV "Erdarbeiten, Tiefbau, Gründung, Rohbau" etc. aus, die Lph. 7 wird für diesen Teil ausschließlich von uns erbracht, in der Lph. 8 ist der Fachplaner eingebunden, die Objektüberwachung erfolgt für diese Gewerke jedoch gesamtheitlich durch uns, ebenso die Rechnungsprüfung, wo der Fachplaner allerdings bei technischen Fragen zuarbeitet.
Es gibt auch einen Landschaftsarchitekten, allerdings erfolgt die Ausführung der Freianlage erst nach Fertigstellung des Gebäudes und der o.g. Erd-/Tiefbauarbeiten, von der Objektplanung Freianlage kommen hier nur die obersten Schichten (d.h. Beläge und Pflanzflächen oberhalb verfülltem Boden bzw. Schottertragschichten)
Der Bauherr vertritt die Auffassung, dass der Architekt das im Rahmen seiner Koordinierungspflicht schuldet und die Kosten der KG 551 nicht in die anrechenbaren Kosten eingehen, man könnte hingegen auch eine gewisse Analogie zur KG 400 sehen, auch wenn dies in der HOAI nicht so dargestellt ist. In HOAI § 33 (2) ist ja nur von "Kosten für Technische Anlagen" die Rede, nicht von KG 400 oder KG 550.
Eine zweite strittige Abgrenzung betrifft die KG 200, da auf dem Grundstück maßnahmen der Bodendenkmalpflege erforderlich sind (Archäologische Grabungen). Diese erfolgen dergestalt, dass die Bodendenkmalpflege diese Arbeiten überwacht und anleitet (durch Archäölogen), die eigentlichen Arbeiten im Sinne von Buddeln, Graben etc. im Zuge der Erdarbeiten als Teil des Rohbauauftrages von dessen ausführendem Unternehmen erbracht werden. D.h. für diesen Part sind die Erdarbeiten durch die Lph 1 bis 8 ausschließlich durch den Objektplaner Gebäude begleitet (natürlich nicht hinsichtlich der Archäologie) und Teil der Planung, Ausschreibung und Ausführung der Erdarbeiten. Daher sehe ich die Kosten der KG 216 (Maßnahmen der Bodendenkmalpflege) als anrechenbar an. Der Bauherr teilt diese Auffassung nicht, wäre aber bereit, ggf. eine Regelung nach tatsächlichem Aufwand zu treffen. Da die Leistungsabgrenzung an vielen Stellen etwas unscharf ist und sich Leistungen teilweise überschneiden, halte ich die zweifelsfreie Zeiterfassung und -abgrenzung hier für relativ aufwändig und würde daher eine Abrechnung auf Grundlage anrechenbarer Kosten präferieren.
Gem. HOAI § 33 (3) sind Kosten für das Herrichten (worunter KG 216 meines Erachtens fällt) "NICHT anrechenbar ... soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht."
Im Umkehrschluss wären sie im vorliegenden Fall somit anrechenbar?
Eine vertragliche Regelung zu diesen beiden Themen gibt es nicht, es sind bei der Objektplanung Gebäude die Grundleistungen nach HOAI für die Lph. 1-8 beauftragt.
Wie bewerten Sie das?
Wenn der Technikplaner Lph. 1-8 in Auftrag hat, warum machen Sie dann dessen Arbeit? Vor allem, wenn Sie auch keine Vergütung dafür bekommen, aber voll haften? Lehnen Sie die Leistung ohne Auftrag doch ab!
Für alle Leser:
Sowas passiert, wenn Verträge nicht so gelebt werden, wie sie abgeschlossen wurden.
Gibt es eine Vereinbarung mit dem AG dazu? Ist das eine Teilkündigung der TA-Leistung und Auftragserteilung an Sie ohne Honorarvereinbarung? Oder arbeiten Sie diesbezüglich als Nachunternehmer des TA-Planers (der kriegt ja schon das ganze Geld for die Leistung, da kann man zumindest verstehen, dass der AG das nicht doppelt vergüten möchte).
Es geht hier ja nicht nur um die Frage, ob die Kosten anrechenbar sind und dafür eine Koordination und Integration geschuldet ist, hier geht es um die originäre Leistung der Fachplanung in den Lph. 6-8 selbst.
Zu 2. Frage: Ja, der Umkehrschluss ist richtig. Die Kosten der Erdarbeiten sind dann bei der Gebäudeplanung voll mit anrechenbar.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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