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Honorierung für die Überarbeitung einer Kostenschätzung

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(@reinholdwimmers-cc)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

Guten Tag,

mein Architekturbüro hat für den Umbau eines Gewerbeparks einen Bauantrag sowie eine gewerkeorientierte Kostenschätzung erstellt.

Nun, drei Jahre später, soll geprüft werden, wieweit das Projekt realisiert werden kann. Zu diesem Zweck soll die ursprüngliche Kostenschätzung überarbeitet werden.

Zwischenzeitlich haben kleinere Umplanungen stattgefunden, Anpassungen bei Materialien sowie gestiegene Lohnkosten. Darüber hinaus liegen nun auch Ergebnisse aus altlastentechnischen Bodenuntersuchungen und ein Schadstoffkataster vor. Aus meiner Sicht ist es notwendig, jedes Gewerk neu zu bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung der verfeinerten Schnittstellen zwischen den Gewerken.

Meine Frage an die Experten: Wie kann ich die Überarbeitung der Kostenschätzung in Rechnung stellen? Eine Möglichkeit wäre, dies über einen vereinbarten Stundensatz abzurechnen. Gibt es jedoch auch Alternativen zur Stundenlohnabrechnung, die in einem solchen Fall sinnvoll wären?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen und bedanke mich bereits im Voraus!

Herzliche Grüße
Kreon

Dieses Thema wurde geändert Vor 2 Wochen von Matthias Hilka

   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Allein die Umplanung "kleinerer" Bauteile ist ein Thema, mit dem man sich tagelang bzgl. der Honorierung befassen kann. Wenn eine Vergütung nach Aufwand (ggf. vorab abgeschätzt, mit Reserven beaufschlagt und pauschaliert) nicht in Frage kommt, kann man auch eine teilweise Wiederholung der Vorplanung (evtl. aber auch der Grundlagenermittlung) ansetzen, wobei im Detail zu bewerten wäre, welche Leistungen noch einmal erbracht werden mussten und welche weiter Verwendung finden konnten.

Seit der HOAI 2009 ist das eine Sache, die zwischen den Parteien ausgehandelt werden muss; bis dahin gab es in der HOAI 1996/2002 in § 20 eine Regelung, wonach die umfassendeste (teuerste) Vorplanung voll und die zweite Vorplanung mit der Hälfte des normalen Honorars anzusetzen war. Aus heutiger Sicht wäre das nur "HOAI-richtig", wenn genau 50% der Leistungen der Vorplanung noch einmal erbracht werden müssten.

Welcher Anteil das bei Ihrem Projekt richtigerweise wäre, müssten Sie anhand der og. Fragestellung (was bleibt, was nicht?) beantworten. Dabei können Teilleistungstabellen helfen, die eine Bewertung von einzelnen Grundleistungen vorgeben (als Festwerte oder Spannen, während die HOAI ja bekanntlich nur Prozentstze für gesamte Leistungsphasen vorgibt). Zum Beispiel die hier (im Kommentar dieser Forumsbetreiber) abgedruckten:  https://shop.wolterskluwer-online.de/privates-baurecht-werkvertragsrecht/08254058.y/

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Wochen von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@reinholdwimmers-cc)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

@fdoell 

Vielen Dank für Ihre schnelle und professionelle Antwort.


   
AntwortZitat
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