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Nachträgliche Entscheidung f. Energieeffizienzhaus: Honorierung Mehraufwand Koordination

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(@boernsen)
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Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  

Hallo in die Runde, 

eine nachträgliche Erweiterung des Baumaßnahmenumfangs und die Inanspruchnahme eines KfW-Förderprogrammes zum Energieeffizienshaus, mit externer planerischer und baubegleitender energetischer Fachplanung, verursacht verständlicherweise erheblichen Koordinations- und Abstimmungsmehraufwand beim Architekten. Wie spiegelt sich dies in der Honorierung wider? Mit der alleinigen Erhöhung der anrechenbaren Baukosten kann es doch nicht getan sein?

besten Grüße


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Man unterscheidet bei Änderungen der PLanungsvorgaben an denplaner ein Honorar bis zur Änderung, ein Honorar für die Änderung 8Wiederholung von grundleistungen und ggf. Besonderen Leistungen) und ab der Änderung.

Was genau für Leistungen beauftragt waren, nun für die Änderung zu erbringen sind und ab dann zu leisten sind, kann man aber nur individuell beim konkreten Projekt und seinene Randbedingungen bzw. vertraglichen Konditionen bestimmen, das übersteigt idR die Leistungen, die hier ehrenamtlich für das Allgemeininteresse erbracht werden können.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@boernsen)
Active Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  

@fdoell Lieber Herr Döll, selbstverständlich ist es nicht meine Intension, Ihre ehrenamtliche Leistung mehr als nötig zu beanspruchen und tief in die Materie zu gehen. 

Sicher (und hoffentlich) aber ist es von allgemeinem Interesse, wenn ich die Frage stelle, wie gewisse Vorgänge zu vergüten sind, die über dem üblichen Prozedere liegen. Ich konkretisiere:

Aus der Entscheidung für erheblich umfangreichere & energieeffiziente Maßnahmen resultieren höhere Baukosten (zb. PVT-Anlage, dickere Dämmpakete, 3-fach Verglasung etc), die sich direkt über die anrechenbaren Baukosten auf das Architektenhonorar auswirken. 

Mit der o.g. Entscheidung kommen aber auch zusätzliche Prozesse hinzu, die bisher so nicht vorhanden waren: planerische und baubegleitende Energieberatung, Fachplanung für Lüftungsanlagen (hie: automatisierte Be-und Entlüftungsanlage), Fachplanung Heizung (Erdwärmekörbe) usw. Dies bedeutet erheblichen Mehraufwand hinsichtlich Koordination und Abstimmung, die der Architekt bei einem "normalen" EFH nicht gehabt hätte. 

Meine Frage dazu lautet also: Ist dieser Mehraufwand alleinig durch die Erhöhung des Bauvolumens (sprich anrechenbare Baukosten) abgegolten oder werden hier üblicherweise Zuschläge erhoben (zb durch Erhöhung der Honorarzone bzw. des 1/4 Satzes)? Oder wird dies gar oft über eine interne Regelung ausserhalb der HOAI gelöst.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Energieberatung und Fachplanungen technischer Ausrüstung für Lufttechnische Anlagen und Wärmeversorgungsanlagen sind keine Grundleistungen der Gebäudeplanung, sondern Beratungsleistungen nach Anlage 1.2.3 HOAI und Planungen technischer Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI. Die müssen also ohnehin separat vergütet werden.

Bei der Gebäudeplanung sind in den Grundleistungen der Lph. 2, 3 und 5 Leistungen der "Koordination und Integration der Leistungen fachlich Beteiligter" enthalten. Sofern also die Planung technischer Anlagen gleichzeitig beauftragt sind, gibt es für die Erbringung dieser Teilleistungen anteilig Geld für diese Koordinations- und Integrationsleistungen bei der Gebäudeplanung, gleich wie viele technische Anlagen das sind oder wie aufwendig das ist (das zeigt wieder mal, dass die HOAI-Tabellen eine Mischkalkulation für verschiedenste Projekte darstellen).

Es kann sein, dass sich damit für eine angemessene Vergütung der nunmehr aufwendigeren Gebäudeplanung die Honorarzone oder der Honorarsatz ändern würden, wenn man das völlig losgelöst von vertraglichen Vereinbarungen betrachten würde. Ob das die Parteien nun als Änderung vereinbaren oder der Planer zunächst einmal als Forderung aufstellt, mag dahingestellt sein.

Bei der Prüfung einer solchen Forderung würde ich aus Auftraggaber-Sicht im Rahmen des Punktebewertungsverfahrens nach § 35 Abs. 5 f. HOAI allerdings genau vergleichen, welche Schwierigkeiten bei der bisherigen Planung zu berücksichtigen waren und wie angesichts dessen (!) die Honorarzone und der Honorarsatz vereinbart wurden – und erst dann eine Punktebewertung für die neuen Anforderungen vornehmen und allein die Änderungen in eine Änderung der Honorarzone oder des Honorarsatzes einfliessen lassen.

Ein Beispiel: eine Bewertung der alten Planungsaufgabe habe 23 Punkte ergeben, das würde also Hz III Mittelsatz rechtfertigen. Vereinbart haben die Parteien Hz III Basissatz. Die Neubewertung ergibt nun 27 Punkte. Das könnte HZ IV Basissatz zur Folge haben. Da aber zuvor gegenüber der Punktzahl eine "halbe Honorarzone niedriger" vereinbart wurde als es die HOAI-Bewertung ergibt, wäre hier eine angemessene Erhöhung von III Basissatz auf III mittlerer Satz angemessen, nicht aber auf HZ IV Basissatz.

In der HOAI selbst findet man zu solchen Änderungen im Projekt nichts an Rechenregeln, das kann und will sie nicht leisten. Sie begnügt sich mit § 10, wonach die Parteien sich in einem solchen Fall über die Mehrvergütung einigen müssen. Die og. Vorschläge kommen aus der Sachverständigenpraxis. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Wochen von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@boernsen)
Active Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 6
Themenstarter  

@fdoell 

Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.

Mit freundlichen Grüßen 


   
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