HOAI-Forum
Honorar für städtebaulichen Ideenentwurf zur Grundstücksentwicklung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir betreuen einen Grundstückseigentümer seit vielen Jahren und wurden von ihm beauftragt, für ein ehemaliges Gewerbegrundstück die Möglichkeiten einer Wohnbebauung zu untersuchen.
Das Grundstück ist rund 3.500 m² groß, wird von drei Straßen erschlossen und liegt in einem Bereich ohne eigenen Bebauungsplan. Die Beurteilung erfolgt voraussichtlich nach § 34 BauGB. Angrenzend besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan.
Als Grundlage für ein erstes Gespräch mit dem Planungsamt haben wir einen Ideenentwurf für rund 55 Wohnungen erstellt. Dieser umfasst im Wesentlichen:
- städtebauliche Untersuchung und Einordnung des Grundstücks,
- Bebauungskonzept mit zwei Baukörpern,
- Aussagen zu Geschossigkeit und Staffelgeschossen,
- Lageplan und schematische Ansichten im Maßstab 1:500,
- überschlägige GRZ-Berechnung,
- Tiefgaragenkonzept mit Zufahrt und Ermittlung der erforderlichen Stellplätze,
- zusätzliche Besucherstellplätze.
Der Entwurf wurde zwischenzeitlich mit dem Planungsamt besprochen und dort grundsätzlich sehr positiv aufgenommen. Ziel war zunächst, eine konkrete Planungsgrundlage für die weitere Abstimmung zu schaffen.
Eine gesonderte Honorarvereinbarung für diese frühen Leistungen wurde bislang nicht getroffen.
Unsere Frage an euch: Wie würdet ihr diese Leistungen abrechnungstechnisch einordnen? Eher als anteilige Leistungen der LPH 1 und 2, als Machbarkeitsstudie/besondere Leistung oder nach Zeitaufwand? Und wie würdet ihr die Abstimmung mit dem Planungsamt berücksichtigen?
Vielen Dank für eure Einschätzungen und Erfahrungen.
Diese Version ist aus meiner Sicht für das Forum deutlich geeigneter: genug Information für eine fachliche Antwort, aber ohne die Leser mit Projektdetails zu überladen.
Städtebauliche Leistungen sind nach 17 Abs. 2 HOAI Besondere Leistungen. Für sie gibt es also keine Vergütungsvorschriften.
Ich empfehle, die gesamten Leistungen nach Aufwand zu auskömmlichen Stundensätzen abzurechnen, zuzüglich nachgewiesene Nebenkosten. Auch den Besuch beim Bauamt.
Sofern zukünftig weitere Leistungen beauftragt werden sollen, ob nun für Flächenplanungen (vorhabenbezogener B-Plan) oder für Objekt- und Fachplanungen, kann man die erarbeiteten Ergebnisse ggf. als großen Teil einer Bedarfsplanung ansetzen und evtl. einzelne Teilleistungen aus Lph. 1 und 2 bei einer noch zu beauftragenden Gebäudeplanung als bereits erbracht und somit nicht erneut zu vergüten ansetzen. Dabei ist nach § 8 immer auch ein Einarbeitungs- und Koordinationsaufwand zu berücksichtigen, um sich in die jetzigen Ergebnisse einzudenken. Das frißt solche Ersparnisse teilweise wieder auf. Echte Minderleistungen und Mindervergütungen bei zukünftigen Planungen sehe ich nur, wenn die Folgebeauftragungen innerhalb der nächsten paar Monate erfolgen (das erarbeitete Wissen also noch im Kopf ist) und dasselbe Personal eingesetzt werden kann. Ansonsten: weitere Planungen abrechnen ab Lph. 1!
Unternehmerische Entscheidungen zum Geben von Nachlässen aus welchen Gründen auch immer können natürlich immer getroffen werden, aber rein fachlich sollte man gut überlegen, welche Leistungen man in der Folgeplanung nicht mehr erbringen will und dafür auf Vergütung verzichten will. Notabene: wer als AG auf Teilleistungen verzichtet, bekommt sie auch nicht und muss selbst für sich später ggf. als fehlend oder falsch erweisende Grundlagen geradestehen. Der Planer haftet dann gerade nicht mehr für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Teilleistungen, die er nicht "noch einmal" erbringen soll. Auch wenn die jetzt noch gar nicht vollständig erbracht waren. Zudem sollte man bedenken, welchen Bruchteil an Gesamtkosten solche einzelnen Teilleistungen ausmachen und besser nicht am falschen Ende sparen (auf jeden Fall aus Haftungsgründen).
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
