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Neuberechnung Bestandstragwerk

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(@koeperkoeperundring-de)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Wochen
Beiträge: 1
Themenstarter   [#6301]

Geschätztes Forum,

ich bin gebeten worden, ein bestehendes Bauwerk für neue Lasten zu bemessen und ggfs. zu ertüchtigen. Angemessen erscheint mir zunächst, Neubaukosten (zB mit BKI) zu ermitteln und so zu einem 1/1-Honorar zu kommen; für die Bemessung des Bestands setze ich dann nur die LP4 an. Fragen dazu:

 

1. ist das angemessen? 
2. wie wird ein Minderaufwand evt. beziffert?
3. welcher Mehraufwand für die Ertüchtigung überlasteter Bauteile ist gerchtfertigt?

Vielen Dank für Ihre Hinweise!

Dipl.-Ing. P. Köper



   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 357
 

Nachrechnen klingt einfach. Aber ist der Bestand so wie er aussieht? Gibt es verlässliche Bestandspläne und Informationen zur tatsächlichen Bauausführung? Müssen evtl. Bestandsaufnahmen dun Materialprüfungen oder Belastungsuntersuchungen durchgeführt werden. Sind evtl. Varianten  oder wirtschaftliche Vergleichsuntersuchungen vonnöten? Untersuchungen von Bauzuständen beim Umbau? Behebung von Mängeln und Schäden? Traggerüste? Fassadenplanungen? Detailanschlüsse? Denkmalschutzbedingter Mehraufwand? Nachrechnungen nach alten Normen oder Recherchen dazu? Aktuelle Nachweis zum konstruktiven Brandschutz? Da kann es eine Menge Leistungen geben, die alle als Besondere Leistungen einzustufen sind.

Einen schönen Überblick über mögliche Leistungen (im Sinne von Checklisten und Denkanstößen) und Vergütungsvorschlägen bietet da das AHO-Heft 3 https://www.aho.de/publication/heft-3/. Schauen Sie sich das Projekt nach der Durchsicht dieses Heftes nochmal an und wenn dann noch Fragen sind, stellen Sie die hier noch einmal.


Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@kristin-kurczinskigmail-com)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 7 Tagen
Beiträge: 2
 

1) Ist das angemessen?
Eher nur eingeschränkt. Angemessener ist meist:
a) die anrechenbaren Kosten der geplanten Maßnahme zu ermitteln,
b) die mitzuverarbeitende Bausubstanz angemessen einzubeziehen, und
c) nur die tatsächlich beauftragten LP bzw. Teilleistungen anzusetzen.
Gerade beim Bestand besteht der Aufwand oft nicht nur aus „LP 4 rechnen“, sondern zusätzlich aus Sichtung/Auswertung der Bestandsunterlagen, Plausibilisierung des Tragverhaltens, Ortsbesichtigungen, Bauteilöffnungen/Erkundung, Materialannahmen bzw. -untersuchungen, Modellbildung des Ist-Zustands und Varianten für Ertüchtigungen etc. Siehe Liste AHO die Herr Döll erwähnte.
Das ist häufig nicht sauber allein mit LP 4 abgebildet. Praktisch ist daher eine Kombination aus HOAI-orientiertem Grundhonorar plus gesondert vereinbarten Besonderen Leistungen deutlich besser als ein pauschales „Neubau-1/1, dann nur LP 4“.

2) Wie wird ein Minderaufwand beziffert?
Die HOAI gibt dafür keinen pauschalen Minderaufwandsfaktor vor. Maßgeblich ist § 9 HOAI: Wenn nicht alle Leistungsphasen beauftragt werden, dürfen nur deren Prozentsätze berechnet werden; wenn innerhalb einer Leistungsphase nicht alle Grundleistungen oder wesentliche Teile davon übertragen werden, ist nur der anteilige Honorarwert dieser übertragenen Leistungen zu vereinbaren. Der Minderaufwand wird also saubererweise über den konkreten Wegfall von Grundleistungen/Teilleistungen abgebildet, nicht über einen frei geschätzten globalen Abschlag. In Ihrem Fall hieße das: Nicht „wie viel weniger als Neubau?“, sondern „welche Grundleistungen der LP 1–6 und welche Teile der LP 4 werden tatsächlich geschuldet?“

Faustregel für die Praxis:
Wenn Sie tatsächlich nur die prüffähige statische Berechnung/Positionsangaben für eine genehmigungsrelevante Laständerung schulden, kann LP 4 als Ausgangspunkt passen. Sobald Sie aber zusätzlich Bestandsaufnahme, Nachmodellierung, Aufmaßabgleich, Materialermittlung, Schadensbewertung, Bauteilöffnungen, Variantenvergleich oder Ertüchtigungskonzepte leisten, verlassen Sie die reine „LP-4-Logik“ und sollten diese Leistungen gesondert beschreiben und vergüten.

3) Welcher Mehraufwand für die Ertüchtigung überlasteter Bauteile ist gerechtfertigt?
Hier gibt es zwei Hebel:
erstens die mitzuverarbeitende Bausubstanz, die bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ist,
zweitens bei Umbauten/Modernisierungen in der Tragwerksplanung ein Umbauzuschlag, der bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bis 50 % in Textform vereinbart werden kann; wenn keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt nach § 6 Abs. 2 HOAI ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad grundsätzlich 20 % als vereinbart.

Mein praktischer Vorschlag für Ihr Angebot:

Nicht mit „fiktivem Neubau 1/1“ starten, sondern so aufbauen:
1. Grundhonorar Tragwerksplanung HOAI-orientiert aus anrechenbaren Kosten der Maßnahme, Honorarzone, beauftragten LP/Teilleistungen.
2. Mitzuverarbeitende Bausubstanz ausdrücklich ansetzen (Achtung, eigener Re henansatz!)
3. Umbauzuschlag für Bestand/Ertüchtigung (ausdrücklich in Textform vereinbaren.)
4. Besondere Leistungen im Bestand separat benennen und entweder pauschal oder nach Zeitaufwand vergüten.

Das ist gegenüber dem Auftraggeber meist besser vermittelbar und später auch abrechnungssicherer.

Eine gut vertretbare Startposition wäre oft:
• LP 4 nur dann allein, wenn wirklich nur der Genehmigungs-/Nachweisstand geschuldet ist,
• ansonsten LP 2–4 oder Teilleistungen daraus,
• plus Besondere Leistungen Bestand,
• plus Umbauzuschlag im Bereich von etwa 20–35 %, bei sehr schwierigen Bestands- und Ertüchtigungssituationen auch darüber, soweit Sie das im Vertrag konkret begründen. Das ist keine starre Rechtsregel, sondern eine praxisnahe Honorarstruktur im Rahmen der HOAI-Systematik. 



   
fdoell reacted
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