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Technische Ausrüstung für Gebäude (auch im Außenbereich) - hier Fernwärme

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(@alexander-patzer)
Eminent Member
Beigetreten: Vor 5 Jahren
Beiträge: 22
Themenstarter  

Guten Tag,

 

zunächst wünsche ich Ihnen allen ein gesundes neues Jahr mit besten Wünschen für sich selbst und Ihren Familien.

 

nun zu meiner Frage:

Wenn wir eine Instandhaltung bzw. -setzung von Knotenpunkten der Fernwärme im Gebäude sowie im Außenbereich der Leitungen vornehmen und hierbei die Honorarregelungen der HOAI anwenden wollten, wie müsste dann die Honorarvereinbarung aussehen?

Da das Planungsbüro sowohl die Knotenpunkte im Gebäude (ca. 10%) als auch im Außenbereich (ca. 90%) plant und überwacht, bestehen Unsicherheiten bei der ggf. erforderlichen Objektbildung nach HOAI.

Ursprünglich wollte der bearbeitende Kollege die Objekte nach "Gebäude" und "Freianlage" trennen. Allerdings sehe ich hier unter Anwendung von § 54 Abs. 4 die Möglichkeit, ggf. die anrechenbaren Kosten im Außenbereich dem "Gebäude" zuzuschlagen, da das Planungsbüro diese plant und überwacht. Oder ist der "Außenbereich" hier anders zu verstehen?

Oder wären gem. HOAI die aK tatsächlich auch nach "Gebäude" und "Freianlagen" zu trennen, wobei es sich bei der Fernwärme ja um keine technische Ausrüstung für die Freianlage handelt, auch wenn sie sich dort befindet. Dann würde vielmehr doch § 54 Abs. 2 HOAI einschlägig sein, weil es sich um eine funktionale und technische Einheit verschiedener Objekte handeln würde, richtig?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

A. Patzer


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 348
 

Fernwärmeleitungen sind Ingenieurbauwerke, siehe auch die Objektliste in Anlage 12.2 in der Gruppe 4. Schauen Sie mal, ob sich alle erforderlichen Leistungen im Leistungsbild Ingenieur Bauwerke wieder finden, oder ob auch, welche aus dem Leistungsbild technische Ausrüstung erforderlich sind. Daraus ergibt sich zunächst einmal das zutreffende Leistungsbild. Dann muss geschaut werden, welche Grundleistungen tatsächlich erforderlich sind und die vertraglich vereinbart werden. Auf keinen Fall handelt sich dabei um Gebäudeplanungen oder Freianlagenplanungen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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