HOAI-Forum
Technische Ausrüstung für Gebäude (auch im Außenbereich) - hier Fernwärme
Guten Tag,
zunächst wünsche ich Ihnen allen ein gesundes neues Jahr mit besten Wünschen für sich selbst und Ihren Familien.
nun zu meiner Frage:
Wenn wir eine Instandhaltung bzw. -setzung von Knotenpunkten der Fernwärme im Gebäude sowie im Außenbereich der Leitungen vornehmen und hierbei die Honorarregelungen der HOAI anwenden wollten, wie müsste dann die Honorarvereinbarung aussehen?
Da das Planungsbüro sowohl die Knotenpunkte im Gebäude (ca. 10%) als auch im Außenbereich (ca. 90%) plant und überwacht, bestehen Unsicherheiten bei der ggf. erforderlichen Objektbildung nach HOAI.
Ursprünglich wollte der bearbeitende Kollege die Objekte nach "Gebäude" und "Freianlage" trennen. Allerdings sehe ich hier unter Anwendung von § 54 Abs. 4 die Möglichkeit, ggf. die anrechenbaren Kosten im Außenbereich dem "Gebäude" zuzuschlagen, da das Planungsbüro diese plant und überwacht. Oder ist der "Außenbereich" hier anders zu verstehen?
Oder wären gem. HOAI die aK tatsächlich auch nach "Gebäude" und "Freianlagen" zu trennen, wobei es sich bei der Fernwärme ja um keine technische Ausrüstung für die Freianlage handelt, auch wenn sie sich dort befindet. Dann würde vielmehr doch § 54 Abs. 2 HOAI einschlägig sein, weil es sich um eine funktionale und technische Einheit verschiedener Objekte handeln würde, richtig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
A. Patzer
Fernwärmeleitungen sind Ingenieurbauwerke, siehe auch die Objektliste in Anlage 12.2 in der Gruppe 4. Schauen Sie mal, ob sich alle erforderlichen Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke wiederfinden, oder ob auch welche aus dem Leistungsbild technische Ausrüstung erforderlich sind. Daraus ergibt sich zunächst einmal das zutreffende Leistungsbild. Dann muss geschaut werden, welche Grundleistungen tatsächlich erforderlich sind und die vertraglich vereinbart werden. Auf keinen Fall handelt sich dabei um Gebäudeplanungen oder Freianlagenplanungen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Hallo die Damen und Herren,
Herr Doell hat alles gesagt.
Die Planungen zur Verlegung auch von FW Leitungen folgen grundsätzlich dem Leistungsbild "Ingenieurbauwerke" (§41). Die Rohrverlegung (Montage / Lieferung der Ausrüstung) und der Leitungstiefbau (Straßen-, Wegebau, Erdbau, Bauwerker ....) ist nur einmal ARK für ein Objekt.
Bei getrennter Vergabe an verschiedene Planer, Planer "Tiefbau" und Planer "Rohrbau", teilen die sich die ARK in jeweils diesem Leistungsbild. Die Grund- bzw. deren Teilleistungen werden entsprechend abgestimmt zugeordnet. Für den Tiefbauplaner ist dann die FW ein Objekt von ggf. mehreren Objektplanungen.
(Bemerkung: Eine nach zugeordnetem ARK-Anteil ermittele prozentuale Aufteilung eines Gesamt-Honorars kann man heutzutage auch ablehnen.)
Die klassische Plan-Trennung nach den DIN 276 Kostengruppen 544 (Wärmeversorgungsanlagen i. Außenanlagen (§41)) ./. 422 (Wärmeverteilnetze als Techn. Anlagen in Bauwerken, i. Gebäude (§56)) kann man vertraglich anbieten, aber nur bedingt verkaufen.
Unsere Erfahrungen mit Versorgungsunternehmen (VU) lassen aber ergänzend den Vorschlag zu, die dort üblich praktizierte LV-Trennung von Verteil-/Versorgungsleitungen (FWV) und Anschlussleitungen (FWA, bis ins Gebäude) zu nutzen, um für diese FWA's das Leistungsbild "Techn. Gebäudeausrüstung" (§56) anzusetzen.
Das geht bei Netzen mit mehreren Anschlüssen eher nicht seriös, aber im Einzelauftrag zu einer Anschlussleitung ist das bei namhaften VU die Regel.
ODER: Weil die planerisch darzustellenden Anlagenteile der Ausrüstung zu FW-Leitungen im Gebäude auszuwählen, zu erfassen und örtlich zu konstruieren sind, kann man versuchen den FW-Leitungsteil ab der o. a. g. Kostengruppengrenze (i. d. R. BW-Außenkante oder 1 m davor), bspw. praktisch an den Wanddurchführungen zu trennen und diese ARK der HOAI Tafel "Techn. Ausrüstung" als getrennte Objektplanung zuzuordnen (Beachte: Keine Durchbruchsplanung?; ist davon "Durchbruch herstellen, ggf. Hülsrohre einsetzen, verschließen" Leistung Bau (§41)).
Planungen von Netzen (also Mischung aus FWV, FWA in Gebäude- und Erdverlegungen (in Außenanlagen), wie offenbar hier, werden, wie schon gesagt, in den ARK gesamt in der HOAI Tafel "Ingenieurbauwerke" nach den dort zum bspw. (Trassen-) Genehmigungsverfahren passenderen Grundleistungen abgegolten. (Typische Berechnungen der TGA, insbesondere Rohrstatische Betrachtungen (Wärmedehnungskompenstion), wären dann immer besondere Leistungen (natürlich auch die Eigentümerabstimmung, Begehungen z. Zustandsfeststellung, das Bestandsaufmaß (Grundrisse) und erforderliche detailreiche 2D-/3D-Zeichnungen im Gebäude.
Fazit: §41 und nicht ins Detail der TGA verfallen.
Viel Glück.
Dipl.-Ing. Bodo Zielinsky, Planer
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