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Bedarfsplanung eigeninitiatives Nutzungskonzept Kulturzentrum

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(@google-anne-christineotto)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Wir bitten um Beratung bei folgendem Szenario:

Ein Planer (Architekturbüro) hat für die Umnutzung eines bestehenden Industriegebäudes eigeninitiativ ein Nutzungskonzept entwickelt: Ein Nutzungsmix aus Kultur-, sozialen, Bildungs-, Arbeits- und Gastronomienutzungen.

Gegenstand der erbrachten Leistung ist ausschließlich die Bedarfsplanung im Sinne einer vorgelagerten Projektstufe ("Projektstufe 0"). Die Leistung umfasste die Definition und Strukturierung des Nutzungsmixes, die Ableitung der funktionalen und quantitativen Flächenbedarfe sowie die Aufbereitung der Ergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die öffentliche Hand. Nun soll das Projekt, wie vorgeschlagen, in die Ausführung kommen.

Teile der Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 wurden ebenfalls erbracht, sollen aber kein Bestandteil dieser Betrachtung sein.

Zur Diskussion steht die honorarrechtliche Einordnung der Bedarfsplanung als besondere Leistung außerhalb der HOAI-Grundleistungen sowie die Frage, in welcher Form und in welchem Umfang diese Leistung sachgerecht zu vergüten ist.



   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 352
 

Die Vergütung von Besonderen Leistungen ist nicht in der HOAI geregelt und kann frei vereinbart werden. Üblich sind in solchen Fällen Vergütungen auf Zeithonorarbasis oder als Pauschale.


Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@acottoarchitekturbuero-otto-com)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
 

Vielen Dank für die Antwort. Gibt es irgendeine Richtung, in die so eine Bedarfsplanung in einer Pauschale gehen könnte? Z.B. in Prozent vom Gesamthonorar?



   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 352
 

Nein. Auch allgemeine Empfehlungen oder Erfahrungswerte hierzu gibt es nicht - dafür ist der Umfang, den eine Bedarfsplanung einnehmen kann, zu unterschiedlich.


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Monat von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@acgehlgmx-de)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 7 Monaten
Beiträge: 1
 

@fdoell Vielen Dank für die Antwort. Hier noch eine Frage zur Honorarzone: Zum Raumprogramm gehören ein Start-up Zentrum, eine Skatehalle, eine Halle für Ausstellungen und Veranstaltungen, eine Kita, ein Café. Nach dem Haus im Haus Prinzip in den Bestand (denkmalgeschützte Industriehallen) integriert. Gebaut werden die Neubauten in die Hallen, ohne Dächer abzubrechen o. Ä. . Also logistisch recht anspruchsvoll. Welche Honorarzone und welcher Satz ist angemessen? Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort



   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 352
 

Das kann man anhand dieser Inforamtionen nicht qualifiziert beantworten. Zunächst einmal müssten anhand der Planung die honorartechnischen Objekte identifiziert werden (ggf. mehrere Innenräume oder thematische Innenraumgruppen, also mehrere Objekte, wenn alles in einem bestehenden Gebäude untergebracht wird) und dann pro Objekt anhand der Planungsanforderungen die Honorarzone bestimmen. Das ist keine Arbeit, die man mal so eben kostenfrei in diesem Forum leisten kann. Suchen Sie sich am besten eine/n Honorarsachverständige/n mit entsprechender Expertise. Sie finden öffentlich bestellte Sachverständige unter

https://svv.ihk.de/svw-suche/4931566/suche-extern?suchbegriffe=Honorare%20(Architekten%20und%20Ingenieure).       

Der Honorsarsatz ist frei verhandelbar, aber es gibt veschiedene Begründungen und Methoden für höhere als den Basissisatz. Sachverständige Hilfe wird auch hierzu gegeben werden können.   


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Tagen von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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