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Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörenden Konstruktionen

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(@schefflerborapa-de)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Gemäß AHO Heft Nr. 3, Teil B, Ziffer 4.6 sind statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörenden Konstruktionen innerhalb der LPH 4 der Tragwerksplanung gem. HOAI §51 als Besondere Leistung zu bewerten. Dies betrifft namentlich z.Bsp. die Statischen Nachweise für Geländer, Unterdecken, Trennwände, Fassaden oder Teile der Technischen Ausrüstung. Als Tragwerksplaner schulden wir vertragsmäßig die Leistungserbringungen der Statischen Nachweise innerhalb dieser Besonderen Leistungen. Nun stellt sich die Frage, wo die Grenze der Leistungserbringung gezogen werden kann. Konkret stellt sich die Frage, ob der Tragwersplaner die Statischen Nachweise für die Befestigung von Einrichtungsgegenständen (Monitorwände und Schultafeln an nichttragenden Wänden), also die Statischen Nachweise für die Befestigungen von Elementen des Ausbaus an nichttragenden Wänden schuldet? Oder liegt diese Leistung innerhalb der Verantwortung des Herstellers/ Lieferanten der Ausbauelemente? Danke Ihnen für Ihre EInschätzung.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 306
 

Wenn Sie vertragsgemäß Besondere Leistungen zu erbringen haben, die sich mit statischen Nachweisen außerhalb des "statischen Gesamtsystems der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind" (Definition für die Konstruktionen, deren Nachweise als Grundleistungen gelten, vgl. § 49 Abs. 2 HOAI) befassen, gibt es keine festen Regeln, was alles dazu gehört. Das bestimmt einzig und allein Ihr Vertrag mit seinen Formulierungen im Detail. Dort sollte geregelt sein, für welche nicht der og. Definition unterliegenden Bauteile (z.B. die von Ihnen angeführten Besonderen Einbauten), für welche technischen Anlagen und ggf. für welche "zu fixierenden Ausstattungen und Kunstwerke" Sie Nachweise zu führen haben. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Tag von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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