HOAI-Forum
Ab wann wird eine formlose Ausschreibung von Ingenieurleistungen unzulässig?
Ein kommunaler Auftaggeber schreibt im Rahmen einer beschränkten, formlosen Ausschreibung Ingenieurleistungen aus. Für die Angebotserstellung wird eine modifizierte HVA-Stb-Leistungsbescheibung 10556 "Leistung und Bewertung für Objektplanung Verkehrsanlagen" vorgegeben. HVA F-Stb-Vorbemerkungen gibt es hierzu nicht. In Abweichung zu den HVA-Vordrucken werden für die jeweiligen Grundleistungen Honorarpauschale gefordert. Angaben zu anrechenbare Kosten gibt es nicht. Als Kalkulationsgrundlagen werden ein Google-Luftbild, eine Feldkarte sowie eine allgemeine Beschreibung der Planungsaufgabe zur Verfügung gestellt. Ist diese Abfrage von Pauschalhonorare in diesem Rahmen zulässig? Wie können hier die Punkte Kostenrisiko und Auskömmlichkeit beachtet werden?
Ich würde das Gespräch mit der Kommune suchen und zunächst einmal fragen, ob jeder Bieter die zu erbringende Leistung selbst definieren und dafür ein Angebot machen soll oder ob die Kommune nicht vielleicht doch eine Leistungsbeschreibung erstellen möchte, in der sie ausdrückt, welche Leistungen sie genau bearbeitet haben will. Oder hat sie das, indem sie nach der vollständigen Bearbeitung von HOAI-Grundleistungen gefragt hat?
Ohne definierte Leistungen kann man weder einen sinnvollen Vertrag schließen noch ein Honorar definieren (ob nun nach HOAI-Tabellenhonoraren oder anderen Preisermittlungsmethoden).
Ob solche Anfragen rechtlich und formal zulässig sind, dürfte sich nach dem Vergaberecht für Kommunen in Ihrem Bundesland richten. Gegebenenfalls fragen Sie den Justiziar Ihrer Ingenieurkammer. Möglicherweise könnte so eine Kammer auch als Verband intervenieren, wenn die Anfrage gegen Vergaberichtlinien verstößt.
Um Leistungen auskömmlich zu kalkulieren, muss man die Leistungen selbst hinreichend genau definieren und den Aufwand nach Erfahrungswerten kalkulieren. Die Risiken ungenauer Aufgabenbeschreibungen und deshalb gegebenenfalls über den kalkuliertem Leistungsumfang hinaus zu erbringender Leistungen muss man je nach Auftraggeber und den Erfahrungen, die man mit ihm hat, abschätzen und mit Zuschlägen auf die kalkulierten Preise abfangen (zum Beispiel von 15-40 %, in Einzelfällen auch mehr).
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Die Beantwortung der Frage, ob diese Ausschreibungsart zulässig oder unzulässig ist, bringt Sie wenig weiter.
Das Problem hier ist, dass der AG nicht in der Lage ist, die gewünschte Planungsleistung eindeutig zu definieren, damit alle Bieter die gleiche Kalkulationsgrundlage haben.
Sonst ist auch die Prüfung und Wertung der eingehenden Planerangebote nicht möglich / unmöglich.
Genau so wie im Fall einer VOB Vergabe empfiehlt es sich, bei der ausschreibenden Stelle nachzufragen und eine Aufklärung anzufordern. Stellen Sie ihre Fragen zusammen und reichen Sie diese an. Der AG wird diese sicherlich beantworten. Wenn Sie nicht der einzige sind, dann um so besser. Werden viele Fragen von vielen Bietern gestellt, wird der AG verstehen, dass eine Nachbesserung der Unterlagen unerlässlich ist.
Die Vergabe von Planungsleistungen ist nicht weniger aufwändig als die Vergabe von Bauleistungen. Es sollte im Vorfeld immer eine Festlegung des erforderlichen Leistungsbedarfs und die Erstellung eines einheitlichen Leistungskatalogs erfolgen.
Manche AG müssen das erst lernen. Manchmal schmerzhaft, manchmal teuer.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
Vielen Dank für Ihre Antworten und sehr interessanten Hinweise zur Form und Inhalt einer Ausschreibung von freiberuflichen Leistungen. Bzgl. einem Punkt bitte ich aber nochmals um Ihre Einlassung, nämlich zur Art des dort geforderten Angebotes:
Für die Honoraranfrage wird die HVA F-Stb-Leistungsbescheibung 10556 vorgegeben, wobei diese dahin gehend verändert wurde, dass vom Bieter statt der eigentlichen prozentualen Bewertungen der Leistungen nun für die jeweilige Leistungen pauschale Euro-Beträge mit Ausschluss einer nachträglichen Anpassung verlangt werden. Anrechenbare Kosten werden nicht vorgegeben!
Sind damit überhaupt vergleichbare Honorarangebote und damit auch eine faire Vergabe erwartbar?
Naja, seit dem 01.01.2021 ist die HOAI kein bindendes Preisrecht mehr und hat nur einen Orientierungscharakter. Mit anderen Worten bedeutet das in der Praxis, dass die planer nicht mehr die Möglichkeit haben, sich auf eine mögliche Unterschreitung der Mindestsätze zu berufen und eine Mindestsatzunterschreitung ggf. juristisch anzuprangern. Mit der Folge einer nachträglichen Anpassung auf mindestens das Honorarniveau der Mindestsätze (neue: Basishonorarsätze).
Früher nannte man dieses Vorgehen: Aufstockungsklage.
D.h. aktuell können beide Vertragsparteien den Vertrag frei gestalten (war früher auch möglich), nur dass man jetzt auch Leistungen + Vergütung ebenfalls frei gestalten könnte. Eine pauschale Angebots-Preis-Abfrage für Einzelleistungen ist da sicherlich ein Weg. Diesen Weg zu gehen würde ich aber keiner Seite empfehlen.
Aus meiner Sicht sind solche Angebote und Angebotsvergleiche möglich, wenn allen Bietern die zu erbringende Leistung klar ist. D.h.: „was hat der Planer zu leisten“ muss klar und verständlich definiert sein.
Ein Blanko-Scheck für Ausschluss nachträglicher Honoraranpassungen sehe ich hier nicht. Nachträgliche AG-seitigen Änderungen der Planungsziele / Leistungen führen immer automatisch zu einer Honoraranpassung. U.u. kann sogar auch für nachträglich geänderte Leistungen dann auch für diese die HOAI greifen und einspringen. Siehe hierzu auch § 10 HOAI.
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