HOAI-Forum
Abnahme bzw. Freigabe von Bauleistungen durch Objektüberwachung
Sehr geehrtes Forum,
folgende Fragestellung beschäftigt uns gerade. Wir beauftragen in aller Regel die LPH 8 (gem. HOAI) komplett an die betroffenen Fachplaner und Objektplaner, unabhängig von der jeweiligen Baumaßnahme. Hierzu verwenden wir die Musterverträge der RBBau und die Anlage zu den spezifischen Leistungspflichten, ergo die Benennung der einzelnen Teilleistungen je Leistungsphase (hier a bis p für die Fachplanung).
Nun stellt sich die Frage, ob die Fachplaner TA im Rahmen ihrer Objektüberwachung die Vollzugmeldung an den Objektplaner zu übergeben haben, wenn die Technischen Anlagen, für die die Fachplaner die LPH 8 übernommen haben, fertiggestellt sind.
Beispielsweise sind die vorhandenen Schlitze ins Mauerwerk gebracht und die bauausführenden Unternehmen legen die Leitungen der TA etc. in diese hinein. Anschließend sollen die Schlitze geschlossen und Putz aufgetragen werden. Üblicherweise wird man nicht warten, bis alle Leitungen des gesamten Objekts eingebracht wurden, sondern wird abschnittsweise die Fertigstellung anzeigen.
Die Fachplaner TA in einer Baumaßnahme weigern sich jedoch (zu recht oder unrecht?), die Fertigstellung anzuzeigen. Sie sind der Auffassung, dies erfolgt explizit von den bauausführenden Unternehmen. Uns beschäftigt jedoch die Frage auch aus Haftungsgründen, weil wir oft genug erleben, dass nachträglich dann doch noch Leitungen vergessen wurden o. ä.
Bisher haben wir dies als "handwerkliche Selbstverständlichkeit" betrachtet, dass diese Fertigstellung von den Fachplanern angezeigt wird. Spätestens jedoch bei der beauftragten Teilleistung "Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt..." würden wir annehmen, dass die Fachplaner diese Fertigstellung anzuzeigen haben.
Wie sehen Sie das?
vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
mit freundlichen Grüßen
Alexander Patzer
Ich verstehe die erforderliche Leistung als Teil der Lph. 8b) nach Anlage 15 HOAI "Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten".
Wenn die Fachplaner nicht selbst die Verantwortung für eine "Vollzugsmeldung" übernehmen wollen, sollen Sie im Rahmen der Koordination von der Objektüberwachern Bau gesagt bekommen, in welchem Abschnitt die Löcher verschlossen werden sollen und sich das dann von allen Firmen in ihrem Überwachungsbereich bestätigen lassen und weiterreichen. Dann haben sie nicht die alleinige Verantwortung und Fehler werden insgesamt minimiert (die einzelnen Fachfirmen wissen ggf. nicht alles, was andere Gewerke in diesem Bereich tun und können deshalb nicht allein eine Freimeldung erteilen).
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung beinhaltet in der Leistungsphase 8 die Einzelleistung 8b) „Mitwirken beider Koordination der am Projekt Beteiligten“.
Die von Ihnen beschriebene und gewünschte Freimeldung wird m.M. nach dieser Teilleistung zugeschrieben.
Wichtig dabei ist jedoch, dass es sich beim Fachplaner lediglich um die „Mitwirkung“ handelt. Das bedeutet eben, dass der Fachplaner dann auch wirklich nur den Hinweis für seinen Fachbereich abgibt (Leitungen X-Y in den Schlitzen Z verlegt).
Die Gesamtkoordination obliegt dann dem Objektplaner im Rahmen der Leistungsphase 8 und der Einzelleistung c) „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten“ zusammen mit a) „Überwachen der Ausführung des Objektes“.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
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