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Anrechenbare Kosten (TA) bei hochpreisigen Anlagen

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 Ole
(@ole)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo Zusammen.

Wir erstellen gerade ein Honorarangebot für die Leistungsphasen 1-4 Technische Gebäudeausrüstung (KG 420) und haben eine Diskussion über die anrechenbaren Kosten.

Das Wärmeversorgungssystem ist recht komplex, allerdings fallen ca. 50% der Investitionskosten für ein Modul (in diesem Fall eine Wärmepumpe im MW-Bereich) an. Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob diese Kosten auch anrechenbare Kosten für den Planer sein können. Im Prinzip plant dieser ja nicht dieses eine Modul, sondern nur dessen Integration in ein System. Das Modul käme sozusagen als "Black Box". Sehe ich das so richtig oder habe ich einen Denkfehler?

Leider habe ich keinerlei Hinweise in der HOAI zu so einem Fall gefunden, vielleicht habt Ihr aber Erfahrungen oder Meinungen dazu. Wie kann ich solche Investitionskosten dann in den anrechenbaren Kostenberücksichtigen?

Ich freue mich auf eure Antworten, danke!

Ole


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 265
 

Wärmepumpenanlagen sind in den Objektlisten der HOAI explizit erwähnt. Warum sollten die nicht ganz anrechenbar sein?

Eine "black box" besteht bei Anlagen und Geräten immer. Sie müssen die aber in ein Gesamtsystem integrieren, viele Randbedingungen beachten, die zu einer wirtschaftlichen Optimierung insgesamt führen und auch vielfältige Verbindungen und Betriebsfälle beachten. Im Prinzip integrieren Sie immer irgendwelche Geräte und Anlagen aus dem Katalog in ein System und trotzdem sind nach den Rechenregeln der HOAI diese Kosten voll anrechenbar. Warum sollte das hier anders sein, nur weil ein Gerät mal etwas mehr kostet?

Wenn Sie Angst haben zu viel Geld verdienen oder den Auftrag im Wettbewerb nicht zu erhalten, können Sie nach der HOAI 2021 ja auch die Kosten der WP nur teilweise ansetzen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

@ole.

Schauen Sie in die Objektliste 15.2 Anlagengruppe 2 der HOAI 2021 oder a.F.
Die Wärmepumpenanlagen finden dort Erwähnung und sind laut der Liste in die Honorarzone II eingeordnet.
Bei Vereinbarung eines Honorars nach der HOAI wäre diese Kosten somit für Sie anrechenbar.
Da Sie aber gerade das Honorarangebot erstellen, bewegen Sie sich ohnehin im Geltungsbereich der HOAI 2021. Das verbindliche Preisrecht gilt nicht mehr und Sie können das Honorar frei anbieten.

Es handelt sich bei Ihnen somit jetzt um eine strategische Überlegung, die nur Sie abschließend beurteilen können. Wenn Sie den Gesamtauftrag zwingend erhalten und sich eventuell einen Konkurrenzvorteil sichern möchten, dann wäre zu überlegen, die Kosten des Moduls entweder nur anteilig anzurechnen oder sogar ganz raus zu lassen. Auch könnte man vielleicht über eine Pauschale nachdenken.

Bevor Sie aber vielleicht nur Honorar von paar Hundert € in Aussicht gestellt bekommen, würde ich an Ihrer Stelle überlegen, diesen Bereich insgesamt aus Ihrem Part herauszuziehen, so dass eventuell auch die Verantwortung und die Haftung dafür minimiert wird.

Aber wie gesagt, es handelt sich vielmehr um eine unternehmerisch strategische Überlegung.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
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