HOAI-Forum
Einordnung Sanierung Tiefgaragenoberfläche §35 oder §43
Bei einer freistehenden Tiefgarage, soll eine Oberflächensanierung durchgeführt werden. Auf der Tiefgarage befindet sich eine Grünfläche und eine Straße. Es wird in Erwägung gezogen, die Grünfläche etwas umzugestalten, z.B. mit Bänken oder Sozialflächen. Ein Architekturbüro macht ein Angebot für alle Leistungsphasen auf Basis von §35 Honorarzone III inklusive Umbauzuschlag von 20%. Ist dies gerechtfertigt, da es hier wie gesagt nur um die Betonsanierung der Oberfläche geht und der Innenraum der TG bereits saniert wurde? Ich hätte dieses Projekt eher als Ingenieurbauwerk nach §43 betrachtet. Zudem hat das Architekturbüro für die Umgestaltung der Grünflächen ein Angebot eines Landschaftarchitekten hinzugezogen, der als Subunternehmer für alle Leistungsphasen ebenfalls ein Angebot basierend auf § 39 Außenflächen eingereicht hat. Das Architekturbüro veranschlagt 10% Generalplanerzuschlag auf das Angebot des Landschaftsarchitekten. Dadurch kann man noch weniger argumentieren, dass das Architekturbüro kreativ oder gestalterisch tätig wird, was die Einordnung zu §35 rechtfertigen würde.
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