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Honoraranspruch bei Aufteilung in Losen

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(@wastl8888)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Guten Tag,

ein Auftraggeber verlangt nach Abschluss des Honorarvertrages für LP 6-8 nun eine Vergabe in Losen, um auch kleineren Unternehmen bei der Ausführung eine Chance zu geben und somit den Projekterfolg besser abzusichern. Es handelt sich um ein größeres Projekt mit ca. 160 Wohnungen. Da wir schon für diesen Bauherrn tätig waren, kennen wir den bürokratischen Aufwand im Zuge von Vergabe und Auftragserteilung sowie auch im späteren Verlauf bei Nachträgen und Rechnungsprüfung sehr gut. Wir müssen hier stets viel Papier bearbeiten, was die Projektleiter des AG eigentlich selber machen müssten aber immer uns als "Serviceleistung" abverlangen. Wenn wir nun anstatt 20 AN evtl. die doppelte Anzahl hätten, hätten wir m.E. auch den doppelten Aufwand in LP 7+8. Mal ganz davon abgesehen, dass auch der Aufwand in der LP 8 erheblich steigt bei der Koordination der Gewerke und Firmen. Wir müssten eigentlich auch schon in LP 6 nach Losen getrennte Leistungsverzeichnisse erstellen, um die Aufträge in unserem AVA-Programm bis zum Ende sauber bearbeiten zu können.

Kann man das vertraglich nachträglich regeln? Besteht hier ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung?

Danke vorab.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 344
 

Die Änderung entspricht wohl einer Änderung der Projektziele beziehungsweise Überwachungsziele und hat damit regelmäßig einen Vergütungsanspruch (nicht nach § 10 HOAI!) zur Folge, da das Honorar (HOAI-üblich, aber das hängt von Ihren Vertrag im Detail ab) idR für die im Allgemeinen erforderlichen Leistungen gilt - eine Aufteilung in Lose ist aber nicht im Allgemeinen erforderlich und war hier wohl auch nicht zur Angebotskalkulation vorgegeben.

Ein Vorschlag zur Honorierung wäre, zwei getrennte Bauabschnitte zu bilden, die jeweils einzeln anrechenbare Kosten liefern. Sollten einzelne Gewerke (z.B. Erdbau o.ä.) doch nur einmal vergeben werden, fassen Sie alle erstmalig vergebenen Gewerke zu einer Summe zusammen und alle ein zweites Mal vergebene zu einer weiteren Summe usw.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FlemingConsulting.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 5 Jahren
Beiträge: 165
 

Die Klärung in diesem Fall ist nicht ganz einfach, da einige Für und Gegen - Punkte diskutiert werden müssen. Abhängig davon, auf welcher Seite des Verhandlungstisches man sitzt und abhängig davon, wie die Historie und die eigentliche Auftragslage ist.

Vertrag LP 6-8:
Der AG kann argumentieren, dass Sie sich vor Angebotsabgabe hätten informieren müssen, welche Art der Vergabe vorgesehen wurde. Kurz vor LP 6 ist das i.d.R. absehbar. Das wäre dann die vernünftige Kalkulationsgrundlage für Sie. Haben Sie dagegen eine Annahme getroffen, kann diese (falsche) Annahme als Kalkulationsgrundlage Ihnen angelastet werden.

Änderung der Projektziele nach § 10 HOAI:
Sie könnten sich auf die Änderung der Projektziele nach § 10 HOAI berufen, die eine Vergütungsanpassung infolge einer Änderungsanordnung mit sich bringt. Der AG kann sich gleichzeitig auf den Standpunkt berufen, dass dieses Projektziel schon immer in Losen vorgesehen war. Hier kann nur die Vertragsgrundlage oder auch vorvertragliche Unterlagen mehr Informationen liefern.

§ 3 Abs. 1 HOAI versus § 3 Abs. 3 HOAI:
Sie könnten argumentieren, dass eine Losaufteilung nicht mehr „zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich ist“ (Abs. 1) und dadurch der Rahmen der Grundleistungen überschritten wird, so dass die Losaufteilung und der damit verbundener Aufwand zusätzlich zu vergüten wäre.
Gleichzeitig kann der AG argumentieren, dass die Losaufteilung für die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit der Leistung erforderlich ist (Abs. 3).

Sie sehen also, es gibt viele Gründe dafür und dagegen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de


   
AntwortZitat
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