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Pauschalhonorar

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(@mulligan1954)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Hallo miteinander,

haben im Januar 2017 Architektenvertrag zum Pauschalpreis für die Planung eines EfH abgeschlossen.
Vertrag wurde erfüllt und im 8/2019 die Schlussrechnung bezahlt.

Der Bau war letztlich wesentlich teurer als geplant, allerdings bedingt durch unsere Wünsche bei Materialien etc.

der Architekt meint nun- nach 18 Monaten-, dass er wg höherer Bauleistungen einen Zahlungsanspruch hat.

ist dem so?

danke für fundierte Antworten....

gruss,

dieter


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend Dieter,

ich schweife mal etwas aus.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt die HOAI 2013. Eine Pauschalvereinbarung für Architektenleistungen sind grds. seit der HOAI 2009 möglich. Eine verdeckte "böse Überraschung" kann bei solchen Pauschalverträgen jedoch immer wieder dann zutage kommen, wenn die Höhe des Pauschalhonorars den Mindestsatz unterschreitet und es somit zu einer Mindestsatzunterschreitung nach HOAI kommt, was zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen kann. Den Architekten ist bzw. muss dieser Umstand bekannt sein. Bei Verträgen (besonders) mit privaten Bauherren hat der Architekt außerdem bestimmte Hinweis- und Aufklärungspflichten (siehe hierzu meine Ausarbeitung: "Culpa in contrahendo" Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten & ihre Folgen. Wenn Dich das interessiert, kannst Sie den Artikel auf meiner Seite durchlesen).

Um Deine Frage präziser beantworten zu können, muss man aber etwas mehr Details zum Gesamtsachverhalt kennen. Ist die Honorarnachforderung tatsächlich auf die Erhöhung der Bausumme zurück zu führen, oder vielleicht auf einen höheren Aufwand, den der Architekt aufgrund "Zusatzleistungen" aufbringen musste (die mit der Pauschale nicht abgedeckt waren). Wenn sich die Forderung wirklich auf die Erhöhung der Baukosten stützt, dann muss der Architekt diese Mehrforderung auf irgendwie nachweislich und nachvollziehbar hergeleitet haben. 

Solchen Fälle enden sehr oft mit einer Einzelfallentscheidung. 

 

 

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
 

Sehr geehrter Dieter,

entscheidend für die Honorarberechnung ist gemäß HOAI die Kostenberechnung der Entwurfsplanung. Nur wenn sich danach der Leistungsumfang ggü. dieser Kostenberechnung erhöht und nicht nur die Baukosten, könnte ein Anspruch bestehen. Selbst wenn der Leistungsumfang, also seine Planungsleistung ggü. der Entwurfsplanung höher geworden wäre, hat der EuGH die Mindestsätze der HOAI 2020 für ungültig erklärt. Die Gerichte streiten sich, ob sie in Altverträgen trotzdem wirksam wären. Und dann müsste der Architekt erst einmal nachweisen, dass Euer Pauschalhonorar unter dem Mindestsatz lag. In jedem Fall wäre ein Anspruch für den Architekten gerichtlich nicht leicht durchsetzbar. 

Ihr Mitglied


   
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(@mulligan1954)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

@fleming-consulting-2

Hallo Fleming,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Im Augenblick hat der Architekt seine forderung noch nicht präzisiert. Er begründet sie damit,dass beispielsweise anstelle des in der Planung vorgesehenen Fussbodenmaterials von uns ein höherwertiges selbst (ohne seine einschaltung) beauftragt wurde. Dies hat zu höheren Baukosten geführt,aber m.E. Nicht zu planerischem Mehraufwand. Er hatte auch die Bauleitung und insofern hat er auch die Verlegung dieses höherwertigen Belags mit beaufsichtigt.  Ich könnte nicht nachvollziehen,wie er 18 Monate nach Bezahlung der Schlussrechnung und ohne irgendwelche Hinweise während der Bauphase (im Gegenteil hat er mündlich mehrfach gesagt, er könne das Honorar ja erhöhen,würde es aber nicht tun) nun Nachforderungen stellen kann.Er hat heute keine anderen Informationen als während der Bauphase und bei Erstellen der Schlussrechnung. In der VOB/B gibt es für Bauleistungen ja die vorschrift,dass Schlusszahlungen dann zu akzeptieren sind,wenn sie nicht vom AG innerhalb von 4 Wochen zurückgewiesen werden. Wieso gibt es das nicht für Honorare?

Gruss,

Dieter


   
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(@mulligan1954)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Hallo Mitglied,

danke für die Hinweise -rückwirkend die Mindestumsätze für unwirksam zu erklären dürfte schwierig sein, Vertrauensschutz etc. Ich habe gerade an Elmert dargelegt,was mich umtreibt. Fallen denn teurere Materialien ohne zusätzlichen Planungsaufwand unter die für die Mindestumsätuze relevanten anrechenbaren Kosten?

Gruss und nochmals danke,

Dieter


   
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(@mulligan1954)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Hallo Mitlgied,

ich meinte Fleming und nicht Elmert.....sorry,Fleming:-)))


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
 

Hallo Dieter,

§ 10 Abs. 1 sagt, nur wenn sich der Leistungsumfang i.V.m. den anrechenbaren Kosten erhöht hat, ist das Honorar anzupassen. Da der Architekt in der Beweispflicht ist, müsste er erst einmal den höheren Planungsaufwand darlegen und eine Mindestsatzberechnung vornehmen. Und hier ist fraglich, ob ein Gericht diese anerkennen würde, da er die Forderung erst nach dem EuGH-Urteil stellt. OLG Celle lehnt so etwas ab.

Ich muss vorsorglich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung, sondern meine Meinung darstellt.

Ihr Mitglied


   
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(@mulligan1954)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Hallo Mitglied,

nochmals vielen Dank dafür -nachdem das Ganze vom Ausgang eines anderen Prozesses abhängt und ich an der Sach-und Rechtslage eh nichts mehr ändern kann, warte ich jetzt ab. Ich kann so nur ein bisschen besser schlafen....

danke,Dieter


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend Dieter,

wie „Mitglied“ schon richtig geschrieben hat, stellt (nach HOAI) die Kostenberechnung die Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und somit des Architektenhonorars dar. Dies setzt jedoch voraus, dass die Honorarvereinbarung natürlich auch auf diesen Vorgaben basierte. So wie Sie geschrieben hast, wurde aber wohl ein Pauschalhonorar vereinbart - abseits der HOAI-Konformität. D. h. der Architekt hat sprichwörtlich gesagt: „Ich mache Leistung X für die Summe Y“. Sicherlich hat er bestimmt eine eigene überschlägige Berechnung seines Aufwandes / Honorars zur Abschätzung geführt, ich wage jedoch den Zweifel, dass es anhand einer KB nach den Maßgaben der HOAI erfolgte.

@Dieter, Sie sagst, dass Ihr ein höherwertiges Fußbodenmaterial gewählt habt, dadurch folglich die Gesamtkosten stiegen jedoch der Koordination- und Überwachungsaufwand auf Seite des Architekten gleich blieb bzw. sich nicht kohärent mit den Kosten erhöhte. Hier musst Sie wissen, dass die HOAI keine Abhängigkeit von Aufwand zu Vergütung kennt. Fliesen im Gesamtwert von 10.000 Euro und 100 qm Verlegefläche und einer Überwachungsdauer von 10 Tagen binden sicherlich die gleichen zeitlichen Überwachungsressourcen des Architekten wie Fliesen im Gesamtwert von 100.000 Euro (gleiche Fläche, gleiche Ausführungsdauer, nur teueres Material), die mit der Erhöhung der Baukosten verbundene Erhöhung des Honorars ist jedoch da, ohne, dass der Architekt einen entsprechenden Mehraufwand hatte (plakativ gesagt).
„Im Normalfall“ kann eine Planungsänderung / Wunsch des Auftraggebers (z. B. bei der Wahl von höherwertigen Materialien) und damit verbundene Änderung der Kosten / Kostenberechnung eine Kaskade aus mind. 2 Arten von Honorarnachforderungen auslösen:
Änderungshonorar = aufgrund der Planungsänderung (z. B. wenn dadurch die Pläne, Ausschreibungsunterlagen usw. geändert werden müssen)
Honorarerhöhung aufgrund der Erhöhung der Honorarbemessungsgrundlage = der Kostenberechnung
… aber wie gesagt: „im Normalfall“. Bei einer Pauschalvereinbarung gelten sicherlich andere Maßstäbe, je nach der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Die von Dir angesprochene Frage der Verjährung der Forderung ist eine juristische Frage. Zur Not musst Sie diese einem RA stellen. Es kann sein, dass er/sie hier dann auf die Verjährungsfrist nach BGB eingeht (Architektenvertrag = Werkvertrag) sowie den Beginn der Verjährungsfrist. Diese beginnt i. d. R. mit der vertragsmäßigen Erbringung der geschuldeten Leistung sowie der Stellung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Wobei ich auch schon mal ähnliche Fälle hatte und die Gegenseite sich im identischen Fall auf den fehlenden Beginn der Verjährungsfrist aufgrund einer nicht prüffähigen Schlussrechnung (da Pauschalabrechnung) berief und in aller Brutalität eine HOAI-koforme Schlussrechnung unter Berücksichtigung der Mindestsätze nachreichte …
Aber wie gesagt, es ist eine Rechts- und keine Tatfrage und auch ich muss vorsorglich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung handelt.

Grundsätzlich sollte man sich die Frage stellen: "Wieso stellt der Architekt nun ausgerechnet jetzt diese Nachforderung?“ Für diesen Schritt könnten 1000 Gründe vorliegen, die keiner von uns mit Sicherheit beantworten kann. Vielleicht ist er auch aufgrund der aktuellen Lage in ein wirtschaftliches Ungleichgewicht geraten und versucht, sich durch die Forderung zu stabilisieren? Nur eine Überlegung.

Ein anderer Grund könnte sein: der Architekt möchte die Vertragsvereinbarung in genereller Hinsicht in Frage stellen, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung aufgrund der Mindestsatzunterschreitung nach HOAI berufen und auf diese Weise HOAI-konform abrechnen und ein Nachtragshonorar generieren. In diesem Fall könnte es dann auf eine längere Auseinandersetzung hinauslaufen, deren Ausgangslage dann natürlich juristisch zu bewerten wäre. Es gibt Pros und Kontras, wobei mir in Deinem Fall alleine schon aufgrund der bisher getätigten Schilderungen einige Argumentationsketten einfallen, die die Gegenseite auf den Boden der Tatsachen bringen und die Fähigkeit zur Einsicht verleihen würden.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Büro: 0212-23282378
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 40
 

Vielen Dank auch von mir an Flemming für die lesenswerten Beiträge.


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Sehr gerne @mitglied und Dieter!

FLEMING.CONSULTING.
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag Dieter,

bei einem Planungsvertrag sind Leistung und Honorar streng voneinander zu trennen.

Die erste Frage müsste also sein: was hat sich denn an der vertraglichen Leistung geändert und die zweite: auf welcher vertraglichen Basis wünscht der Planer eine Anpassung des Honorars? Das muss er erstmal nachvollziehbar vortragen.

Die Ausführungen zu Planungsänderungen bei einem Vertrag mit Honorarberechnung nach der HOAI helfen bei einem Pauschalvertrag nicht direkt weiter. Möglicherweise können von Gerichten aufgestellte oder als herrschende Meinung unter Sachverständigen geltende Grundsätze der Vergütung von Mehrleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht wurde, auf Ihren Fall übertragen werden; das ist aber im Detail von dem Vertrag und dem tatsächlichen Planungsverlauf abhängig.

Tipp: lassen Sie den Planer seine juristische Begründung vortragen und gehen Sie damit zu einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und lassen sich beraten, ob da tatsächlich ein Anspruch besteht. Da dies im Einzelnen von Ihrem Vertrag abhängig ist, kann das vermutlich nicht hier im Forum diskutiert werden.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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