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Umbauzuschlag

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Christopher Philipp
(@cpphilipparchitekten-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo,

wir haben ein Projekt, das aus einem Altbau besteht, der saniert und um einen neuen Anbau ergänzt werden soll. Wie verhält es sich mit dem Umbauzuschlag. Ist es richtig, dass dieser insgesamt anzurechnen ist; also sowohl auf den zu sanierenden Altbau als auch auf den neu zu erstellenden Anbau.

Danke schon mal vorab.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Die anrechenbaren Kosten ergeben sich insgesamt für das Objekt "Gebäude". Ein reiner Anbau ist ein Erweiterungsbau, der wie ein Neubau ohne Umbauzuschlag abgerechnet wird. Aber meist muss zumindest an der Schnittstelle (Außenwand o.ä.) auch etwas im Bestand angefasst werden, so  dass ein kleiner Umbauteil dazukommt.

Vom Umbau ist im Wesentlichen das Bestandsgebäude betroffen. Die Höhe des Umbauzuschlags vereinbart man i.d.R. auf das gesamte Objekt, weil das einfacher zu rechnen ist. 

Betrachtet man alles zusammen, kann man über den Anteil Umbaukosten am Gesamtprojekt und einen dafür angemessenen Umbauzuschlags-Prozentsatz einen mittleren Umbauzuschlag auf die Gesamtkosten vereinbaren.

Ein Beispiel aus der Gebäudeplanung:

Umbaukosten geschätzt 150.000 €, Anbau 100.000 €. Angemessener Umbauzuschlag Bestandsgebäude 40%, angemessener Umbauzuschlag für das "Anstückeln des Neubaus" 5%. Gesamtzuschlag: (150.000 * 40% + 100.000 * 5 %) / 250.000 € = 26 %. Sofern die Kosten dann in dieser Relation bleiben, ist alles gut.

Wenn die Kosten noch gar nicht bekannt sind oder man bzgl. evtl. sich verändernder Kostenanteile noch flexibel bleiben möchte, kann man auch einen Umbauzuschlag X1 auf den Kostenanteil Y1 und einen UZ X2 auf einen Kostenanteile Y2 vereinbaren (wie oben angesetzt), wobei Y1 und Y2  genau bezeichnet und begrenzt sein sollten.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

An dieser Stelle möchte ich noch thematisch ergänzen, dass in diesem Fall auch die mitzuverarbeitende Bausubstanz nicht außer Acht gelassen werden darf.

Beim Umbauzuschlag kann man wie oben von Herrn Doell beschrieben vorgehen, aber auch einen Zuschlag von 0 % vereinbaren. Natürlich, wenn beide Parteien mit der Regelung einverstanden sind. Außerdem ist auch die schriftliche Vereinbarung des Zuschlages wichtig, um die Vermutungsregelung nach § 6 Abs. 5 HOAI nicht zu "aktivieren".

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz kann man dagegen nicht so einfach "umgehen". Dieser Anteil muss nach § 4 Abs. 3 HOAI bei den anrechenbaren Kosten (spätestens bei der Kostenberechnung) "angemessen berücksichtigt" werden und stellt somit einen Teil der Honorarberechnungsgrundlage dar.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Bei der Vereinbarung des Umbauzuschlags ist Herrn Flemings Beitrag nicht auf dem Stand der HOAI 2021. Danach muss eine solche Vereinbarung nur noch textlich getroffen werden. Schriftlich bedeutet „zwei Unterschriften auf einem Blatt Papier“, textlich können Briefe, Mails usw. sein, die hin- und her ausgetauscht werden. 

Eine Vereinbarung ist natürlich immer etwas, dem alle Beteiligten zustimmen. Deshalb gilt auch bei textlichen Vereinbarungen: ein Vorschlag muss angenommen / bestätigt sein, damit er als vereinbart gilt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Beim Schreiben des Beitrages hatte ich irgendwie im Hinterkopf, dass die Frage auf die HOAI 2013 ebzielen würde...

Bei der Anwendung der HOAI 2021 gilt nach § 6 Abs. 2 natürlich die Textform, die im § 126b BGB genau definiert wird.

Alles andere oben geschriebene bleibt unverändert.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Büro: 0212-23282378
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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