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konstruktiver Brandschutz im Bestand

5 Beiträge
3 Benutzer
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(@wping)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Wir sind als Tragwerksplaner tätig und führen damit auch Nachweise zum konstruktiven Brandschutz (z. B. Heißbemessung). Das sind besondere Leistungen, die in der HOAI in LP 4 geregelt sind.

Frage: Gilt diese besondere Leistung auch für Bauteile im Bestand? Konkret geht es um ein Bauvorhaben, dass neben Neubauten auch den Umbau des Bestandes beinhaltet. Im Bestand sind nun alle Bauteile auf ihre Feuerwiderstandsdauer zu beurteilen. Der Bauherr ist der Meinung, dass diese Leistung mit Beauftragung der besonderen Leistungen zu LP 4 abgegolten sind. Der Aufwand ist jedoch mit dem Nachweis des konstruktiven Brandschutzes bei Neubau-Bauteilen nicht vergleichbar, sondern deutlich höher.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Dazu muss man – wie immer – zunächst einmal Leistung und Honorar voneinander trennen. Ob Sie die Leistung schulden, diese brandschutztechnischen Untersuchungen auch im Bestand durchzuführen oder nicht, ergibt sich allein aus dem erteilten Auftrag, der Leistungsbeschreibung. Welche Vergütung dafür zu leisten ist, sollte sich ebenfalls aus dem Vertrag gegeben, ansonsten gilt die übliche Vergütung.

Da Sie ja die üblichen Leistungen bei solchen Bauvorhaben kennen und am Vertragsabschluss beteiligt waren, stellt sich zumindest für das nächste Projekt dieser Art auch die Frage, ob Sie die Leistungen und die Vergütung für Neubauteile und Bestandsbauteile gleich bei Vertragsabschluss voneinander trennen können.

Was genau ist denn Ihre Frage: ob Sie die Leistungen im Bestand durchführen müssen oder nicht oder ob Sie das für die selbe Vergütung wie bei den Leistungen für die Neubauteile erbringen müssen?

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@wping)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

@fdoell Vielen Dank für Ihre Antwort.

Beim Vertragsabschluss war klar, dass Leistungen der Tragwerksplanung für Bestandsbauten und Neubauten zu erbringen sind sowie besondere Leistungen in der LP 4 zum konstruktiven Brandschutz.

Frage: Gilt in diesem Fall die beauftragte besondere Leistung der LP 4 zum Nachweis des konstruktiven Brandschutzes automatisch auch für den gesamten Bestand?


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Da muss man wohl den gesamten genauen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung betrachten, das kann man nicht per Ferndiagnose entscheiden. Wenn das ein mehrseitiger Vertrag ist, übersteigt das aber den Umfang der hier ehrenamtlich geleisteten Beratung.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 157
 

@wping,
„automatisch“ ist nur in seltenen Fällen etwas vertraglich von einer Sache auf eine andere übertragbar.
In Ihrem Fall scheint die Kommunikation und die Abstimmung des tatsächlichen Leistungsumfangs dieser Besonderen Leistung der LP 4 nicht vernünftig gelaufen zu sein.

  • Ihr Auftraggeber verstand (versteht wohl immer noch), dass Sie mit dem Angebot dieser BL sowohl den Neubau als auch den Bestand berücksichtigen, da auch der Hauptauftrag die beiden Parts umfasst.
  • Sie hatten bei der Angebotskalkulation (falls diese erfolgt ist) dagegen nur den Neubaubereich berücksichtigt.

Um das zu beurteilen, muss die vertragliche Situation geprüft und ggf. ausgelegt werden.

Hilfreicher wäre natürlich, wenn Sie das Angebot entweder entsprechend dem Neubaubereich und dem Umbau aufgeteilt hätten. Dann mit 2 verschiedenen Ansätzen, da die Bestandserbringung aufwändiger ist. Oder, wenn Sie im Angebot eine Begrenzung eingefügt hätten, aus der man hätte erkennen können, dass Sie sich mit der Kalkulation NUR auf den Neubau beziehen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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