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Abgrenzung Archtiekt / Innenraumarchitekt

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(@chris-k)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo zusammen,

ein Kunde der Lp 1-4 verlangt momentan ein detailiertes Konzept zur Ausarbeitung der Innenräume seines von mir geplanten Hauses.

Er möchte (Innen)Ansichten, Perspektiven und detailliert die Materialien die Innen so wie Außen zur Verwendung kommen von mir geklärt haben.

Die Planung wird nach Lp 4, also der Baugenehmigung abgegeben an einem Fertighaushersteller / Schlüsselfertighausbauer der sowieso noch seinen eigenen Musterkatalog hat.

 

Jetzt frage ich mich generell und in Zukunft, wo ist die Schnittstelle zwischen Architekt und Innenraumarchitekt.

Bin ich als Architekt verpflichtet, so detailliert in die Materie des Innenraums zu gehen, bis die letzte Ecke im Haus in seinen Materialien und Design geklärt ist und der Kunde zufriedengestellt ist und er die Baufreigabe gibt oder hätte man das Interieur extra vereinbaren müssen oder kann man auf einen Kollegen der Innenraumarchitektur verweisen?

Ich bin von einer baurechtskonformen Planung eines Hauses ausgegagen, bei der Grundrisse Ansichten, Schnitte geliefert werden, die eben baurechtlich nach Landesbauordnung verwirklicht werden können, so dass das Haus eine Baugenehmigung erlangt. An das Innenraumdesign hätte ich da jetzt nicht gedacht....


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 232
 

Guten Tag,

wenn die Leistungen für Innenraumplanung von vornherein mit der Gebäudeplanung beauftragt wurden, ist kein separates Honorar für die Innenraumplanung nach der HOAI vorgesehen, § 37 Abs. 2. Sind keine Leistungen für Innenraumplanungen beauftragt, können Sie sich überlegen, ob sie diese annehmen möchten oder nicht.

Wenn Sie nur einen Auftrag für die Gebäudeplanung haben, schulden Sie nur, was dazu an Planung vereinbart ist. Sind dies die Grundleistungen nach der HOAI, so schulden Sie auch nur, was in Anlage 10 HOAI dazu steht.Perspektivische Darstellungen und Farb- und Materialcollagen sind in Lph. 2 als Besondere Leistung genannt, das gilt dann auch für andere Leistungsphasen. Ferner beinhaltet die Entwurfsplanung (vgl. Lph. 3a) alles, was als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erforderlich ist, nicht mehr. Das umfasst i.d.R. eine "vollständige konstruktive Planung", mit der eine nicht mehr zu verändernde Tragwerksplanung aufgestellt werden kann. Weiterhin ist dort erwähnt, dass bei Gebäuden eine Darstellung typischerweise im Maßstab 1:100 geschuldet ist; für die Baugenehmigung reichen dazu i.d.R. Grundrisse, Schnitte und Außenansichten. Ferner ist in Lph. 3c) eine Objektbeschreibung gefordert, die grundsätzlich die Arten der verwendeten Materialien aufzuzählen hat (etwa im Sinne eines Exposés bei Verkaufsprospekten). Die muss natürlich vorliegen.

Die Angaben, die der AG darüber haben möchte, sind wohl eher der Lph. 5 zuzuordnen. Fragen Sie den AG doch mal, was er sich denn sonst als Ausführungsplanung mit 25% des Gesamthonorars vorstellt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 155
 

Guten Abend @chris-k,

wurden nur die Grundleistungen der Gebäudeplanung (LP 1-4) in Auftrag gegeben, dann können die oben beschriebenen Inhalte m. M. n. nicht zum geschuldeten Soll dazugerechnet werden.

Wie Herr Doell bereits geschrieben hat, sieht die LP 3 abschließend auch eine Objektbeschreibung vor. In dieser können die vom AG kommunizierten Vorgaben bzgl. der Art der zu verwendeten Materialien und ggf. Farben usw. aufgeführt werden (sollten sie aber auch!). Die LP 3 schließt auch mit einer Kostenberechnung ab, die die o.g. Vorgaben natürlich entsprechend berücksichtigen muss. Daher dient auch die Objektbeschreibung u.a. dazu darzustellen, was nun in die KB eingeflossen und miteingepreist wurde.

Eine solch geforderte detaillierte Ausarbeitung der Materialdarstellungen Innen/Außen kann aber nicht Bestandteil der Grundleistungen der LP 1-4 sein. 

Sollten Sie diese Leistung ausführen wollen, können Sie dem AG gerne ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Ab dem 01.01.2021 sind Sie ja auch nicht mehr an das Preisrecht gebunden.

Ein Tipp: Ich empfehle aber immer, den geschuldeten Leistungsumfang mit dem AG im Vorfeld genau abzustimmen und entsprechend festzuhalten. Noch besser ist es, wenn Sie die Honorierung an die einzelnen von Ihnen zu erbringenden Teilleistungen knüpfen. So wäre eine eventuell erforderliche Mehrvergütung (z. B. bei Darstellung von 2 oder 3 Varianten der Außendarstellung) genau definiert.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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