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Stoffpreisgleitklausel besondere Leistung oder Grundleistung

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(@suffi)
New Member
Beigetreten: Vor 5 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Tag zusammen,

am 29.04.2022 kam in Hessen der Erlass in Ausschreibungen die Stoffpreisgleitklause einzubauen (siehe Anlage).

1. Frage: ist diese Leistung eine Grundleistung gemäß HOAI oder besondere Leistung?

2. Frage: wir haben eine Ausschreibung Mitte 2021 erstellt und dem LBIH übermittelt. Das LBIH hat bis heute nicht veröffentlicht und somit auch nicht beauftragt. Nun, nachdem wir fertig sind, sollen wir die Stoffpreisgleitklausel gemäß Formblatt 225 VHB bearbeiten und der Ausschreibung beilegen Das sind in unserem Fall ca. 500 Positionen, die bearbeitet werden müssen. Ist das jetzt eine zusätzliche oder besondere Leistung, da diese nachträglich gefordert wurde?

Das Land Hessen vertritt die Auffassung, dass alles was im Vergabehandbuch steht, eine Grundleistung ist und somit keine Honorarnachforderungen zulässt. Ist das so richtig?

Das Land Baden-Württemberg vergütet wohl diese Leistung separat.

 

Grüsse aus Hessen

Suffi


   
Zitat
(@darosenheimer)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 3
 

Servus Suffi,

im März 2022 kam das Merkblatt 432 der Architektenkammer Baden-Württemberg raus, wo auf Seite 4 Punkt 5. aa) unter anderem folgendes steht:
"Diese zusätzlichen Leistungen dürften nicht zu den Grundleistungen in der Objektplanung Gebäude zählen. Dieses folgt bereits aus der Struktur der Grundleistungen, die nur solche Leistungen umfassen, die im Allgemeinen zur Erfüllung eines Auftrages erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 HOAI)."

Wir haben das Thema aktuell auch und wir werden die Preisgleitklausel in einzelne BL herunterbrechen und diese Prozentual bewerten. LPH 6 Prüfen auf Anwendbarkeit der Stoffpreisgleitklausel, LPH 6 Mehraufwendungen bei Implementierung der Gleitklausel in LV's, LPH 8 Mehraufwand bei der Rechnungsprüfung.

Mal sehen wie wir damit durchkommen.

Gruß 


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @suffi,

zu deiner Frage 1: die Integration der Stoffpreisklausel stellt keine Grundleistung nach HOAI dar. Es ist aus meiner fachlichen Sicht eine besondere Leistung. Die von dir geschilderte Ansicht des Landes Hessen kann ich nicht unterstützen, diese spiegelt aber auch nicht die Natur der HOAI bzw. der Grundleistungssystematik wieder.

zu deiner Frage 2: die Bearbeitung des Formblattes und der Einbau in das bereits fertig gestellte LV wäre dann folglich gem. der o.g. Ausführung eine besonders zu vergütende Leistung. Das wäre "Part 1". Natürlich kann in dem Zusammenhang aber auch eine Wiederholung von bereits erbrachten Grundleistungen gesehen werden. Beispielhaft würde ich hier LP 7 (d, e und vielleicht auch f) erwähnen. Falls du diese Grundleistungen bereits erbracht hast und sie kostentechnisch aufgrund der Anpassung der zu erwartenden Preissteigerung geändert werden müssen = Wiederholung.

Stellt man bei der Integration des Formblattes eine erhebliche Kostensteigerung fest, könnte es dazu führen, dass der AG eine Änderung der Planung (z. B. mit Herabsetzung der Standards oder der Wahl einer anderen Ausführung) veranlasst. Hier würden dann auch Ansprüche aufgrund wiederholt erbrachter Grundleistungen (Planungsänderungen) entstehen.

Auch die spätere Auswirkung der Preissteigerung (z. B. im Zuge der Nachtrags- oder Rechnungsprüfung) wäre zusätzlich als besondere Leistung zu berücksichtigen.

Wie du siehst, es ergeben sich viele Anknüpfungspunkte, an denen man ansetzen kann, um die Honorarforderung entsprechend zu optimieren. Das hängt dann aber natürlich jeweils vom Einzelfall. In wie weit das "eine" oder "andere" greift.

Ich hoffe, ich konnte dir schon ma helfen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 265
 

Guten Tag,

die "Auffassung, dass alles was im Vergabehandbuch steht, eine Grundleistung ist und somit keine Honorarnachforderungen zulässt" würde m.E. nur dann zutreffen, wenn das so explizit im Vertrag vereinbart wurde, dass also über die Grundleistungen hinaus sämtliche weiteren irgendwo im Vergabehandbuch beschriebenen Leistungen ohne gesonderte Vergütung zu erbringen seien, ggf. sogar wenn während der Laufzeit des Vertrages das Vergabehandbuch geändert wird.

Schauen Sie in Ihren Vertrag: steht das da drin? 

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass alles, was irgendwo in einer im Vertrag genannten Anlage steht, automatisch als beauftragt gilt, wenn diese Anlage im Vertrag als solche aufgeführt ist. Richtig ist, dass das beauftragt ist, was im entsprechenden Kapitel des Vertrags "Beauftragte Leistungen" angeführt ist, nicht mehr und nicht weniger. Wenn in dem Vertrag eine Anlage genannt ist, die ebenfalls gelten soll, führt die meist nur aus, WIE GENAU die Vertragsinhalte erbracht werden sollen. Solche Anlagen definieren aber nicht quasi rückwirkend oder per Rückverweisung die zu erbringende Leistung. 

Eine solche Klausel unterläge auch der AGB-Kontrolle, wenn sie nicht nachweislich (!) in allen Einzelheiten der sich aus den Anlagen ergebenden Leistungen zwischen den Parteien verhandelt wurde, und zwar mit dem ernsthaften Willen, eine solche Klausel im Einzelnen auch zu streichen (eben als Verhandlungsergebnis). Überraschende Klauseln (wie sie hier vorliegen dürften) gehen nach dem AGB-Recht aber zu Lasten des Verwenders, das wäre hier der Auftraggeber. Der könnte die Leistung nur dann verlangen, wenn Sie nachweislich vor Vertragsabschluss über genau die Forderung gesprochen (und das am besten auch schriftlich dokumentiert) haben, auf die er sich jetzt gerade bezieht. Denn solche über die HOAI-Grundleistungen hinausgehenden Leistungen wird ein vernünftiger Auftragnehmer ja nur annehmen, wenn ihm diese Leistung als zu erbringen bewusst ist und dafür eine angemessene Vergütung vereinbart wird.

Im Zweifelsfall ziehen Sie einen Baurechtler oder Vertragsrechtler hinzu, der Sie dazu berät.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@suffi)
New Member
Beigetreten: Vor 5 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo zusammen,
danke für die Rückmeldungen, in der Anlage mal Auszüge aus dem Vertrag.
An der einen Stelle "§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages" steht nicht vom Vergabehandbuch, an anderer Stelle Anlage 1a ist das Vergabehandbuch erwähnt.
Es wird wohl nichts anderes übrigbleiben als zu klagen, wenn keine gemeinsame Lösung gefunden wird.
Wobei ich davon ausgehe, dass die Vertragsunterlagen vom Land Hessen rechtssicher ausgearbeitet wurden.

 

Gruß

Suffi


   
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(@suffi)
New Member
Beigetreten: Vor 5 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Sind die angehängten Dateien eigentlich sichtbar?

Ich sehe keine!?


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 
Veröffentlicht von: @suffi

"§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages" steht nicht vom Vergabehandbuch, an anderer Stelle Anlage 1a ist das Vergabehandbuch erwähnt.

Die reine Erwähnung des VHB-es kann meiner Meinung nach nicht direkt zu irgendeiner Leistungsverpflichtung Ihrerseits gedeutet werden.

Damit diese Leistung zu Ihrem vertraglich geschuldeten Soll hinzugerechnet werden kann, muss dies auch entsprechend beauftragt worden sein. Mit dem Leistungssoll kohäriert folglich auch die Vergütungsverpflichtung. Entweder wäre diese ebenfalls vertraglich festgelegt (Summe x) oder zumindest als mit dem Gesamthonorar abgegolten erwähnt. Vieles wird sich somit bereits aus der Auslegung der Vetragsinhalte ersichtlich.

Veröffentlicht von: @suffi

Wobei ich davon ausgehe, dass die Vertragsunterlagen vom Land Hessen rechtssicher ausgearbeitet wurden.

Das muss ja nicht immer sein.

Allein die Tatsache, dass Ihr AG in erster Linie mit dem VHB und nicht mit einem Auszug aus dem Vertrag argumentiert, um den Standpunkt zu bestärken, lässt erkennen, dass die Vertragsgrundlage dazu sicherlich wenig "Futter" hergeben könnte.

Schlussendlich wird in einem Streitfall sachverständig das entsprechende Honorar für diese zusätzliche Leistung bestimmt werden müssen. Diese Berechnung wird dann Ihre Forderungshöhe darstellen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
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Web: www.fleming-consulting.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 
Veröffentlicht von: @suffi

Sind die angehängten Dateien eigentlich sichtbar?

Ich sehe keine!?

Sorry, haber vergessen zu erwähnen.

Habe die Anhänge nicht gefunden. Da ist wohl etwas schief gelaufen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
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(@thomaskodawari)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 5
 

Der BKPV führt in seinem Geschäftsbericht 2022 eine Argumentation aus, die die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel den Grundleistungen überlicher Verträge zuordnet. Sie finden die zwei A4-Seiten beigefügt.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 265
 

Der Ansicht des (generell AG-freundlich argumentierenden) BKPV kann man folgen, muss man aber nicht.

Aus der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Planung ergibt sich möglicherweise eine entsprechende Hinweispflicht an den AG, das sei unbestritten.

Bei Stoffpreisgleitklauseln handelt es sich allerdings um vertragliche Regelungen. und diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil v. 09.11.2023 - VII ZR 190/22 den Planern deutlich ins Gebetbuch geschrieben, dass sie gefälligst die Finger von der Formulierung vertraglicher Regelungen zu lassen haben. Also: selbst Gleitklauseln aufsetzen bitte nicht.

Soweit argumentiert wird, es müssten ja nur die Formblätter des jeweiligen Vergabehandbuches verwendet werden, trifft das nicht den Kern der Aufwendungen. Stoffpreisgleitklauseln gibt es für ca. 70 Bauprodukte, deren reale Handelspreise laufend vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden. Für den Planer ergibt sich die Zusatzaufgabe, alle LV-Positionen auf das Vorhandensein derartiger Baustoffe zu durchforsten, diese dann mit ihrer GP-Nummer und allen betroffenen Positionen in das Verzeichnis aufzunehmen und dazu die jeweiligen Basiswerte zum Bezugsmonat herauszusuchen. ferner muss geplant werden, zu welchem Zeitpunkt die Klausel jeweils gelten soll (siehe Beispiel unter https://www.bvmb.de/images/Kompetenzen/Hochbau/formblatt%20225.pdf). Sodann muss der Anteil dieser Stoffpreise an den Einheitspreisen bei der Beauftragung einmal je Position geklärt werden.

Bei der Prüfung ist ebenfalls jeweils ein Zusatzaufwand zur Ermittlung der aktuellen Monatsindizes zu betreiben, bei mehreren Indizes pro Monat auch unter Nachforschungen zum Baugeschehen im Detail, um den richtigen Wert zu ermitteln.

Nimmt man als vertraglich vereinbarten Inhalt die HOAI-Grundleistungen an, so sind diese definiert als jene Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Berücksichtigt man weiterhin, dass es hierzu noch kaum Rechtsprechung gibt (zumindest nicht bzgl. der Frage, ob es sich hier um HOAI-Grundleistungen handelt oder nicht) oder schaut einmal in einschlägige Kommentare (die idR dazu nichts hergeben, nicht einmal als Stichwort), so bleibt die honorarfachliche Auseinandersetzung zu der Frage, ob das nun eine Besondere Leistung darstellt oder nicht.

Aus meiner sachverständigen Sicht handelt es sich um Besondere Leistungen, da sie außerhalb der og. Definition von Grundleistungen anfallen. Wieviel Aufwand sie bereiten und was für ein Zusatzhonorar man dazu ggf. vereinbart, steht auf einem anderen Blatt und ist wie bei allen Besonderen Leistungen Verhandlungssache. Aber Grundleistung wird es dadurch nicht.  

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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