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HOAI 2021 - Schriftform oder Textform bei Honorarvereinbarungen?

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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
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Die neue Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 hat einige spannende Änderungen mit sich gebracht. Eine der wichtigsten Neuerungen bezieht sich auf die Honorarvereinbarung.

Grundsätzlich kennt das deutsche Zivilrecht die sogenannte „Formfreiheit“, so dass Rechtsgeschäfte keinen besonderen oder vorgegebenen Form bedürfen. Doch wie so oft, bestätigen Ausnahmen die Regeln. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge, die einen besonderen Schutzcharakter entfalten. Hier verlangt das Gesetz eindeutig eine Formerfordernis. Hierzu zählt - nur beispielhaft erwähnt - der Vertrag über die Veräußerung eines Grundstückes, der einer notariellen Beurkundung bedarf:

„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“ (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB).

Oder die Eheschließung:

„Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und (…) der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat (…)“ (§ 1310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Die HOAI-Fassungen von 2002, 2009 und 2013 kannten bereits eine Schrifterfordernis bei Honorarvereinbarungen. So lautet die Vorgabe der HOAI 2013:

„Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei der Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.“ (§ 7 Abs. 1 HOAI 2013).

Die Schriftformerfordernis ist war allem bei Honorarvereinbarung wichtig, die die Mindestsätze der HOAI überschritten, da bei Nichteinhaltung die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 5 HOAI 2013 griff und nur die Mindestsätze als Honorargrundlage herangezogen werden konnten. Dies konnte u. U. zu Honorarminderung führen.

Die ab dem 01.01.20221 in Kraft getretene HOAI 2021 weicht diese Regel etwas auf, indem sie die Schriftform in Textform umwandelt. Außerdem entfällt auch die zuvor genannte Vorgabe „bei der Auftragserteilung“ gänzlich.

Die Honorarvereinbarungen können somit ab dem 01.01.2021 auch auf dem digitalen Weg (z. B. per E-Mail) zwischen den Vertragsparteien getroffen werden.

 

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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